Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2011, Az. V ZR 57/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2111

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

21. Oktober 2011

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 1093 Abs. 1, 3, § 1041
a)
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteili-gen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum [X.] Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen ent-stehen (Fortführung des [X.] vom 4. Juli 1969

[X.], [X.], 234 ff.).

b)
Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der [X.] auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

[X.], Urteil vom 21.
Oktober 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2011 wird [X.].
Auf die [X.] der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 aufrechterhalten worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 im Umfang der Aufhebung [X.]. Der [X.] wird verurteilt, weitere 237,41

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits
trägt der [X.].

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Die
Rechtsvorgängerin der Klägerin bestellte 1989 zugunsten des Be-klagten
ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an einer in ihrem Haus befindlichen Wohnung. Seit dem [X.] nutzt der [X.] die Wohnung nicht mehr. Die Klägerin, die seit
2003 Eigentümerin des Hauses ist, forderte von dem [X.]n erfolglos Zahlung aufgrund von
Abrechnungen
über die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung für die Zeiträume
2006/2007 und
2007/2008, in denen
die
entstandenen Kosten
zu 30 %
als Grundkosten
verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche und
zu
70
% verbrauchsabhängig umgelegt wurden. Mit der Klage hat die
Klägerin
aus diesen
Abrechnungen
nur anteilige Grundk
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
in Höhe

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der
Be-klagte
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die [X.] der Klägerin hat die
umfassende Verurteilung des [X.]n nach den Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zum Ziel.
Jede [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der
[X.] habe zwar im Grundsatz nur die von ihm verursachten Kosten zu tragen. Ihn treffe aber die [X.] nach §
1093 Abs. 1 Satz 2
i.[X.]. § 1041 [X.]. Dazu gehöre auch die Beheizung in der kalten Jahreszeit, die voraussetze, dass die notwen-1
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digen Anlagen betriebsbereit und funktionsfähig seien. Selbst wenn der [X.] die Wohnung nicht nutze und keine Heizenergie verbrauche, verursache er daher die Grundkosten der Heizung. Der
Anspruch sei aber ge-mäß § 12 Abs. 1 Satz
1 [X.] um 15 % zu kürzen, weil der frei zugängli-uche
eines Nachbarn

erfasst habe.

II.

1. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe die
verbrauchsunabhängigen Grundkosten der Heizung zu tragen, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das gilt auch für die Grundkosten der Warmwasserbereitung, die das Berufungsgericht ohne Be-gründung zugesprochen hat.
a) Nach den nicht angegriffenen [X.]stellungen des Berufungsgerichts haben die [X.]en
nicht -
wie es schuldrechtlich möglich wäre (vgl. [X.], Ur-teil vom 25. September 2010 -
V [X.], [X.], 3644 Rn. 9
mwN)
-
ver-einbart, dass der [X.] die Grundkosten der Heizung und der Warmwasser-bereitung zu tragen hat.
b) Allerdings hat der [X.] trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt ([X.]/[X.], [X.]
[2011], § 1093 Rn. 26; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
1093 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., §
1093 Rn. 10). Ob die Grundkosten der Heizung und Warmwasserbereitung dazu ge-hören, wenn der [X.] die Wohnung tatsächlich nutzt, kann dahinstehen. Denn diese Kosten beruhen -
wie das Berufungsgericht im [X.] richtig erkannt hat
-
jedenfalls dann nicht auf einem Verbrauch, 3
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wenn es an einer solchen Nutzung fehlt. Grund hierfür ist, dass 30 % bis 50 % der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasserbereitung [X.] umgelegt werden müssen
(§ 7 Abs. 1
Satz 1, § 8 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung; im Folgenden: [X.]), was dem nicht durch das Nutzerverhalten beeinflussbaren Kostenanteil Rechnung tragen soll
([X.]/[X.]/[X.], Energierecht [2011], §
7 [X.] Rn. 5
f.). Dies hat zur Folge, dass der auf die Wohnung des [X.]n bezogene
Anteil an diesen
Grundkosten nicht auf die Inhaber anderer [X.] umgelegt werden kann, sondern auch ohne Nutzung auf
seine Wohnung entfällt.
c) Aus der Pflicht des
[X.]n,
für die gewöhnliche Unter-haltung der Wohnung zu sorgen (§ 1093
Abs. 1 Satz 2 i.[X.]. §
1041 Satz 2
[X.]),
kann nicht -
wie das Berufungsgericht meint
-
hergeleitet werden, dass er diese
Grundkosten zu tragen hat. Für die Warmwasserbereitung ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sie der Erhaltung der Wohnung dienen sollte. Nichts anderes gilt für die Grundkosten der Heizung, weil die Kostentragungspflicht des [X.]n nur so weit wie seine [X.]
reicht. Die Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizung
ist keine Maßnahme der gewöhn-lichen Erhaltung. Sie ist ebenso wie die Installation der Heizungsanlage ledig-lich Voraussetzung dafür, dass die Wohnung infolge der Beheizung
erhalten werden kann. Nichts anderes ergibt
sich aus dem Hinweis des Berufungsge-richts auf den drohenden Verfall der Bausubstanz. Durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Heizung wird die Wohnung für sich genommen we-der erhalten
noch wird ihr Zustand verbessert. Dazu bedürfte es der Beheizung
der Wohnung selbst, die verbrauchsabhängige Kosten nach sich ziehen würde.
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d) Eine
Pflicht des [X.]n, anteilige [X.]e Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung zu tragen, leitet
der [X.] aber aus
dem
Umstand
her, dass
die Zentralheizung ebenso wie die Warmwasserbereitungsanlage zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne von § 1093 Abs. 3 [X.]
gehört.
aa) Ob der [X.] verpflichtet ist, sich an den Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu beteiligen, ist umstritten. Der [X.] hat diese Frage bislang offen gelassen ([X.], Urteil vom 4. Juli 1969 -
[X.], [X.], 234, 236
f.). Die überwiegende Ansicht geht von einer Pflicht zur Beteiligung an Betriebs-
und Unterhaltungskosten aus ([X.]/Grziwotz, [X.], 13. Aufl., §
1093 Rn.
15; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 1093 Rn. 14;
[X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1093 Rn. 13; RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., § 1093 Rn. 8; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1093 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1093 Rn.
33;
für die gleichlau-tende Vorschrift des § 33 Abs. 3 WEG: [X.]/[X.], WEG, §
33 Rn. 28; [X.] Schöner/[X.], Grundbuchrecht, 5. Aufl., Rn. 1257: nur Beteiligung an Betriebskosten). Andere
sehen für eine Kostenbeteiligung keine gesetzliche Grundlage ([X.]/[X.], [X.] [2011], § 1093 Rn. 25; vgl. auch [X.], [X.] 1963, 218).
[X.])
Mit der überwiegenden Auffassung sieht der [X.]
eine Kostenbetei-ligung
des [X.]n
für die gewöhnliche Unterhaltung der ge-meinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen
als gerechtfertigt an.
(1) Allerdings
verweist
§
1093 Abs. 3 [X.] anders als §
1093 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht auf §
1041 [X.]. Demzufolge obliegt
die Unterhaltung der [X.] Anlagen und Einrichtungen dem Eigentümer. Hinsichtlich der [X.] ist der Eigentümer nach der Rechtsprechung des [X.]s sogar dazu verpflichtet, für ihre Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen, obwohl eine 7
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7
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ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Der [X.] hat eine solche Pflicht auf-grund einer sachgerechten Interessenabwägung angenommen, weil dem [X.]n andernfalls die ordnungsgemäße Benutzung seiner Räume unmöglich gemacht würde ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1969 -
V
[X.], [X.]Z
52, 234, 237 ff.; zustimmend [X.]/[X.], [X.] [2009]
§ 1093 Rn.
33, 39; [X.]. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1093 Rn. 14).
(2) Ob der Eigentümer berechtigt ist, die Kosten für die gewöhnliche Un-terhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von §
1041 Satz 2 [X.] auf die
Nutzungsberechtigten
umzulegen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts spricht jedenfalls nicht dagegen, weil ein solcher Kostenanteil kein Entgelt für das Wohnungsrecht selbst darstellt. [X.] steht nur, dass der [X.] nicht für die
außergewöhnliche Ausbesserung
oder Erneuerung gemeinschaftli-cher Anlagen und Einrichtungen aufkommen muss. Dies ergibt sich im Umkehr-schluss aus
§
1093 Abs. 1
Satz 2
i.[X.] §
1041 Satz 2 [X.] ([X.] Urteil vom 4.
Juli 1969 -
V
[X.], [X.]Z
52, 234, 236
f.).
Schon aus diesem Grund scheitert eine analoge Anwendung von § 748 [X.] (hierfür aber [X.]/[X.],
aaO,
Rn.
1257).
(3) Maßgeblich ist auch insoweit eine
sachgerechte Abwägung der bei-derseitigen Interessen. Sie führt
im Ergebnis
zu einer
Pflicht des Wohnungsbe-rechtigten zur Kostenbeteiligung. Er kann
lediglich die Mitbenutzung verlangen, ohne dass sich sein
Wohnungsrecht als solches auf die gemeinschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen
erstreckt. Erhaltungs-
und Verbesserungsmaßnah-men darf er selbst nicht vornehmen, obwohl funktionsfähige gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
in seinem Interesse liegen. Dagegen wird der Ei-gentümer mit der Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen belastet, zu denen
er dann, wenn die Gebrauchsfähigkeit der
Heizung gefährdet ist, sogar ver-pflichtet ist
([X.], Urteil vom 4.
Juli 1969 -
V
[X.],
[X.]Z
52, 234, 237
ff.). 11
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Ein wirtschaftlicher Anreiz zur Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, die über diese Verpflichtung hinausgehen, wäre nicht gegeben, wenn ihre Kosten einseitig dem Eigentümer überbürdet würden.
Die Pflicht zur Kostenbeteiligung ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Eigentümer zu der Unterhaltungs-maßnahme verpflichtet ist
(so aber wohl [X.]/[X.], WEG, §
33 Rn. 28). Ebenso wenig ist eine Unterscheidung zwischen Unterhaltungs-
und Betriebs-kosten angezeigt (hierfür Schöner/[X.],
aaO,
Rn. 1256 f.), zumal die Be-triebskosten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz
1 [X.] auch verbrauchsab-hängige Kosten umfassen. Derartige Differenzierungen sind schon im Hinblick auf sonst unvermeidbare [X.] nicht sachgerecht.
cc) Unerheblich ist, dass der [X.] die Wohnung nicht nutzt. Die ge-wöhnliche Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen liegt

wie ausgeführt

in seinem Interesse. Die fehlende Nutzung beruht auf seiner freien Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen er nicht auf die [X.] verlagern kann.
dd) Die Kostenverteilung hat das Berufungsgericht für Heizung und Warmwasser rechtsfehlerfrei anhand von § 7 [X.] ermittelt.
Gegen die Abrechnung
als solche erhebt die Revision keine Einwände.
2. Die [X.]
hat Erfolg.
a) Sie ist zulässig, obwohl angesichts der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision zweifelhaft
ist, ob die Zulassung auch
zuguns-ten der Klägerin
erfolgt
ist. Denn für die [X.] bedarf es gemäß §
554 Abs. 2 Satz 1 ZPO anders als nach § 556 Abs. 1 ZPO
aF keiner Zulas-sung mehr ([X.], Beschluss vom 23. Februar 2005

[X.], NJW-RR 2005, 651; [X.]. 536/00, S.
273 f.).

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b) Sie ist auch begründet. Die auf § 12 Abs.
1
Satz
1 [X.]O ge-stützte Kürzung der Forderung
um 15 %
ist rechtsfehlerhaft. Das Kürzungsrecht des §
12 Abs.
1 Satz
1 [X.] entsteht nur dann, wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung
verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist
([X.], Urteil vom 16. November 2005

[X.], NJW-RR 2006, 232
Rn. 21 mwN; [X.]/[X.]/[X.], Energierecht [2011], §
12 [X.] Rn. 7 f.; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 12 [X.] Rn. 1). Danach besteht hier kein Kürzungsrecht, weil die Abrechnung nach den Vorgaben der
Heizkos-tenverordnung erfolgt ist. Zwar mag der verbrauchsabhängige Teil der [X.] Fehler aufweisen, die gegebenenfalls rechnerisch korrigiert werden müss-ten. Sie wird dadurch aber nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.
c) [X.] kann insoweit keinen Bestand haben
und
ist aufzuheben

562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der [X.] eine Ent-scheidung in der Sache selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann n. Gegenstand der Klage sind nämlich nur die verbrauchsunabhängigen Kosten, die keiner Korrektur bedürfen. Der [X.] beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.].
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2010 -
16b [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
63 [X.]/10 -

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Meta

V ZR 57/11

21.10.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2011, Az. V ZR 57/11 (REWIS RS 2011, 2111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 57/11

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