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Festlegung individueller Stromnetznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur: Berechnung auf Grundlage des kaumnännisch-bilaniziellen Strombezugs; Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 15. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerde gegen den Ausspruch zu Nummer 3 a des Beschlusses der [X.] 4 der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 - [X.]-13-739 - zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Ausspruch zu Nummer 3 a des Beschlusses der [X.] 4 der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 - [X.]-13-739 - aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen und der Bundesnetzagentur tragen die Betroffene zu 1/3 und die Bundesnetzagentur zu 2/3. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.
I.
Die Betroffene betreibt ein holzverarbeitendes Gewerbe und außerdem am Standort [X.]ein [X.]. Dieser Standort wird als Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24 a und 24 b [X.] betrieben und ist - zum Teil über singulär genutzte Betriebsmittel - im Umspannwerk [X.]in der [X.] Ho[X.]h-/Mittelspannung an das Netz der [X.] anges[X.]hlossen. Den in dem [X.] erzeugten Strom speist die Betroffene auss[X.]hließli[X.]h in ihre Kundenanlage ein. Das [X.], das über die Mittelspannungss[X.]haltanlage der Betroffenen an das Netz der [X.] anges[X.]hlossen ist, ist eine na[X.]h dem [X.] geförderte Anlage. [X.] erfüllte die Betroffene die Voraussetzungen eines individuellen [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur bei Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] [X.].
Mit Bes[X.]hwerde und Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h die Betroffene gegen die Aussprü[X.]he zu 3 a und 4 der von der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 11. Dezember 2013 ([X.]-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de) getroffenen "Festlegung hinsi[X.]htli[X.]h der sa[X.]hgere[X.]hten Ermittlung individueller Netzentgelte na[X.]h § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 19 Abs. 2 [X.] und § 30 Abs. 2 Nummer 7 [X.]" (im Folgenden: Festlegung). Der Festlegung ging eine Konsultation voraus, in deren Rahmen die beteiligten [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Nummer 3 Bu[X.]hstabe a der Festlegung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung eines individuellen [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Zur Ermittlung der [X.] heißt es dort unter anderem:
Bei der Bere[X.]hnung der [X.]dauer ist die physikalis[X.]h gemessene Jahreshö[X.]hstlast des [X.] an der betreffenden Abnahmestelle zu berü[X.]ksi[X.]htigen. ... Bei der Ermittlung der Anspru[X.]hsvoraussetzungen ist eine kaufmännis[X.]h-bilanzielle Verre[X.]hnung des [X.] ni[X.]ht zulässig. ...
Gemäß Nummer 4 der Festlegung sind hinsi[X.]htli[X.]h der Dur[X.]hführung des [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 6 [X.] für Vereinbarungen individueller Netzentgelte na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 [X.] die in "Punkt II. 4 der Begründung" (gemeint wohl: Punkt II. 5) enthaltenen Vorgaben zu bea[X.]hten. Dort heißt es unter der Übers[X.]hrift "Ausgestaltung des [X.]" unter anderem:
[X.]) Na[X.]hweis- und Begründungspfli[X.]ht
... Die Anzeige ist vollständig bei der Regulierungsbehörde bis zur [X.] vorzulegen. Na[X.]h der [X.] eingerei[X.]hte, ergänzende Unterlagen werden ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, sodass die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt wird und frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden kann.
e) [X.]
Im Rahmen des [X.] sollen alle Vereinbarungen individueller Netzentgelte [X.]. § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 [X.] n.F. bis zum 30. September des Kalenderjahres angezeigt werden, in wel[X.]hem sie erstmalig gelten.
...
Dur[X.]h die Bestimmung des 30. Septembers als letztmögli[X.]her Anzeigezeitpunkt wird sowohl dem Letztverbrau[X.]her als au[X.]h dem Netzbetreiber ausrei[X.]hend Zeit für eine Vorbereitung der Anzeige eingeräumt.
...
Mit ihrer Bes[X.]hwerde hat die Betroffene geltend gema[X.]ht, die Regelungen zu 3 a und 4 der Festlegung, deren isolierte Anfe[X.]htung zulässig sei, beruhten auf materiellen Re[X.]htsfehlern. Die unter Nummer 3 a festgelegte Vorgabe zur Ermittlung der [X.] verstoße gegen höherrangiges Re[X.]ht, weil na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht der tatsä[X.]hli[X.]h-physikalis[X.]he, sondern der kaufmännis[X.]h-bilanzielle Strombezug maßgebend sei. Die in Nummer 4 festgelegte [X.] sei eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist und mangels gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigungsgrundlage mit § 19 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Bes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h die Betroffene mit der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde.
II.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist teilweise begründet.
1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Die Festlegung sei in den angegriffenen Punkten re[X.]htmäßig, so dass es auf die Frage ihrer Teilbarkeit ni[X.]ht ankomme. Die [X.] habe die Festlegung zutreffend auf § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] gestützt. Bei deren Ausgestaltung stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der hinsi[X.]htli[X.]h der Einhaltung der gesetzli[X.]hen und verordnungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar sei. Diese Grenzen habe sie ni[X.]ht verletzt.
Die [X.] habe in [X.] 3 a der Festlegung zu Re[X.]ht ausgespro[X.]hen, dass im Rahmen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Ermittlung der [X.] allein auf den physikalis[X.]hen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung abzustellen sei, während die kaufmännis[X.]h-bilanziell entnommenen Strommengen ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Dafür spre[X.]he bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.], der als maßgebli[X.]hen Ort der Stromentnahme ausdrü[X.]kli[X.]h das Netz der allgemeinen Versorgung nenne. In den Gesetzesmaterialien stehe ebenfalls die rein te[X.]hnis[X.]he Betra[X.]htungsweise und damit die tatsä[X.]hli[X.]h-physikalis[X.]he Stromabnahme im Vordergrund, weil die vom Verordnungsgeber dargelegten Effekte einer dauerhaften Stromentnahme im Netz der allgemeinen Versorgung nur dann entstünden, wenn die Stromentnahme au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h stattfinde. Aufgrund dessen spre[X.]he au[X.]h der Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift für eine Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] [X.]. Die vom Bundesgeri[X.]htshof festgestellte Ausnahme von der Betra[X.]htung des physikalis[X.]hen [X.] bei der Bere[X.]hnung der Netzentgelte na[X.]h § 17 [X.] im Fall des [X.] [X.] sei ni[X.]ht übertragbar, weil es bei § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht um eine mögli[X.]hst effektive und glei[X.]hzeitig diskriminierungsfreie EEG-Förderung gehe, sondern um eine tatsä[X.]hli[X.]h netzstabilisierende Stromentnahme.
Die Festlegung und Ausgestaltung einer [X.] sei ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden. Bei der Frist handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist, die mangels normativer Ermä[X.]htigungsgrundlage re[X.]htswidrig wäre. Vielmehr führe eine Auslegung der einzelnen Regelungen zu dem - von der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung unter Hinweis auf ihre Verwaltungspraxis bestätigten - Verständnis, dass es si[X.]h bei der [X.] um eine zulässige bloße behördli[X.]he Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 und 7 VwVfG handele.
2. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung nur teilweise stand.
a) Die Maßstäbe, die das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zur Überprüfung der Festlegung herangezogen hat, sind re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Zutreffend ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ents[X.]heidung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der gesetzli[X.]hen und verordnungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben wie au[X.]h der Feststellung der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen der uneinges[X.]hränkten Überprüfung dur[X.]h den Tatri[X.]hter unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum, wie ihn der Senat für Nummer 3 [X.] der angefo[X.]htenen Festlegung angenommen hat (vgl. dazu Senatsbes[X.]hluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 34/15, Rn. 12 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte), kommt der [X.] im Hinbli[X.]k auf die Aussprü[X.]he zu 3 a und 4 der Festlegung ni[X.]ht zu und wird von ihr au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.
b) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht die in Nummer 3 a der Festlegung angeordneten Vorgaben zur Ermittlung der [X.] für re[X.]htmäßig gehalten. Wie der Senat - na[X.]h Erlass der Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung - ents[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht der tatsä[X.]hli[X.]h-physikalis[X.]he, sondern der kaufmännis[X.]h-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbes[X.]hluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 38/15, Rn. 7 ff. - [X.]). Die Festlegung verstößt damit gegen höherrangiges Re[X.]ht und ist insoweit re[X.]htswidrig.
Aufgrund dessen bedarf es keiner Ents[X.]heidung, ob - was die Re[X.]htsbes[X.]hwerde mit der Verfahrensrüge geltend ma[X.]ht - entgegen der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ohne Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens getroffenen Feststellung der kaufmännis[X.]h-bilanzielle Ansatz au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung stromintensiver Letztverbrau[X.]her unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalis[X.]h in einer dem Netz der allgemeinen Versorgung na[X.]hgelagerten Kundenanlage verbrau[X.]hen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 38/15, Rn. 18 - [X.]).
[X.]) Entgegen den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht dagegen das in Nummer 4 der Festlegung angeordnete Anzeigeverfahren zu Re[X.]ht für re[X.]htmäßig gehalten. Die Bestimmung einer [X.] für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist - wie der Senat mit Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2016 ([X.] 34/15, Rn. 38 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte) ents[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat - ni[X.]ht zu beanstanden. Anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, handelt es si[X.]h bei der festgelegten [X.] ni[X.]ht um eine materiell-re[X.]htli[X.]he Auss[X.]hlussfrist, sondern (ledigli[X.]h) um eine behördli[X.]he Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG, die insbesondere den Maßgaben des § 31 Abs. 7 VwVfG unterfällt.
III.
Die Festlegung ist somit - entspre[X.]hend dem Antrag der Re[X.]htsbes[X.]hwerde - teilweise aufzuheben. Insoweit ist sie in sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht teilbar.
Voraussetzung einer objektiv bes[X.]hränkten Aufhebung ist, dass der Verwaltungsakt in sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht teilbar ist. Soweit si[X.]h aus dem jeweiligen Fa[X.]hre[X.]ht ni[X.]hts Abwei[X.]hendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von dem Adressaten nur einheitli[X.]h befolgt werden kann oder ni[X.]ht. Unteilbar sind grundsätzli[X.]h sol[X.]he Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass ni[X.]ht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefo[X.]hten werden können (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 16. Dezember 2014 - [X.] 54/13, [X.], 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II).
Na[X.]h diesen Maßgaben ist die angefo[X.]htene Festlegung sa[X.]hli[X.]h teilbar. Die Festlegung hat au[X.]h ohne den von einem Re[X.]htsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und von der [X.] au[X.]h so gewollte Regelung zur sa[X.]hgere[X.]hten Ermittlung individueller Netzentgelte zum Inhalt. An die Stelle des aufgehobenen Ausspru[X.]hs zu 3 a tritt dazu widerspru[X.]hsfrei die Vors[X.]hrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.], wona[X.]h es für die Voraussetzungen eines individuellen [X.] auf den [X.] Strombezug des einzelnen [X.] ankommt.
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].
[X.] |
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Raum |
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Kir[X.]hhoff |
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Grüneberg |
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Ba[X.]her |
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Meta
15.05.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Juli 2015, Az: VI-3 Kart 64/14 (V), Beschluss
§ 3 Nr 24 Buchst a EnWG, § 3 Nr 24 Buchst b EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, § 29 Abs 2 S 1 EnWG, § 90 S 1 EnWG, § 17 StromNEV, § 19 Abs 2 S 1 StromNEV, § 19 Abs 2 S 2 StromNEV, § 19 Abs 2 S 3 StromNEV, § 19 Abs 2 S 4 StromNEV, § 19 Abs 2 S 6 StromNEV, § 30 Abs 2 Nr 7 StromNEV, § 31 Abs 2 VwVfG, § 31 Abs 7 VwVfG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2017, Az. EnVR 40/15 (REWIS RS 2017, 10974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10974
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
EnVR 39/15 (Bundesgerichtshof)
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen
EnVR 40/15 (Bundesgerichtshof)
EnVR 39/15 (Bundesgerichtshof)
EnVR 38/15 (Bundesgerichtshof)
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts – Individuelles Netzentgelt II
EnVR 38/15 (Bundesgerichtshof)
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