Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2011, Az. V ZR 57/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2102

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Gegenstand

Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur Kostenbeteiligung an Unterhaltskosten eines Hausgrundstücks sowie der auf die Wohnung entfallenden Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung


Leitsatz

1. Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969, V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.) .

2. Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 aufrechterhalten worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 im Umfang der Aufhebung abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 237,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestellte 1989 zugunsten des Beklagten ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an einer in ihrem Haus befindlichen Wohnung. Seit dem [X.] nutzt der Beklagte die Wohnung nicht mehr. Die Klägerin, die seit 2003 Eigentümerin des Hauses ist, forderte von dem Beklagten erfolglos Zahlung aufgrund von Abrechnungen über die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung für die Zeiträume 2006/2007 und 2007/2008, in denen die entstandenen Kosten zu 30 % als Grundkosten verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche und zu 70 % verbrauchsabhängig umgelegt wurden. Mit der Klage hat die Klägerin aus diesen Abrechnungen nur anteilige Grundkosten in Höhe von insgesamt 1.582,73 € geltend gemacht, nämlich 744,82 € für das [X.] und 837,91 € für das [X.]2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das [X.] unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Höhe von 1.345,32 € stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Anschlussrevision der Klägerin hat die umfassende Verurteilung des Beklagten nach den Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zum Ziel. Jede [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe zwar im Grundsatz nur die von ihm verursachten Kosten zu tragen. Ihn treffe aber die [X.] nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1041 [X.]. Dazu gehöre auch die Beheizung in der kalten Jahreszeit, die voraussetze, dass die notwendigen Anlagen betriebsbereit und funktionsfähig seien. Selbst wenn der [X.] die Wohnung nicht nutze und keine Heizenergie verbrauche, verursache er daher die Grundkosten der Heizung. Der Anspruch sei aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] um 15 % zu kürzen, weil der frei zugängliche Zähler „andere Verbräuche eines Nachbarn“ erfasst habe.

II.

3

1. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe die verbrauchsunabhängigen Grundkosten der Heizung zu tragen, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das gilt auch für die Grundkosten der Warmwasserbereitung, die das Berufungsgericht ohne Begründung zugesprochen hat.

4

a) Nach den nicht angegriffenen [X.]stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht - wie es schuldrechtlich möglich wäre (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2010 - [X.], [X.], 3644 Rn. 9 mwN) - vereinbart, dass der [X.] die Grundkosten der Heizung und der Warmwasserbereitung zu tragen hat.

5

b) Allerdings hat der [X.] trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt ([X.]/[X.], [X.] [2011], § 1093 Rn. 26; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1093 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1093 Rn. 10). Ob die Grundkosten der Heizung und Warmwasserbereitung dazu gehören, wenn der [X.] die Wohnung tatsächlich nutzt, kann dahinstehen. Denn diese Kosten beruhen - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat - jedenfalls dann nicht auf einem Verbrauch, wenn es an einer solchen Nutzung fehlt. Grund hierfür ist, dass 30 % bis 50 % der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasserbereitung verbrauchsunabhängig umgelegt werden müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung; im Folgenden: [X.]), was dem nicht durch das Nutzerverhalten beeinflussbaren Kostenanteil Rechnung tragen soll ([X.]/[X.]/[X.], Energierecht [2011], § 7 [X.] Rn. 5 f.). Dies hat zur Folge, dass der auf die Wohnung des [X.]n bezogene Anteil an diesen Grundkosten nicht auf die Inhaber anderer Wohnungen umgelegt werden kann, sondern auch ohne Nutzung auf seine Wohnung entfällt.

6

c) Aus der Pflicht des [X.]n, für die gewöhnliche Unterhaltung der Wohnung zu sorgen (§ 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1041 Satz 2 [X.]), kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - hergeleitet werden, dass er diese Grundkosten zu tragen hat. Für die Warmwasserbereitung ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sie der Erhaltung der Wohnung dienen sollte. Nichts anderes gilt für die Grundkosten der Heizung, weil die Kostentragungspflicht des [X.]n nur so weit wie seine [X.] reicht. Die Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizung ist keine Maßnahme der gewöhnlichen Erhaltung. Sie ist ebenso wie die Installation der Heizungsanlage lediglich Voraussetzung dafür, dass die Wohnung infolge der Beheizung erhalten werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf den drohenden Verfall der Bausubstanz. Durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Heizung wird die Wohnung für sich genommen weder erhalten noch wird ihr Zustand verbessert. Dazu bedürfte es der Beheizung der Wohnung selbst, die verbrauchsabhängige Kosten nach sich ziehen würde.

7

d) Eine Pflicht des [X.]n, anteilige verbrauchsunabhängige Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen, leitet der [X.] aber aus dem Umstand her, dass die Zentralheizung ebenso wie die Warmwasserbereitungsanlage zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne von § 1093 Abs. 3 [X.] gehört.

8

aa) Ob der [X.] verpflichtet ist, sich an den Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu beteiligen, ist umstritten. Der [X.] hat diese Frage bislang offen gelassen ([X.], Urteil vom 4. Juli 1969 - [X.], [X.], 234, 236 f.). Die überwiegende Ansicht geht von einer Pflicht zur Beteiligung an Betriebs- und Unterhaltungskosten aus ([X.]/Grziwotz, [X.], 13. Aufl., § 1093 Rn. 15; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1093 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1093 Rn. 13; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1093 Rn. 8; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1093 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1093 Rn. 33; für die gleichlautende Vorschrift des § 33 Abs. 3 WEG: [X.]/[X.], WEG, § 33 Rn. 28; anders [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Rn. 1257: nur Beteiligung an Betriebskosten). Andere sehen für eine Kostenbeteiligung keine gesetzliche Grundlage ([X.]/[X.], [X.] [2011], § 1093 Rn. 25; vgl. auch [X.], [X.] 1963, 218).

9

bb) Mit der überwiegenden Auffassung sieht der [X.] eine Kostenbeteiligung des [X.]n für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen als gerechtfertigt an.

(1) Allerdings verweist § 1093 Abs. 3 [X.] anders als § 1093 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht auf § 1041 [X.]. Demzufolge obliegt die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen dem Eigentümer. Hinsichtlich der Zentralheizung ist der Eigentümer nach der Rechtsprechung des [X.]s sogar dazu verpflichtet, für ihre Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Der [X.] hat eine solche Pflicht aufgrund einer sachgerechten Interessenabwägung angenommen, weil dem [X.]n andernfalls die ordnungsgemäße Benutzung seiner Räume unmöglich gemacht würde ([X.], Urteil vom 4. Juli 1969 - [X.], [X.], 234, 237 ff.; zustimmend [X.]/[X.], [X.] [2009] § 1093 Rn. 33, 39; [X.]. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1093 Rn. 14).

(2) Ob der Eigentümer berechtigt ist, die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1041 Satz 2 [X.] auf die Nutzungsberechtigten umzulegen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts spricht jedenfalls nicht dagegen, weil ein solcher Kostenanteil kein Entgelt für das Wohnungsrecht selbst darstellt. [X.] steht nur, dass der [X.] nicht für die außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen aufkommen muss. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 1041 Satz 2 [X.] ([X.] Urteil vom 4. Juli 1969 - [X.], [X.], 234, 236 f.). Schon aus diesem Grund scheitert eine analoge Anwendung von § 748 [X.] (hierfür aber [X.]/Stöber, aaO, Rn. 1257).

(3) Maßgeblich ist auch insoweit eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen. Sie führt im Ergebnis zu einer Pflicht des [X.]n zur Kostenbeteiligung. Er kann lediglich die Mitbenutzung verlangen, ohne dass sich sein Wohnungsrecht als solches auf die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen erstreckt. Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen darf er selbst nicht vornehmen, obwohl funktionsfähige gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen in seinem Interesse liegen. Dagegen wird der Eigentümer mit der Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen belastet, zu denen er dann, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Heizung gefährdet ist, sogar verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 4. Juli 1969 - [X.], [X.], 234, 237 ff.). Ein wirtschaftlicher Anreiz zur Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, die über diese Verpflichtung hinausgehen, wäre nicht gegeben, wenn ihre Kosten einseitig dem Eigentümer überbürdet würden. Die Pflicht zur Kostenbeteiligung ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Eigentümer zu der Unterhaltungsmaßnahme verpflichtet ist (so aber wohl [X.]/[X.], WEG, § 33 Rn. 28). Ebenso wenig ist eine Unterscheidung zwischen Unterhaltungs- und Betriebskosten angezeigt (hierfür [X.]/Stöber, aaO, Rn. 1256 f.), zumal die Betriebskosten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch verbrauchsabhängige Kosten umfassen. Derartige Differenzierungen sind schon im Hinblick auf sonst unvermeidbare [X.] nicht sachgerecht.

cc) Unerheblich ist, dass der [X.] die Wohnung nicht nutzt. Die gewöhnliche Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen liegt – wie ausgeführt – in seinem Interesse. Die fehlende Nutzung beruht auf seiner freien Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen er nicht auf die Klägerin verlagern kann.

dd) Die Kostenverteilung hat das Berufungsgericht für Heizung und Warmwasser rechtsfehlerfrei anhand von § 7 [X.] ermittelt. Gegen die Abrechnung als solche erhebt die Revision keine Einwände.

2. Die [X.] hat Erfolg.

a) Sie ist zulässig, obwohl angesichts der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision zweifelhaft ist, ob die Zulassung auch zugunsten der Klägerin erfolgt ist. Denn für die [X.] bedarf es gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO anders als nach § 556 Abs. 1 ZPO aF keiner Zulassung mehr ([X.], Beschluss vom 23. Februar 2005 – [X.], NJW-RR 2005, 651; [X.]. 536/00, S. 273 f.).

b) Sie ist auch begründet. Die auf § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]O gestützte Kürzung der Forderung um 15 % ist rechtsfehlerhaft. Das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht nur dann, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist ([X.], Urteil vom 16. November 2005 – [X.], NJW-RR 2006, 232 Rn. 21 mwN; [X.]/[X.]/[X.], Energierecht [2011], § 12 [X.] Rn. 7 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 12 [X.] Rn. 1). Danach besteht hier kein Kürzungsrecht, weil die Abrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erfolgt ist. Zwar mag der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung Fehler aufweisen, die gegebenenfalls rechnerisch korrigiert werden müssten. Sie wird dadurch aber nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.

c) Das Urteil kann insoweit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der [X.] eine Entscheidung in der Sache selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann danach weitere 237,41 [X.] verlangen. Gegenstand der Klage sind nämlich nur die verbrauchsunabhängigen Kosten, die keiner Korrektur bedürfen. Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.].

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                            Stresemann                                                Roth

                       Brückner                                                    Weinland

Meta

V ZR 57/11

21.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 22. Februar 2011, Az: 63 S 290/10, Urteil

§ 1041 BGB, § 1093 Abs 1 BGB, § 1093 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2011, Az. V ZR 57/11 (REWIS RS 2011, 2102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2102

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