Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 ARs 205/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8740

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 205/15
2 [X.]/15
vom
2. Juli
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

[X.].: 39 Ls-56 Js 727/12-158/13 Amtsgericht [X.]
[X.].: [X.] [X.] [X.]
[X.].: 055 [X.]/15 [X.] Düsseldorf
[X.].: 3 AR 1197/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
[X.].: 56 Js 727/12 Staatsanwaltschaft [X.]

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und auf dessen Antrag am 2. Juli 2015
beschlossen:

Für die Entscheidung über die Frage der Erledigung der [X.] ist das [X.] Düsseldorf zuständig.

Gründe:
Der Verurteilte befindet sich im Vollzug der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt. Das [X.] Düsseldorf ordnete mehrfach die Fortdauer der Unterbringung an, die zunächst in den Entziehungsanstalten in [X.] und [X.] vollzogen wurde. Mit Telefax vom 2.
April 2015 teilte die Entziehungsanstalt [X.] der Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine [X.] Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr sehe. Dies teilte sie nach-richtlich dem [X.] Düsseldorf mit. Dort gelangte das [X.], dessen Übersendung durch den [X.] belegt ist, jedoch nicht zur Akte.
Unter dem 13.
April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] Düsseldorf, die Maßregel für erledigt zu erklären. Die Akten gingen dort am 20.
April 2015 ein. Am 16.
April 2015 wurde der Verurteilte in eine Ent-ziehungsanstalt in [X.] verlegt.
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Das [X.] Düsseldorf hat sich durch Beschluss vom 22.
April 2015 für unzuständig erklärt, das [X.] [X.] durch Beschluss vom 1.
Juni 2015 ebenfalls. Letzteres hat die Sache dem [X.] zur Bestim-mung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der [X.] ist zur Entscheidung über die Zuständigkeit beru-fen, weil die [X.]e Düsseldorf und [X.] in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Nach §
463 Abs.
1 und Abs.
6 i.V.m. §
462a Abs.
1,
§
462 StPO ist für die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel gemäß §
67d Abs.
5 StGB die Strafvollstreckungskammer bei dem Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Dies ist hier die [X.] bei dem [X.] Düsseldorf. Das [X.] Düsseldorf wurde aufgrund des Hinweisschreibens der Entziehungsanstalt [X.] vom 2.
April 2015, das am selben Tag dort eingegangen ist, mit der Sache befasst. Für die Befassung mit der Sache genügt es, wenn Unterlagen bei dem Gericht eingehen, die eine Entscheidung notwendig machen
(vgl. Senat, Beschluss vom 12.
März 2003

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ARs
57/03, BGHR StPO §
462a Abs.
1 Befasstsein
8). Dadurch wurde von Amts wegen die Prüfung veranlasst, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist. Unerheblich ist demnach, dass die Tatsachen für diese dem [X.] bekannt gegeben wurden. Auch die Tatsache, dass die Akten erst nach Verlegung des Verurteilten in eine andere Entziehungsanstalt beim [X.] Düsseldorf eingingen, ändert nichts an der Zuständigkeits-bewertung. Entscheidend ist alleine, dass das [X.] Düsseldorf die Mög-3
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lichkeit hatte, aufgrund der Tatsachenmitteilung von Amts wegen einen Prü-fungsvorgang einzuleiten.
Fischer
Krehl
Eschelbach

Zeng
Bartel

Meta

2 ARs 205/15

02.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 2 ARs 205/15 (REWIS RS 2015, 8740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8740

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