(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 34 Abs. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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21.01.2021 | Synopse |
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