Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. 3 StR 39/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3553

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[X.] vom 17. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. September 2004 mit Beschluß vom 17. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verworfen. Gegen diese Ent-scheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten gemäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und [X.] verwertet, zu denen der Angeklagte durch seinen Verteidiger nicht gehört worden ist. Solche werden in der Antragsschrift auch nicht aufgezeigt. Soweit der Senat den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise rechtlich abweichend von den Auffassungen des Revisionsführers und teils auch von denen des Erstgerichts beurteilt hat, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Er war im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ebensowenig wie das Tatgericht bei der Strafzumessung in der Urteilsberatung im Rahmen einer Hauptverhandlung verpflichtet, sein gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in der Beratung gefundenes Ergebnis von der Angemessenheit einer Strafe nach einer Unterbrechung der Beratung dem Verteidiger mitzuteilen, um ihm Gele-genheit zur Äußerung zu geben. Auf [X.] aus anderen [X.] kommt es bei der Strafzumessung ohnehin nicht an. - 3 - Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Senat im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden und nicht eine [X.] sionshauptverhandlung anberaumt hat, in der der Angeklagte ergänzende An-gaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hätte machen können. Insofern besteht im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte hierzu in der nach der Zurückverweisung durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Land-gericht [X.] am 16. August 2004 Gelegenheit gehabt hat. Er hat jedoch auf "ausdrückliches Anraten und unter Überwachung" seines Verteidigers davon keinen Gebrauch gemacht (Revisionsbegründungsschriftsatz vom 17./18. November 2004, Seite 4). Schließlich hat der Senat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Dies gilt auch, soweit er den rechtlichen Ansatzpunkt des Erstgerichts nicht beanstandet hat, für die Bemessung der erforderlichen Kompensation auf die Strafe abzustellen, die bei zeitnaher Verurteilung verhängt worden wäre. Dies stellt keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1998 (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Verfahrensverzögerung 13) dar, da dort lediglich die unterschiedlichen gedanklichen Ausgangspunkte für die Belastung durch eine lange Verfahrensdauer einerseits und der Verletzung des [X.] als Konventionsverstoß andererseits betont wurden. Dies ändert jedoch - 4 - nichts daran, daß sich diese Faktoren in den praktischen Auswirkungen über-schneiden, weil zwangsläufig jede Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch zu einer längeren Verfahrensdauer führt. [X.] Miebach Winkler

Pfister

von Lienen

Meta

3 StR 39/05

17.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. 3 StR 39/05 (REWIS RS 2005, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3553

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