Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. I ZR 201/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13937

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150218U[X.]201.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 201/16
Verkündet am:

15.
Februar 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

goFit
[X.] § 15 Abs. 2 und 4
a)
Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlag-wort versagt werden, weil er [X.] ist. Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich als Teil des [X.] im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unterneh-men durchzusetzen.
b)
Der Betreiber einer plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen [X.] automa-tisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst ([X.] an [X.], Urteil vom 14.
Mai 2013

VI
ZR
269/12, [X.]Z 197, 213 Rn.
17 -
Autocomplete-Funktion).
c)
Die Verwendung eines [X.] als Schlüsselwort für die [X.] automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht unbefugt, wenn dadurch den [X.]nutzern lediglich eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und die Funktion des [X.] nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.
[X.], Urteil vom 15. Februar 2018 -
I ZR 201/16 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Februar 2018
durch die Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
August 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine in [X.] ansässige Gesellschaft
des [X.]. Sie betreibt die [X.]seite [X.], über die sowohl [X.] des [X.] als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden.

Die Klägerin, die [X.],
ist in [X.] geschäftsan-sässig. Sie vertreibt in [X.] unter der Bezeichnung "goFit Gesund-heitsmatte" eine Fußreflexzonenmassagematte. Diese Matte, die in [X.] entwickelt und gestaltet
wurde, wird auf der [X.]seite [X.] weder von der Klägerin noch von Unternehmen des [X.] noch von [X.] angeboten.

1
2
-
3
-
Am 18.
August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" oder "gofit" in die Suchmaske der [X.]seite [X.] automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge "gofit matte", "gofit gesundheitsmatte", "gofit matte original aus der [X.]" und "gofit
fußreflexzonenmassagematte" angezeigt wurden:

3
-
4
-

Die von der [X.] eingesetzte automatische Suchwortergänzung zeigte
diese Ergebnisse auch bereits bei Eingabe der ersten [X.]aben wie "gof" oder "gofi". Nach dem Anklicken dieser
Suchwortvorschläge wurden [X.] mit Angeboten
gezeigt, die mit dem Unternehmen der Klägerin oder
der
von ihr angebotenen Matte nichts zu tun hatten. Dabei handelte es sich etwa um Akupressur-
oder Entspannungsmatten, die mit der Matte der Klägerin vergleichbar sind.

Die Klägerin hat die Beklagte in erster Linie auf Unterlassung der Benut-zung des Zeichens "goFit" oder "gofit" im Zusammenhang mit Suchwortvor-schlägen in Anspruch genommen. Diesen Antrag hat sie mit einer Verletzung ihres [X.]
begründet. Hilfsweise hat sie verlangt, der [X.] zu verbieten, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, Waren der Klägerin seien über die [X.]seite der [X.] erhältlich. Diesen Antrag hat 4
5
-
5
-
sie auf das Verbot irreführender Werbung gestützt. Außerdem hat sie Aus-kunftserteilung sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt.

Das [X.] hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzei-chens gestützten Klage stattgegeben ([X.], K&R
2015, 598). Auf die Beru-fung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen (O[X.], GRUR-RR
2017, 140).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihrer geschäftli-chen Bezeichnung "goFit" weder nach §
5 Abs.
2, §
15 Abs.
2 [X.] noch gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1, Abs.
2 UWG zu. Dazu hat es ausgeführt:

Es sei schon zweifelhaft, ob das
Firmenschlagwort "goFit" selbständig schutzfähig sei. [X.] Ansprüche der Klägerin scheiterten [X.] deshalb, weil die Beklagte die Bezeichnung "goFit" nicht [X.] verwendet habe.
Es lasse sich nicht feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge dahin verstehen werde, dass er auf der Seite der [X.] die Produkte der Klägerin finden werde. Aus diesem Grunde scheide auch die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der von der [X.] angebotenen Produkte oder eine Verwechslungsgefahr hin-sichtlich der geschäftlichen Bezeichnung "goFit" aus. Danach stehe der Kläge-rin auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht
zu.
6
7
8
9
-
6
-

B. Die
gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

[X.] Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 -
I [X.], [X.]Z 167, 91 Rn. 20

Arzneimittelwerbung im [X.]; Urteil vom 5.
März 2015 -
I
ZR
161/13, [X.], 1004
Rn.
9
=
WRP
2015, 1219 -
IPS/[X.]), folgt aus Art.
5 Nr.
3 [X.] (jetzt Art.
7 Nr.
2 Brüssel-Ia-VO), soweit
die Klage auf eine Verlet-zung des [X.] der Klägerin gestützt ist.

a)
Nach Art.
5 Nr.
3 [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts hat, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprü-che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

b)
Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts. Gesellschaften haben gemäß Art.
60 Abs.
1 [X.]. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] ist in [X.].

c)
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art.
5 Nr.
3 [X.] zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Mar-10
11
12
13
14
15
-
7
-
kenrechts-
oder Unternehmenskennzeichenverletzungen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 -
C-523/10, [X.], 654 Rn. 24 -
Wintersteiger/[X.]; [X.], Urteil vom 8. März 2012 -
I [X.], [X.], 621 Rn. 18 = [X.], 716 -
OSCAR).

d)
Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht"
meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Scha-denserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser bei-den Orte verklagt werden kann (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 19 -
Winter-steiger/[X.]; [X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
C-360/12, GRUR
2014, 806
Rn.
46
= [X.], 1047
-
Coty/First Note
Perfumes; Urteil vom 22.
Ja-nuar 2015 -
C-441/13, GRUR
2015, 296 Rn.
18 = [X.], 332
-
Hejduk/EnergieAgentur). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorge-tragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes
Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 26 -
Wintersteiger/[X.]).

[X.])
Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mit-gliedst[X.]t, in dem die Marke geschützt ist (vgl. [X.], [X.], 654
Rn.
27 -
Wintersteiger/[X.]; [X.], [X.], 1004 Rn.
14 -
IPS/[X.]). [X.] hat für inländische geschäftliche Bezeichnungen nach §
5 [X.] zu gelten. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin ist ihr Firmen-schlagwort in [X.] geschützt, weil sie es beim Vertrieb von [X.] in [X.] über ihre [X.]seite verwendet.

16
17
-
8
-
[X.]) Der in [X.] Sprache gehaltene und in [X.] abrufbare [X.]auftritt der [X.] richtet sich bestimmungsgemäß auch an [X.] im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art.
5 Nr.
3 [X.] wegen behaupteter Verletzungen von geschäftlichen Bezeichnun-gen im [X.] überhaupt erforderlich ist, dass sich der [X.]auftritt [X.] (auch)
auf das Inland richtet (ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte [X.], Urteil vom 3. Oktober 2013 -
C-170/12, [X.], 100
Rn. 42
= [X.], 1456
-
Pinckney/[X.]; [X.], [X.], 296
Rn. 32
-
Hejduk/EnergieAgentur; [X.],
Urteil vom 21.
April 2016

I
ZR
43/14, [X.], 1048 Rn.
18 =
[X.], 1114
An [X.] [X.], [X.]).

2.
Dies gilt entsprechend, soweit die Klägerin ihre Klageanträge auf das [X.]recht stützt. Die [X.] Gerichte sind international zuständig, weil die Klägerin geltend macht, das Verhalten der [X.] verletze das [X.]recht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich
der angerufenen [X.] Gerichte
(vgl. [X.], GRUR
2014, 806 Rn.
57
f. -
Coty/First Note Perfumes).

3. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen aus dem Umstand, dass sich die Beklagte auf das Verfahren vor den [X.] Gerichten eingelassen hat, ohne deren fehlende
internationale Zuständigkeit zu [X.] (Art.
24 [X.] [jetzt Art.
26 Brüssel-Ia-VO]).

I[X.] Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit [X.] Sachrechts auf die von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Ansprü-18
19
20
21
-
9
-
che wegen Verletzung ihres Firmenschlagworts und auf die hilfsweise auf das [X.]recht gestützten Ansprüche ausgegangen.

1. Nach Art.
8 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007
über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des St[X.]tes anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 -
I [X.], [X.], 1048
Rn.
24
= [X.], 1114
-
An [X.] [X.]; Urteil vom 21.
September 2017 -
I
ZR 11/16, [X.], 178
Rn.
13 = WRP
2018, 201

Vorschaubilder [X.], jeweils [X.]). Da die Klage in der Hauptsache auf eine Verletzung des Firmenschlagworts der Klägerin gestützt ist, für das die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, sind im Streitfall die
Vorschriften des [X.] Markengesetzes anzuwenden.

2. Die Anwendbarkeit [X.] Lauterkeitsrechts ergibt sich für [X.] seit dem 11. Januar 2009 aus Art.
6 Abs.
1 und 2 [X.].
Nach Art.
6 Abs.
1 [X.] ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem [X.]verhalten das Recht des St[X.]tes anzuwenden, in [X.] Gebiet die [X.]beziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt wer-den. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 -
I [X.]/13, [X.], 513 Rn.
16 = [X.], 586 -
Eizellspende, [X.]). Die Klägerin macht geltend, die bean-standeten Suchwortvorschläge hätten eine Irreführung der Nutzer der [X.]-seite der [X.] in [X.] zur Folge. Danach kollidieren die wettbe-22
23
-
10
-
werblichen Interessen der Mitbewerber auf dem [X.] Markt und ist [X.] Recht anwendbar. Da durch das beanstandete Verhalten die Nutzer der [X.]seite der [X.] betroffen sind, beeinträchtigt das der [X.] vor-geworfene Verhalten nicht ausschließlich die Interessen der Klägerin, so dass Art.
6 Abs.
2 [X.] nicht anwendbar ist, der auf Artikel
4 [X.] ver-weist. Bei marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der ausländischen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art.
6 Abs.
1 [X.] anwend-bar ([X.], Urteil vom 12.
Januar 2017 -
I
ZR 253/14, [X.], 397 Rn.
43 = [X.], 434 -
World of Warcraft II, [X.]).

II[X.] Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten und in erster Linie auf eine Verletzung des Firmenschlagworts der Klägerin gestützten Ansprüche [X.] nicht.

1.
Nach §
5 Abs. 1 [X.] werden Unternehmenskennzeichen als ge-schäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen [X.] nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Nach §
15 Abs. 2 [X.] ist es [X.] untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung [X.]. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach §
15 Abs.
4 Satz
1 [X.] von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genom-men werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung nach §
15 Abs.
5 Satz
1 [X.] zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

24
25
-
11
-
2. Die Klägerin kann als in [X.] ansässiges Unternehmen nach Art.
8 PVÜ für ihren Firmenbestandteil "goFit" [X.] nach §§
5, 15 [X.] in Anspruch nehmen. Der danach gewährte Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasst auch [X.], -bestandteile und -abkürzungen ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1995 -
I
ZR 140/93, [X.]Z
130, 276, 280 [juris Rn.
18] -
Torres). Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische Kenn-zeichen
([X.], Urteil vom 20.
Februar 1997 -
I
ZR 187/94, [X.], 903, 905 [juris Rn.
28 f.] = [X.], 1081 -
GARONOR). Ob das Kennzeichen die Schutzvoraussetzungen des [X.] erfüllt, ist unerheblich ([X.]Z
130, 276, 281 f. 8 [juris Rn.
25] -
Torres).

3. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass der Firmenbestandteil "goFit" nach §
5 Abs.
1 und 2 Satz
1 [X.] in [X.] als Unternehmenskennzeichen geschützt ist.

a) Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des §
5 Abs.
2 [X.] beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im [X.] als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen ([X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 68 Rn. 28 = [X.], 61 -
Castell/[X.] CASTELL; Urteil vom 5.
November 2015 -
I
ZR
50/14, [X.], 705
Rn.
19 =
WRP
2016, 869 -
ConText). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmen-schlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr [X.] hat (vgl. [X.], [X.], 68 Rn. 28 -
Castell/[X.] CASTELL). Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unter-26
27
28
-
12
-
nehmensschlagwort gemäß §
5 Abs.
2 [X.] setzt neben der Unterschei-dungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach [X.] ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1995 -
I
ZR 199/93, GRUR
1996, 68, 69 = [X.], 446

[X.]; [X.], [X.], 68 Rn.
33 -
Castell/[X.] CASTELL; GRUR
2016, 705 Rn.
19 -
ConText). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.], Urteil vom 15.
Februar 2001 -
I
ZR 232/98, [X.], 1161, 1162 = [X.], 107 -
CompuNet/[X.]; Urteil vom 31.
Juli 2008

I
ZR 21/06, [X.], 1108
Rn.
32 = [X.], 1537 -
Haus & Grund [X.], [X.]). Nicht schutz-fähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs ([X.], Urteil vom 30.
Januar 2003 -
I
ZR 136/99, [X.], 792, 793

Festspielhaus II; Urteil vom 16.
Dezember 2004 -
I ZR 69/02, [X.], 517, 518 = [X.], 614 -
Literaturhaus).

b) Der Firmenbestandteil "goFit" ist nach den Feststellungen des [X.] unterscheidungskräftig.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Bezeichnung "goFit" könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Zwar handele es sich bei "go" und "fit" um gängige Wörter der [X.] Alltagssprache, wo-bei "fit" Eingang in den [X.] Wortschatz gefunden habe. Eine direkte [X.] einer Fußreflexzonenmassagematte könne jedoch in der [X.] "goFit" nicht gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass "go fit" als reiner Kaufappell verstanden werde. Infolge des beschreibenden [X.] könne dem Schlagwort "goFit" für ein Unternehmen, das Fußreflexzo-29
30
-
13
-
nenmassagematten vertreibe, jedoch nur schwache Kennzeichnungskraft zu-gesprochen werden.

[X.]) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststel-lung, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Firmenschlagwort "goFit" als glatt beschreibend auffassen, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2003 -
I [X.], [X.], 514, 515 = [X.], 758 -
Telekom; Urteil vom 22.
Januar 2014 -
I
ZR 71/12, GRUR
2014, 382 Rn.
20 = [X.], 452 -
REAL-Chips). In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde ge-legt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentli-che Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Soweit die Revisionserwiderung
geltend macht, im Fitness-
und Gesundheitssektor werde der Begriff "gofit" übli-cherweise beschreibend verwendet, so dass ihm keinerlei Unterscheidungskraft zukommen könne, kann sie damit keinen Erfolg haben. Rechtsfehler des [X.] zeigt die Revisionserwiderung
in diesem Zusammenhang nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihrer gegenteiligen Beurteilung auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.

c)
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Firmen-bestandteil "goFit" seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestand-teilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

[X.]) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Senatsentscheidung "[X.]" (Urteil
vom 18.
Dezember 2008 -
I
ZR
200/06, [X.], 772 = [X.], 971) erhebliche Zweifel an der selbständigen Schutzfähigkeit des Begriffs "goFit" geäußert, diese Frage letztlich aber [X.], weil es der Ansicht war, dass kennzeichenrechtliche Ansprüche be-31
32
33
-
14
-
reits aus anderen Gründen ausscheiden. Es hat gemeint, dass der wegen [X.] beschreibenden [X.] nur schwach kennzeichnungskräftige Begriff "goFit" nicht geeignet sei, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unterneh-men der Klägerin durchzusetzen. Dies gelte auch, soweit auf die Bezeichnung "goFit Gesundheit" abgestellt werde, die aus zwei [X.]en Bestandteilen bestehe.

[X.])
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
steht die Senatsent-scheidung "[X.]" der
Schutzfähigkeit des Firmenschlag-worts "goFit" nicht entgegen.

(1) Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, in der Geschäfts-bezeichnung "[X.]" erscheine der Bestandteil "[X.]" nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-nehmen der Kläger durchzusetzen, weil er in Alleinstellung für den Tätigkeitsbe-reich der Kläger [X.] sei und erst in Kombination mit der Ortsangabe "[X.]" durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlange
([X.], [X.], 772 Rn.
75 -
[X.]). Der Senat hat dem Begriff "Puppenkiste" danach nicht schon wegen dessen schwacher Kennzeichnungs-kraft für den fraglichen Tätigkeitsbereich den Schutz versagt, sondern deshalb, weil er ihm die Eignung abgesprochen hat, sich als Teil der Bezeichnung "[X.]" im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

(2) Seine schwache Kennzeichnungskraft rechtfertigt deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des Begriffs "goFit". Nach der Senatsrechtsprechung können auch kennzeich-nungsschwache [X.] sich im Verkehr als schlagwortartiger Hin-34
35
36
-
15
-
weis auf das Unternehmen durchsetzen ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011

I
ZR 10/09, [X.], 831 Rn.
18 = [X.], 1174 -
BCC).

[X.]) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Begriff "goFit" als Teil der Bezeichnung "[X.]" geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzuset-zen. Hiervon ist daher im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszuge-hen.

4. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen "goFit" und "gofit" in den beanstandeten [X.] zwar im geschäftlichen Verkehr, dies ge-schieht jedoch nicht unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] "goFit" und "gofit" im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zu-sammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerzi-ellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt ([X.], Urteil vom 23.
März 2010 -
C-236/08 bis [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445
Rn.
50

[X.] France und [X.]). Im Streitfall werden die Bezeichnungen "goFit" und "gofit" im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil ge-richteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil ihre Benutzung auf der [X.]-seite "[X.]" im Zusammenhang mit [X.] dazu dient, dem [X.]nutzer bei
der
Auswahl eines Vorschlags eine Trefferliste mit Werbeanzeigen anzuzeigen.

b) Die Verwendung der Bezeichnungen "goFit" und "gofit" erfolgt durch die Beklagte.
37
38
39
40
-
16
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte verwende das Zeichen selbst. Anders als eine reine Suchmaschine, bei der das Schlüsselwort für Anzeigen von Drittunternehmen und nicht zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, nutze die Beklagte das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetze, die unter anderem von Unternehmen stammten, die mit der [X.] in einem Konzernverbund stün-den. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, es handele sich um einen automatisierten Vorgang, sie habe auf die von der Klägerin beanstandeten [X.] deshalb keinen Einfluss. Ebenso wie bei der automati-schen Vervollständigung von Suchanfragen durch eine reine Suchmaschine halte die Beklagte eine auf einer Auswertung des Nutzerverhaltens basierende Vervollständigung von Suchbegriffen vor. Hierfür sei sie verantwortlich. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revisionserwiderung
ohne Erfolg.

[X.]) Der [X.] hat zu [X.]-Suchmaschinen entschieden, dass die durch ein Computerprogramm erfolgende Auswertung des [X.] und Erstellung von auf dieser Auswertung
beruhenden Suchwortvor-schlägen von dem Betreiber der Suchmaschine vorgenommen werden (zu [X.] Ergänzungen bei Eingabe eines Namens als Suchwort in eine [X.]-Suchmaschine: [X.], Urteil vom 14.
Mai 2013

VI
ZR
269/12, [X.]Z 197, 213 Rn.
17 -
Autocomplete-Funktion).
[X.]) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Recht-sprechung auf den Streitfall anzuwenden ist.

(1) Die automatischen Suchwortvorschläge einer [X.]-Suchmaschine und der von der [X.] betriebenen Suchmaschine folgen demselben Prin-zip. Die Auswahl der Suchwortvorschläge beruht nach dem Vorbringen der Be-41
42
43
44
-
17
-
klagten auf einer Technologie, die in den [X.] a[X.]ildet, nach welchen Begriffskombinationen andere Kunden in der Vergangenheit bereits gesucht haben. In derselben Weise funktioniert eine [X.]-Suchmaschine, die -
um für [X.]nutzer möglichst attraktiv zu sein und damit den gewerbli-chen Kunden des Betreibers der Suchmaschine ein möglichst großes Publikum zu eröffnen -
inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge anbietet. Das algorithmusgesteuerte [X.] bezieht die schon gestellten Such-anfragen ein und präsentiert dem [X.]nutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingege-ben worden waren ([X.]Z 197, 213 Rn.
16 -
Autocomplete-Funktion).

(2) Dies rechtfertigt es, die Beklagte ebenso wie den Betreiber einer In-ternet-Suchmaschine als für die angezeigten Vorschläge zur Suchwortergän-zung verantwortlich anzusehen, weil sie es ist, die die automatische Auswer-tung des Kundenverhaltens veranlasst hat. Sie verwendet die Bezeichnungen "goFit" und "gofit" damit im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikati-on.

c) Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen "goFit" und "gofit" jedoch nicht in rechtsverletzender Weise.

[X.]) Der Schutz des [X.] nach §
5 Abs.
2, §
15 Abs.
2 und 4 [X.] setzt -
ebenso wie der Markenschutz nach §
14 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] -
eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (vgl. [X.], Urteil
vom
16.
Dezember 2004 -
I
ZR 177/02, [X.], 419, 422 = [X.], 605
-
Räucherkate;
Urteil vom 18.
Mai 2006 -
I
ZR 183/03, [X.]Z
168, 28 Rn.
15 -
Impuls; Urteil vom 22.
März 2012

I
ZR 55/10, [X.], 635 Rn.
11 = [X.], 712 -
METRO/ROLLER's Metro).
Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht nur durch ein anderes Un-45
46
47
-
18
-
ternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung, also durch eine markenmäßige Verwendung, verletzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 2011 -
I
ZR 41/08, [X.], 623 Rn.
44 = [X.], 886 -
Peek & Cloppenburg II). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegrif-fenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im [X.] mit der Bezeichnung angebotenen Produkte
verstanden wird ([X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
I
ZR 151/05, [X.], 912 Rn.
19
= [X.], 1353 -
Metrosex; Urteil vom 14.
September 2009 -
I
ZR 231/06, [X.], 1055 Rn.
49 = [X.], 1533
-
airdsl).
[X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Frage zu prüfen ist, ob die Anzeige der beanstandeten Suchwortvorschläge eine das Firmenschlagwort der Klägerin beeinträchtigende kennzeichenmäßige Verwendung darstellt. Ob in der Darstellung der nach Auswahl eines [X.] angezeigten Trefferliste eine solche kennzeichenmäßige Verwen-dung liegt, ist dagegen unerheblich. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Suchwortvorschläge unabhängig von der nach Auswahl eines Vorschlags an-gezeigten Trefferliste beanstandet. Dies kommt im Klageantrag zum Ausdruck, der lediglich auf die Anzeige der Suchwortvorschläge Bezug nimmt, nicht dage-gen auf die danach ausgegebene Trefferliste. Es kommt daher allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr in den [X.] einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der darin genannten Produkte sieht.

[X.]) Die Bezeichnungen "goFit" oder "gofit" werden in
den Suchwortvor-schlägen, die von der Suchmaschine der [X.] erzeugt werden, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für Waren
benutzt.
48
49
-
19
-

(1) Bei der Auslegung der Vorschrift des §
15 [X.] kann auf die Bestimmungen der §
14 Abs.
3 und 4 [X.] zurückgegriffen werden, die bestimmte Verhaltensweisen unter den Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 [X.] als rechtsverletzend qualifizieren. Danach kann eine Benutzung eines Zeichens "für Waren oder Dienstleistungen" auch in einer Verwendung in der Werbung liegen (§
14 Abs.
3 Nr.
5 [X.]). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] kommt es dabei nicht darauf an, ob das als Schlüsselwort verwendete Zeichen oder die anhand des Schlüsselworts beworbenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbeanzeige selbst erscheinen. Vielmehr reicht es aus, dass der Werbende mit der Auswahl eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der [X.]nutzer nach Eingabe des [X.] den Werbelink anklickt und die von ihm auf der sich öffnenden [X.]seite angebotenen Wa-ren oder Dienstleistungen wahrnimmt (vgl. [X.], [X.], 445 Rn. 60 bis 74 -
[X.] France und [X.]; [X.], Urteil vom 25. März 2010 -
C-278/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 451 Rn.
19 -
BergSpechte/trekking.at Reisen; Beschluss vom 26. März 2010

[X.]/09, [X.], 641 Rn. 18

[X.]; Urteil vom 8.
Juli 2010 -
C-558/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn. 42 -
Portakabin/[X.]; Urteil vom 22.
September 2011

[X.]/09, [X.], 1124 Rn. 31 = [X.], 1550 -
Interflora/[X.]; [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 -
I [X.], [X.], 828 Rn. 20 = [X.], 1160 -
Bananabay
II; [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

I
ZR
217/10, [X.], 290 Rn.
19 = [X.], 505 -
MOST-Pralinen).

(2) Diese Grundsätze sind auf den Streitfall übertragbar. Die von der [X.] betriebene Suchmaschine erzeugt bei Eingabe der Bezeichnungen "goFit" oder "gofit" das Suchwort
ergänzende Vorschläge, die auf die von der Klägerin vertriebene Fußreflexzonenmassagematte hinweisen. So werden als 50
51
-
20
-
Suchwortergänzungen die Begriffe "Matte",
"Gesundheitsmatte"
und "Fußre-flexzonenmassagematte"
angezeigt. Diese Suchwortergänzungen sollen vom Nutzer angeklickt werden mit dem Ziel, dass
eine Trefferliste mit konkreten Wa-renangeboten zu dem Suchwort erzeugt wird. Ein solchermaßen ergänztes Suchwort weist zwar nicht wie ein Werbelink auf Informationen hin, die auf einer anderen [X.]seite vorhanden sind, sondern führt erst dazu, dass die [X.], die der Nutzer sucht, in einer Trefferliste dargestellt werden. Die [X.] zur Ergänzung des [X.] zielen jedoch -
ebenso wie die [X.] eines Werbelinks -
darauf ab, dass der Nutzer den Verweis anklickt, um zu seiner Suche konkrete Angebote zu erhalten.

[X.]) Die Beklagte verwendet das Firmenschlagwort der Klägerin jedoch nicht unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, die Funktion des Zeichens zu beeinträchtigen, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen.

(1) Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] stellen Marken zwar einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unver-fälschten [X.] dar, doch sollen sie ihre Inhaber nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören. Die Werbung im [X.] anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den [X.]nutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser Markeninhaber vorzuschlagen ([X.], [X.], 445
Rn.
69 -
[X.] France und [X.]; [X.], Urteil vom 22.
September 2011 -
C-323/09, [X.].
2011, [X.] = GRUR
2011, 1124 Rn.
57
f. -
Interflora). Wird danach im [X.] anhand eines mit einer Marke ähnlichen oder identischen Schlüsselwortes
Werbung für Waren oder Dienst-leistungen gezeigt, die mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz beansprucht, kann der Inhaber der Marke dagegen nicht vorgehen, wenn keine der Funktionen dieser Marke beeinträchtigt wird
([X.], 52
53
-
21
-
Urteil vom 23.
Februar 2013 -
I
ZR 172/11, [X.], 1044 Rn.
23 = [X.], 1343 -
Beate Uhse
I). Diese Rechtsprechung ist auf die Prüfung der [X.] zu übertragen, ob durch die Verwendung eines [X.] als Schlüsselwort dessen Funktion beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Un-ternehmen zu dienen.

(2) Danach verwendet die Beklagte die Begriffe
"goFit" oder "gofit" nicht in unbefugter Weise. Nach dem Vortrag der Klägerin und den vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des [X.] der Klägerin bei der automa-tischen Suchwortergänzung durch die von der [X.] betriebene seitenin-terne Suchmaschine dessen herkunftshinweisende Funktion beeinträchtigt. Dies
gilt schon deshalb, weil -
wie die Klägerin selbst vorträgt -
die von der platt-forminternen Suchmaschine der [X.] generierten Suchwortvorschläge auf die Klägerin und die von ihr vertriebene [X.]. Wird ein fremdes Firmenschlagwort ausschließlich in einer Weise verwen-det, die den fremden Unternehmensinhaber zutreffend erkennen lässt, kommt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] von vornherein nicht in Betracht. Darauf, dass bei Auswahl eines dieser Suchwörter in der Er-gebnisliste kein von der Klägerin stammendes Produkt angezeigt wird, kommt es nicht an. Die Klägerin hat allein die Verwendung ihres [X.] im Rahmen der Suchwortergänzungen beanstandet.

d) Soweit die Klägerin geltend macht, der Nutzer gehe aufgrund der Suchwortvorschläge irrtümlich davon aus, er könne das aus ihrem Unterneh-men stammende Produkt über das [X.]portal der [X.] erwerben, tat-sächlich sei dies jedoch nicht möglich, kann sie mit dieser Begründung eine Verwendung ihres [X.] in der Suchfunktion der [X.] nicht unterbinden. Gegen die Erzeugung eines solchen Irrtums ist der Zei-54
55
-
22
-
cheninhaber nach kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht geschützt. Dabei handelt es sich vielmehr um eine
Verhaltensweise, die er allenfalls mit Mitteln des [X.]rechts unterbinden kann.

[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage für unbe-gründet erachtet, soweit die Klägerin sie hilfsweise auf §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, Abs.
2 UWG gestützt hat.

1. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und der ganz herr-schenden Meinung im Schrifttum, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrecht-lichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und Abs.
2 UWG
im Einzelfall [X.] zum Marken-recht zu vermeiden sind. Dem [X.] darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2016 -
I
ZR 241/14,
GRUR
2016, 965 Rn.
23 = [X.], 1236 -
Baumann II, [X.]). Soweit das Berufungsgericht eine auf einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort der Klägerin und den Bezeichnungen "goFit" und "gofit" beruhende irreführende Handlung der [X.] in Erwägung gezogen hat, kommen wettbewerbsrecht-liche Ansprüche deshalb nicht in Betracht.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte rufe durch die Ver-wendung der beanstandeten Suchwortvorschläge den irreführenden Eindruck hervor, der Nutzer könne die Produkte der Klägerin auf der [X.]seite [X.] erwerben, ist ein Unterlassungsanspruch wegen einer Irrefüh-rung über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit oder die be-triebliche Herkunft der von der [X.] angebotenen Produkte im Sinne von §
5
Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
UWG nicht wegen möglicher [X.] zum Markenrecht ausgeschlossen.
Insoweit
kommen
kennzeichenrechtliche 56
57
58
-
23
-
Ansprüche nicht in Betracht (dazu oben B [X.] 4 d Rn.
55).
Die Voraussetzungen eines solchen
Anspruchs liegen jedoch nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, dem Nutzer sei bei der Eingabe von Suchwörtern bewusst, dass die [X.] allein dazu diene, solche Angebote aufzufinden, die auf dem Portal der [X.] angeboten werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Verwendung der beanstandeten Suchwortvorschläge
unter Einbeziehung des Firmenschlagworts der Klägerin bei den interessierten Verkehrskreisen die [X.], sie würden das gesuchte Produkt tatsächlich auch auf dem Portal der [X.] vorfinden.

b) Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sie erweist sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als erfahrungs-widrig. Der Nutzer, der
die portalinterne Suchmaschine der [X.] verwen-det, erhält durch die beanstandeten automatischen Suchwortvorschläge ledig-lich eine Hilfe bei der Formulierung und der Eingabe seiner Suche in das [X.]. Lassen die Suchwortvorschläge erkennen, dass dem Portalbetreiber jedenfalls aufgrund vorangegangener Suchanfragen das gesuchte Produkt [X.] ist, rechnet der [X.]nutzer nicht schon deshalb damit, dass er das [X.] auf diesem Portal auch finden wird.

V. Da der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder mit der Haupt-
noch der [X.] zugesprochen werden kann, hat auch der Auskunftsantrag keinen Erfolg.

V[X.] Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Er-stattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus.

59
60
61
62
-
24
-
VI[X.] Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst, soweit es den in erster Linie auf eine Verletzung des [X.] gestützten Unterlassungsanspruch angeht. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen fällt nicht in den durch die [X.] harmonisierten Bereich ([X.], GRUR
2016, 705 Rn.
49 -
ConText).
Soweit der Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird, stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt
oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.],
Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
Doc Generici, [X.]).

63
-
25
-
C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Koch
Schaffert
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2015 -
84 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 12.08.2016 -
6 [X.] -

64

Meta

I ZR 201/16

15.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. I ZR 201/16 (REWIS RS 2018, 13937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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