Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2017, Az. 1 BvR 456/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 11933

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mittelbar gegen § 6 Abs 1 S 5 G10 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels substantiierte Darlegung, von jener Norm selbst betroffen zu sein


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass er von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 456/17

26.04.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 9/14, Urteil

Art 10 Abs 1 GG, Art 10 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 5 G10 2001, G102001ÄndG 1

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2017, Az. 1 BvR 456/17 (REWIS RS 2017, 11933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11933


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 456/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 456/17, 26.04.2017.


Az. 6 A 9/14

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 9/14, 14.12.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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