Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 343/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3527

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 343/14

vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 9.
April 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperver-letzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 21.
Juli 2014).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Adhäsions-
und Nebenklägerinnen
entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

[X.]Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 343/14

12.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 343/14 (REWIS RS 2014, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3527

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