Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZR 275/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1683

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 (A, E); [X.]: [X.] § 4 Abs. 3, § 5; [X.] § 4 Abs. 2 a) Ist vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz nach § 4 Abs. 3 [X.] gestellt, über den nach Grund und Höhe in einem [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] zu befinden ist, tritt die mit der An-tragstellung verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (im [X.] an [X.] 52, 47). b) Im Anwendungsbereich des [X.] will die in § 5 Abs. 2 vor-gesehene Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zu-ständige Stelle sicherstellen, dass einem Geschädigten die mit der rechtzeiti-gen Stellung des Antrags verbundenen verjährungsrechtlichen Wirkungen zu-gute kommen. c) Verzichtet ein vom [X.]teller beauftragter Rechtsanwalt darauf, sich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Eingangsbestäti-gung für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erteilen zu lassen, ergibt sich hieraus keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für Schadensersatzansprü-che, die auf einer mangelhaften Registrierung des tatsächlich eingegangenen Antrags beruhen. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2008 wird [X.]. Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Staatshaftungs- und Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsge-nehmigung durch die beklagte [X.]. 1 Die 1995 verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete als [X.] Eigentümerin am 8. September 1990 vermögensrechtliche Restitutionsan-sprüche für die Grundstücke G.

Straße 1 (Flurstücke 187/1 und 2 - 3 - 187/2) und [X.] an. Noch in der ersten [X.] 1990 wurde dieser Antrag - lediglich - unter der Grundstücksbezeichnung [X.] registriert. Eine Eingangsbestätigung erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht, auch nicht auf das Schreiben vom 28. Oktober 1991 der von ihr [X.] Rechtsanwälte, die um eine Bestätigung der Registrierung gebeten hatten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1991 verkaufte die [X.] in [X.] (im Folgenden: [X.]), seit 1990 Verfügungsbe-rechtigte des im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücks [X.] 1, dessen bebauten Teil (Flurstück 187/1) an die Käufer [X.]und Fr. . Am 15. Januar 1992 gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem [X.] als der für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmi-gung zuständigen Stelle die unrichtige Auskunft, das Grundstück [X.] sei nicht anmeldebelastet. Daraufhin genehmigte das [X.] am 7. Februar 1992 das Grundstücksgeschäft. Die Käufer wurden am 19. April 1993 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 3 Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Kaufvertrag und dem Eigentumswechsel erfahren hatte, meldete sie durch anwaltliches Schrei-ben vom 7. Oktober 1994 unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Re-gressansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an. Von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfuhr sie anlässlich einer Akteneinsicht-nahme am 15. Dezember 1994. Hiergegen erhob sie am 2. Januar 1995 [X.] und gegen den ablehnenden Bescheid der [X.] vom 22. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 1996 Anfechtungs-klage. 4 - 4 - Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1999 statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab. Das [X.] stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 302), das der Klägerin am 14. Januar 2002 zugestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil wieder her. 5 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sprach im März 2002 mit dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über mögliche Schadensersatzansprüche und meldete gegenüber diesem Amt mit Schreiben vom 20. November 2002 Ersatzansprüche wegen der unrichtigen Auskunft an. Das Amt sagte mit Schreiben vom 25. November 2002 eine um-fassende Prüfung zu und machte darauf aufmerksam, dass für [X.] das Staatshaftungsrecht der [X.] als Länderrecht fortgelte und hiernach die oberste [X.]behörde zuständig sei. Das [X.] lehnte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine Einstandspflicht ab, da eine Haftung des [X.] nach § 4 des Gesetzes über untere [X.]behörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 für Pflichtverletzungen, die bis zu diesem Datum unterlaufen seien, nicht in Betracht komme. 6 Mit Schreiben vom 29. November 2004 machte die Klägerin ihre Ersatz-ansprüche auch gegenüber dem [X.] der [X.] geltend, die mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Haftung ablehnte. 7 Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO den Rückübereignungsan-spruch der [X.] gegen die Käufer, die bereits im März 2002 aus der Immobilie ausgezogen waren, auf die Klägerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 8 - 5 - 2008 sprach das [X.] der [X.] gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO Ver-wendungsersatzansprüche von 140.000 • gegen die Klägerin zu. Die Klägerin, die ihre Schadensersatzansprüche mit mindestens 270.000 • beziffert hat, nimmt die [X.] mit der am 28. Dezember 2004 ein-gereichten Klage auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Das [X.] hat die [X.] Feststellung im Wesentlichen getroffen. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzli-chen Entscheidung. 9 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 10 [X.] Das Berufungsgericht, das die Feststellungsklage für zulässig hält, geht von der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das [X.] und einer unrichtigen Auskunft durch Mitarbeiter des [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Als [X.] habe die [X.] für ihre Mitarbeiter des [X.]es und des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einzustehen. Das Gesetz über untere [X.]behörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 betreffe die Erteilung von [X.] von vornherein 11 - 6 - nicht und beziehe sich auch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes ausgeübte Tätigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfra-gen. Das Berufungsgericht hält jedoch einen auf § 1 [X.] gestützten [X.] der Klägerin für verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist habe mit der Zustellung des Urteils des [X.]s vom 14. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2004 be-reits abgelaufen gewesen. Das an die [X.] gerichtete Schreiben vom 7. Oktober 1994 habe - mehr als sieben Jahre vor Beginn der Verjährungsfrist - keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch das an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Schreiben vom 20. November 2002 habe diese Wirkung nicht ausgelöst, weil das Amt als untere [X.]be-hörde eingerichtet gewesen sei. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist habe die Klägerin bei der [X.] keine Schadensersatzansprüche angemeldet. Grundsätzlich liege das Risiko, den richtigen Schädiger auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, beim Anspruchsteller. Die Pflicht der Behörde zur Weiterleitung an das zuständige staatliche Organ (§ 5 Abs. 2 [X.]) komme der Klägerin nicht zugute. 12 Im Übrigen stehe [X.] und dem Ersatzanspruch nach § 1 [X.] eine versäumte anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen. Den seinerzeitigen Rechtsanwälten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die die [X.] ihrer Mandantin zur Durchsetzung der bereits geltend gemachten [X.] hätten vertreten müssen, sei vorzuwerfen, dass sie nicht bis zu einer befriedigenden Auskunft bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-fragen wegen ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachgefragt hätten. [X.] die Mitarbeiter des Amtes aufgrund des Nachhakens die fehlerhafte Eintra-13 - 7 - gung bemerkt und diese vor Erteilung ihrer Auskunft vom 15. Januar 1992 be-richtigt, wäre der Schaden nicht entstanden. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Verjährung von Ansprüchen und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit annimmt. 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftungstat-bestände des § 1 Abs. 1 [X.] und des § 839 BGB erfüllt sind. 15 a) Durch das Urteil des [X.]s vom 12. Dezember 2001 steht auch für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - [X.], [X.] 175, 221 Rn. 10 m.w.N.), dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 7. Februar 1992 rechtswidrig war und im Hinblick auf den gestellten Rückgabeantrag nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann zwar nicht von einem Verschulden der Mitarbei-ter des [X.]es ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht Voraus-setzung der Haftung des zum maßgeblichen Zeitpunkt in [X.] als [X.]recht fortbestehenden [X.] der [X.] in der Fassung des [X.]. Eine Anwendung seiner Bestim-mungen ist nicht deshalb nach § 5 Abs. 3, § 6a [X.] ausgeschlossen, weil das danach vorgesehene vorgeschaltete Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die [X.], die sich ohne Vorbehalt auf die Klage eingelassen hat, hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, ohne einen förmlichen Bescheid zu erlassen 16 - 8 - und die in § 5 Abs. 4 [X.] vorgesehene Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Der Zweck des geforderten Vorverfahrens ist damit hinreichend beachtet (vgl. [X.] vom 29. Juli 1999 - [X.], [X.] 142, 259, 274 f). Es kommt hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des [X.] vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, 281) auf vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes entstandene Staatshaftungsansprüche (nur) die §§ 1 bis 4 und 10 anwendbar bleiben. b) Darüber hinaus haben die Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die unrichtige Auskunft vom 15. Januar 1992 über die Stellung eines [X.] schuldhaft ihre gegenüber der Rechtsvorgän-gerin der Klägerin als Dritte bestehenden Amtspflichten (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - [X.], [X.] 143, 18, 23 f; vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 618, 619) verletzt. Das erfüllt neben dem Haftungs-tatbestand des § 1 Abs. 1 [X.] auch den einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB. 17 c) Für das Verhalten der Bediensteten beider Ämter ist die [X.] als [X.] verantwortlich. 18 aa) Für die Erteilung der Genehmigung waren nach § 7 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 ([X.]) die [X.] und die Stadtverwaltungen zuständig, woran sich auch unter Geltung der [X.] nichts geän-dert hat (vgl. § 7 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, [X.], und § 8 Satz 1 GVO in der Fassung der [X.], [X.] ). Das Gesetz über untere [X.]behörden zur Regelung of-19 - 9 - fener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 (GVOBl. M-V 1992 S. 262) berührte die Zuständigkeit für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht. [X.]) Soweit es um die Tätigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermö-gensfragen geht, handelt es sich um eine Aufgabe, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis zur Errichtung der unteren [X.]behörden von den [X.] oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen wurde, wo-bei den Ländern nach § 28 Abs. 2 [X.] überlassen blieb, die Aufgabe der unteren [X.]behörden auf Dauer durch die [X.] oder die [X.] der kreisfreien Städte wahrnehmen zu lassen. In diesem Sinn sind nach § 1 Abs. 1 des vorstehend angeführten [X.]gesetzes in den [X.] Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere [X.] errichtet worden, deren Aufgaben der Oberbürgermeister (Bür-germeister) wahrnimmt, wobei die kreisfreien Städte für ihren Zuständigkeitsbe-reich nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes die für die Durchführung der Aufgaben der unteren [X.]behörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stel-len. Hat das [X.]gesetz damit organisatorisch keine Änderungen gegenüber der früheren - hier einschlägigen - Rechtslage bewirkt, ist lediglich in § 4 abwei-chend von dem Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit den Staat oder die [X.] trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Art. 34 Satz 1 GG), eine Haftung des [X.] vorgesehen, wenn der Oberbürgermeister (Bürgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines [X.] in Angelegenheiten der unteren [X.]behörde zur Regelung of-fener Vermögensfragen die ihm [X.] gegenüber obliegende Amtspflicht ver-letzt. Da diese Bestimmung jedoch nur Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Mai 1992) betrifft, bleibt es bei der Verantwortlichkeit der [X.]. 20 - 10 - 2. Der Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 [X.] ist nicht verjährt. 21 a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 [X.] wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbro-chen. Im Übrigen gelten für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts. 22 b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe aufgrund der Zu-stellung des Urteils des [X.]s am 14. Januar 2002 die für den Verjäh[X.] nach § 4 Abs. 2 [X.] erforderliche Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung erlangt. Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt und wirkt sich auch nicht zum Nachteil der [X.] aus. Wollte man - wie das [X.] - annehmen, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe bereits aufgrund ihrer [X.] vom 15. Dezember 1994 die notwendige Kenntnis erlangt, um die Verjäh-rung in Lauf zu setzen, wäre die Verjährung durch das im Januar 1995 mit der Widerspruchseinlegung gegen die Genehmigung eingeleitete Verfahren zum Primärrechtsschutz nach § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 1 BGB a.F. bis zur rechts-kräftigen Entscheidung des [X.]s am 12. Dezember 2001 unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - [X.], [X.] 181, 199 Rn. 35 m.w.N.). 23 - 11 - c) Zu Unrecht will das Berufungsgericht den Schreiben der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vom 7. Oktober 1994 und 20. November 2002 keine verjährungsrechtliche Bedeutung beimessen. 24 aa) In ihrem an die [X.] gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1994 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter sämtlichen rechtlichen [X.] Regressansprüche angemeldet. Zu Recht zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieses Schreibens den Anforderungen an einen verjährungsunterbrechenden Schadensersatzantrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügte; denn dem Schreiben ließ sich jedenfalls entnehmen, dass sich aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Abschluss des Kauf-vertrags und der Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch ein [X.] vollzogen hatte, das mit ihrem noch nicht bearbeiteten [X.] nicht in Einklang stand. Dass das Schreiben dem Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts um mehr als sieben Jahre vorausging, war dem Umstand ge-schuldet, dass die [X.] im alsbald eingeleiteten Verfahren zum Primär-rechtsschutz hartnäckig an ihrer Auffassung festhielt, es könne bei der [X.] Grundstücksverkehrsgenehmigung verbleiben. Nachdem das [X.] vor den Verwaltungsgerichten zu ihrem Nachteil entschieden war, gab es für die [X.] keinen Anlass zu der Annahme, das noch nicht beschiedene Anspruchsschreiben vom 7. Oktober 1994 habe sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Vielmehr hatte sie sich jetzt dieses Schreibens anzu-nehmen und den Antrag nach § 5 Abs. 3 [X.] zu bescheiden. 25 Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dem Schreiben habe keine Unterbrechungswirkung zukommen können, weil der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen gehabt habe. Wie der [X.] entschieden hat, tritt bei Rechtshängigkeit eines Prozesses vor Verjäh-26 - 12 - [X.] die auf der Prozessführung beruhende Unterbrechungswirkung zugleich mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1969 - [X.], [X.] 52, 47, 48 f). Er hat dies damit [X.], die Wirkung der Unterbrechung durch Zustellung einer Klage [X.] sich nicht in diesem einmaligen Akt, sondern es trete ein längerer Zustand der Unterbrechung ein, der bis zur Erledigung des Prozesses oder, wenn dieser in Stillstand gerate, bis zur letzten Prozesshandlung der Parteien oder des [X.]. Diese Überlegungen lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Fall-gestaltung übertragen. Der Antrag auf Schadensersatz erschöpft sich ebenfalls nicht in einem einmaligen Akt, sondern er ist Ausgangspunkt für ein Verwal-tungsverfahren, in dem über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist und an das sich ein Beschwerdeverfahren anschließen kann, das nach der Konzeption des [X.] abgeschlossen sein muss, ehe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht (§ 6a [X.]). Dass die [X.] dieses Verwaltungsverfahren nicht geführt hat, auch nicht, nachdem das Verfahren zum Primärrechtsschutz zu ihrem Nachteil ausgegangen war, vermag die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung nicht zu beenden. 27 [X.]) Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2002 - und damit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnis des Urteils des [X.] - erneut Schadensersatz verlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses an den "Oberbürgermeister der [X.] R. - AROV -" adressierte Schreiben sei nicht an die zuständige Behörde gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Zwar sind - wie oben zu 1. c [X.] ausgeführt - in den kreisfreien Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere 28 - 13 - [X.]behörden eingerichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Ämter Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung wären. Vielmehr werden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch den Oberbürgermeister wahrgenommen und die kreisfreien Städte stellen die für die Durchführung der Aufgaben erforderli-chen Dienstkräfte und Einrichtungen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - [X.], [X.] 143, 18, 25 f; BVerwG VIZ 1995, 654, 655, jeweils zu § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.], 497 Rn. 7 f). Der Oberbürgermeister der [X.] ist im Rahmen seiner vorbeschriebenen Aufgabenwahrnehmung nicht ein (ausgelie-henes) Organ des [X.], sondern bleibt Organ der [X.] und damit An-sprechpartner für Ansprüche, über die die [X.] im Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 [X.] zu befinden hatte. Hiervon abgesehen will § 5 Abs. 2 [X.], der die Weiterleitung eines bei einem nicht zuständigen Organ gestellten Schadensersatzantrags an das zu-ständige Organ vorsieht, gerade vermeiden, dass ein Beteiligter mit der [X.] seiner ihm zustehenden Rechte aus Unkenntnis oder Unerfahren-heit scheitert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.] der neuen Länder, 1997, § 5 Abs. 2 [X.] Rn. 2). Das Berufungsgericht wird dem Sinn dieser Bestimmung nicht gerecht, wenn es dem rechtzeitig gestellten Schadensersatzantrag in solchen Fällen die verjährungsrechtliche Wirkung nimmt und den Geschädigten auf mögliche Ansprüche verweist, die sich aus einer unterlassenen Weiterleitung ergeben könnten. 29 3. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch nicht die vom Berufungsgericht angenommene anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 [X.], § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen. 30 - 14 - a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Pflichtverletzung der Rechtsanwälte, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Restitutionsansprüche vertreten haben, zu Schadensersatzansprüchen führen kann, die als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht zu ziehen sind. Richtig ist ferner seine Annahme, ein Rechtsanwalt sei auch innerhalb der Grenzen eines beschränkten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzu-nehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeschalteten Rechtsanwälten [X.], sie hätten trotz einer gesetzten Frist von drei Wochen nicht wegen der Beantwortung ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991, das seinerseits als [X.] im Sinne des § 30 Abs. 1 [X.] zu bewerten war, falls das Schreiben vom 8. September 1990 nicht beim Amt zur Regelung offener Ver-mögensfragen eingegangen gewesen wäre, nachgefragt. 31 b) Ohne dass sich das Berufungsgericht mit den Verhältnissen im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen näher auseinandersetzt oder hierzu konkrete Feststellungen trifft, geht es ohne weiteres davon aus, dass aufgrund einer solchen Nachfrage die fehlerhafte Eintragung des [X.] aufgedeckt worden wäre. Dabei nimmt es nicht zureichend in den Blick, dass es im damaligen Verfahrensstadium noch nicht um die eigentliche Sachbearbei-tung des [X.] ging, sondern um das Interesse der Antragstelle-rin, darüber informiert zu werden, ob und wann ihre Anmeldung bei der Behörde eingegangen war und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wird. Diesem Interesse diente die in § 4 Abs. 2 [X.] enthaltene Pflicht, den Ein-gang der Anmeldung innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu bestätigen (vgl. [X.], in: [X.] in der ehemaligen [X.], § 4 [X.] Rn. 14). Dies unterließ die [X.]. 32 - 15 - Auf dem Versäumnis, die Anfrage der Rechtsanwälte vom 28. Oktober 1991 nicht beantwortet zu haben, beruhte ihre fehlerhafte Sachbearbeitung [X.] nicht. Wie das [X.] unbeanstandet festgestellt hat, ist der [X.] vom 8. September 1990 nicht etwa verloren gegangen, sondern der Behörde tatsächlich zugegangen und noch in der ersten [X.] re-gistriert worden, wenngleich fehlerhaft, weil sich die Registrierung nur auf das Grundstück [X.] bezog und das Grundstück [X.] 1 übersehen wurde. Einer schlichten Eingangsbestätigung wäre dieser Fehler jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Mit einer solchen Eingangsbestätigung hätten sich auch die Rechtsanwälte auf ihre Anfrage vom 28. Oktober 1991 zu-frieden geben dürfen. Der Schutzzweck der vom Berufungsgericht angenom-menen Pflicht der Rechtsanwälte, wegen der Beantwortung des Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachzufragen, ging nicht dahin, Fehler der Behörde zu vermeiden oder aufzudecken, die im Rahmen einer beginnenden und zunächst intern bleibenden Sachbearbeitung bei der [X.] entstehen konnten oder entstanden waren. Im Übrigen besteht kein hinreichender Anhalt für die Mut-maßung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Nachfrage, die angesichts der in § 4 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Frist von sechs Wochen für eine [X.] nicht vor Ende des Jahres 1991 hätte gehalten werden müs-sen, wäre der der [X.] bei der Registrierung unterlaufene Fehler aufge-deckt worden. 33 Angesichts dieser Umstände ist nicht erkennbar, wie die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Rechtsanwälte nach Eintritt des auf anderen Ursa-chen beruhenden Schadens mit Erfolg auf Ersatz hätten in Anspruch nehmen können. 34 - 16 - 4. Da die Klägerin die ihr entstandenen Schäden nach den nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer für die Feststellungsklage ausreichenden Art und Weise dargelegt hat, ist das angefochtene Urteil aufzu-heben und die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.]s zurückzuweisen. 35 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 4 O 16/07 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 256/08 -

Meta

III ZR 275/09

04.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZR 275/09 (REWIS RS 2010, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1683

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