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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 343/14
vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 9.
April 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperver-letzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 21.
Juli 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Adhäsions-
und Nebenklägerinnen
entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
[X.]Schneider
Berger Bellay
Meta
12.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 5 StR 343/14 (REWIS RS 2014, 3527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3527
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