Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2019, Az. 5 StR 660/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10127

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Gegenstand

(Rückschlüsse aus der Flucht eines Angeklagten)


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2018 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dem Angeklagten [X.]werden zudem die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der [X.]:

3

Die [X.] hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte [X.]bei seinem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich nicht in einer Notwehrlage gehandelt hat, rechtsfehlerfrei insbesondere auf seine Äußerungen in überwachten Telefonaten nach der Tat sowie auf korrespondierende telefonische Äußerungen des [X.] und der seiner beiden in seinem Lager stehenden Begleiter abgestellt. Diese Ergebnisse der Telefonüberwachung fanden Bestätigung und Konkretisierung auch in den Angaben, die der Nebenkläger und die beiden Zeugen bei ihren Erstbefragungen bzw. in ihren polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Die zusätzliche Überlegung, als weiteres Indiz gegen eine Notwehrhandlung spreche der Umstand, dass er sich nach der Tat zunächst für sieben Wochen in die [X.] abgesetzt habe ([X.], 33), ist zwar nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, weshalb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss darauf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 308/07, [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 33; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 74).

4

Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der [X.] kann unter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die [X.] ohne die Berücksichtigung dieses [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehenden Hauptargumente handelt es sich bei ihren Ausführungen zum Nachtatverhalten ersichtlich um eine Hilfserwägung, welche die Überzeugungsbildung nicht trägt.

5

Soweit die Revision eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens annimmt, entspricht dies den Feststellungen des [X.] ([X.] f.).

Mutzbauer     

        

[X.]     

        

Schneider

        

Berger     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 StR 660/18

20.02.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 7. Juni 2018, Az: 2 Ss 113/18

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2019, Az. 5 StR 660/18 (REWIS RS 2019, 10127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10127

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