Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. I ZR 205/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1763

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
205/11
Verkündet am:
31.
Oktober 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Preisrätselgewinnauslobung V
[X.] § 4 Nr. 3

ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt ge-gen das Verschleierungsverbot des §
4 Nr.
3 [X.], wenn der werbliche Cha-rakter der [X.] für ei[X.] durchschnittlich informierten und situati-onsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
[X.], Urteil vom 31. Oktober 2012 -
I [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Oktober 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und
die [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 18.
August 2010
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des [X.] tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Verlegerin der
monatlich erschei[X.]den
Zeitschrift G.

M.

. In der Ausgabe 12/2009 befand sich auf Seite 19 unter der
Rubrik Preisrätsel

ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer nach richtiger Be-antwortung der Preisfrage eines von drei ausgelobten Epiliergeräten der Marke [X.] konnten.
Unterhalb
der Überschrift Gewin[X.] Sie ein Epiliergerät von [X.]

war folgender Text abgedruckt:
[X.] setzt unserer Haut mächtig zu: Trockene Heizungsluft drin[X.], klir-rende Kälte draußen und der Wechsel zwischen beiden lässt die Haut leiden. Bei frostigen Temperaturen ist das körpereigene Kreatin weniger flexibel, mit der Folge, dass die Haut schnell spannt. Darüber hinaus trocknet Kälte sie zu-sätzlich aus, was zu Irritatio[X.] und Juckreiz führen kann. So kommt der Was-serhaushalt aus der Balance und verlangsamt den natürlichen Erneuerungspro-1
2
-
3
-
zess der Haut. Ein Grund, warum Experten im Winter eine äußerst sanfte [X.] empfehlen. Der Silk-épil Xpressive Wet&Dry
von [X.] ist dafür ideal, denn er bietet die sanfteste und hautscho[X.]dste Epilation, die es je von [X.] gab. Sein Geheimnis ist die Anwendung unter Wasser, denn [X.] wirkt entspan[X.]d und beruhigend, das Gefühl auf der Haut wird besser und das [X.] nimmt merklich ab.
Die darunter abgedruckte Preisfrage lautete:
Was ist das Geheimnis des Silk-épil
Xpressive
Wet&Dry?
In den in einem separaten Kasten abgedruckten Teilnahmebedingungen war in den untersten beiden Zeilen der Hinweis enthalten, dass die Gewinne vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt würden.
Optisch war der
Beitrag wie nachfolgend abgebildet gestaltet:
3
4
5
-
4
-

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.],
ist der Ansicht, das Preisrätsel
sei
-
neben fünf anderen
in derselben Ausgabe ab-gedruckten Beiträgen, die
nicht mehr in Streit stehen
-
wegen Verstoßes gegen §
4 Nr.
3 [X.] wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der Werbecharakter des Beitrags verschleiert werde. Es handele sich
zudem
um eine als Information getarnte
Werbung nach Nr.
11 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.], die auch im Widerspruch zum presserechtlichen
Trennungsgebot nach §
10 Landespresse-gesetz [X.] ([X.]) stehe und daher gegen §
4 Nr.
11 [X.] verstoße.
Die Klägerin hat ursprünglich die [X.] von sechs Beiträgen in der Zeitschrift G.

M.

(Ausgabe 12/2009) beanstandet
und deren Unterlassung begehrt. Darüber hinaus hat sie die Erstattung von [X.] verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das [X.] hat die
Unterlassungsklage lediglich in Bezug auf drei [X.]en für
begründet erachtet
und sie im Übrigen abgewiesen (dazu 6
7
-
5
-
Kloth, [X.], [X.] 2011, 480). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren hinsichtlich
der auf den Seiten
38 und 39 veröffentlichten Beiträge (Komplex TriProtect

und Dr.
Hauschka Med) zu-rückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin allein noch weiterverfolgten [X.] hinsichtlich des auf Seite
19 veröffentlichten Beitrags Preisrätsel

sowie mit dem Begehren auf Erstattung von Abmahnkosten
abgewiesen ([X.], [X.], 991).
Mit der vom Berufungsgericht zugelasse[X.] Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils in dem noch rechtshängigen Umfang.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin allein noch beanstandete [X.] verschleiere
nicht
den Werbecharakter des Beitrags im Sinne des §
4 Nr.
3 [X.],
weil der Verkehr dessen
werbliche Ziel-setzung erkenne. Ein Verstoß gegen Nr.
11 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.] scheide aus gleichen Gründen aus. Die Vorschrift des §
4 Nr.
11 [X.] sei [X.] nicht verletzt, weil die Beklagte kein Entgelt für die [X.] erhalten habe und der Beitrag daher nicht gegen das Trennungsgebot des §
10 LPresseG
BW verstoße.
I[X.] Die dagegen gerichtete Revision
der Klägerin
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und in dem noch rechtshängigen Umfang zur Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
8
9
10
-
6
-
1. Das
Berufungsgericht hat zu Unrecht
ei[X.]
Verstoß der Beklagten ge-gen §
4 Nr.
3 [X.] verneint.
a) Die [X.] des streitgegenständlichen Preisrätsels stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat, eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dar. Mit Recht
ist das Berufungsgericht [X.] davon ausgegangen, dass der beanstandete Beitrag ei[X.] werblichen Cha-rakter hat, der über eine bloße Eigenwerbung hinausgeht. Beides wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren
angenommen, der Werbecha-rakter des Preisrätsels werde bei der konkreten Art der Aufmachung nicht ver-schleiert. Zwar gehöre der Beitrag formal zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Die Gefahr einer Irreführung über den Werbecharakter von [X.] sei [X.] nur dann gegeben, wenn der durchschnittliche, [X.] und verständige Leser der Fehlvorstellung unterliege, dass die Redaktion das Produkt nach eigenem Belieben und aufgrund ihrer objektiv fundierten Wertschätzung ausgesucht habe. Die Gefahr einer solchen Fehlvorstellung sei vorliegend nicht gegeben, weil der Leser darauf hingewiesen werde, dass die ausgelobten Geräte vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt worden [X.], und der spielerisch-unterhaltende Charakter aufgrund der banalen Preisfra-ge nahezu vollständig in den Hintergrund
trete. Der Leser,
der Inhalt und Gestal-tung des Beitrags zur Kenntnis nehme, erkenne, dass er auf das als attraktiv dargestellte Produkt aufmerksam gemacht werden solle. Da
es sich um ein [X.] handele, das teilweise durch Anzeigen finanziert werde
und sich unter anderem der Vorstellung von Gesundheits-, Wellness-
und Schön-heitsprodukten widme, werde der Leser auch eine allgemeine Abhängigkeit des Herausgebers der Zeitschrift erwarten. Der Leser rechne unter diesen Umstän-11
12
13
-
7
-
den nicht damit, dass das ausgelobte Produkt nach objektiven Gesichtspunkten als Gewinn ausgewählt worden sei.
c)
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
aa) Nach §
4 Nr.
3 [X.] handelt unlauter, wer den werblichen Charakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert. Mit der genannten Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb, BT-Drucks.
15/1487, S.
17). Die Bestimmung des §
4 Nr.
3 [X.] bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlau-tere Geschäftspraktiken
([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010
-
I
ZR
161/09, [X.], 163 Rn.
21 = [X.], 747
-
Flappe). Eine Verschleierung liegt danach vor, wenn die Handlung so vorgenommen wird, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erken[X.] ist ([X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 30.
Aufl., §
4 Rn.
3.11).

Grundlage des in §
4 Nr.
3 [X.]
-
ebenso wie in Nr.
11 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.]
-
enthalte[X.] Verbots redaktioneller Werbung ist die damit re-gelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund sei-nes redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 1981

I
ZR
96/79, [X.]Z 81, 247, 250
f. = [X.], 835
-
Getarnte Werbung
I; Urteil vom 7.
Juli 1994
-
I
ZR
104/93, [X.], 821, 822 = [X.], 814

Preisrätselgewinnauslobung
I, jeweils zu §
1 [X.] aF). Wird in einer Zeit-schrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemei[X.]
eine Irreführung
anzunehmen ([X.], Urteil vom 20.
Februar 1997
-
I
ZR
12/95, 14
15
16
-
8
-
[X.], 907, 909 = [X.], 843
-
Emil-Grünbär-Klub; Urteil vom 30.
April 1997
-
I
ZR
154/95, [X.], 914, 916 = [X.], 1051
-
Die Besten
II). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung geschaltet wurde ([X.], [X.], 821, 822
-
Preisrätselgewinnauslobung
I). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Infor-mation bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind
alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufma-chung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu [X.] ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1993
-
I
ZR
219/91, [X.], 565, 566 = [X.], 478
-
Faltenglätter).
bb)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] zwar grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuord[X.] sind, dass jedoch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher
Beiträge und der darin enthalte[X.] Präsentation
der ausgelobten Produkte andere Maßstäbe gelten als für den en-geren redaktionellen Bereich, der der Unterrichtung und der Meinungsbildung der Leser dient ([X.], Urteil vom 11.
Juli 1996
-
I
ZR
79/94,
[X.], 804, 806 = [X.], 1034
-
Preisrätselgewinnauslobung
III). Dies folgt daraus, dass der durchschnittliche, [X.] aufmerksame Leser in dem [X.] regelmäßig auch eine Form der Eigenwerbung des [X.] erkennt und sie daher anders beurteilt als solche Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen. Der Leser wird regelmäßig erwarten, dass ihm attraktive Gewinne präsentiert und diese auch positiv dargestellt wer-den. Aus diesem Grund ist eine Präsentation der ausgelobten Produkte in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die Grenzen des Normalen und seriöserweise Üblichen nicht überschreitet
([X.],
[X.], 821, 822 -
Preisrätselgewinnauslobung
I). Umgekehrt kann eine Darstellung der 17
-
9
-
Preise wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn die werbliche Herausstellung der ausgelobten Produkte deutlich im Vordergrund steht und dabei dem Verkehr der Eindruck vermittelt wird, die Redaktion habe in einem objektiven
Auswahl-verfahren ein nicht nur als Preis attraktives, sondern wegen seiner Eigenschaf-ten auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht ([X.], [X.], 804, 806
-
Preisrätselgewinnauslobung
III, mwN; kritisch dazu [X.] in [X.]/Bornkamm
aaO
§
4 Rn.
3.26; Frank
in Harte/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
44; [X.] in Fezer, [X.], 2.
Aufl., §
4

Rn.
40).
cc)
Das Berufungsgericht hat die Besonderheit des vorliegenden Falls bei der Ermittlung der maßgeblichen Verkehrserwartung nicht hinreichend
beachtet. Der
dargestellte großzügigere Maßstab bei der wettbewerbsrechtlichen Beurtei-lung
redaktioneller
Gewinnspiele
kommt dann nicht zum Tragen, wenn
-
wie vorliegend
-
die Werbung für das ausgelobte Produkt selbst Teil des redaktio-nell verantworteten
Gewinnspiels ist und dieses zudem mit Elementen redaktio-neller Berichterstattung angereichert ist, so dass werbliche und redaktionelle Ebe[X.] ineinander übergehen
und der Leser zwischen diesen Ebe[X.] nicht mehr unterscheiden kann.
In solchen Fällen mag der Verkehr zwar ohne weiteres erken[X.], dass ein Gewinnspiel im redaktionellen
Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance ei[X.] Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet
([X.], Urteil vom 7.
Juli 1994
-
I
ZR
162/92, [X.], 823, 824
= [X.], 816
-
Preisrätselgewinnauslobung
II). Doch der Verkehr stellt dabei nicht von vornherein
in Rechnung, dass die in redaktioneller Form dargebotene und mit sachlichen Informatio[X.] angereicherte Unterhal-tung der Förderung des [X.] eines Dritten dient. Vielmehr wird er da-von ausgehen, dass dieser Beitrag
-
auch wenn er unter der Rubrik Preisrätsel geführt wird
-
von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen 18
19
-
10
-
Interessen Dritter gestaltet worden ist. Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthalte[X.] Informatio[X.] größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als [X.], ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst.
dd)
Zudem kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich nur zum Teil aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig. Eine solche Verkehrserwartung erweist sich als erfahrungswidrig und kann daher kei-[X.] Bestand haben. Solange eine Zeitschrift selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der
durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf Ob-jektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen. Das gilt auch dann, wenn sich
-
wie
im vorliegenden Fall
-
im redaktionellen Teil der Zeitschrift allgemeine Informatio[X.] über Gesundheitsthemen neben der Vorstellung von Gesund-heits-, Wellness-
oder Schönheitsprodukten befinden.
ee)
Das
Berufungsgericht hat auch zu geringe Anforderungen an die Er-kennbarkeit des werblichen Charakters der streitgegenständlichen Veröffentli-chung
gestellt.
Es
hat insoweit nicht genügend
beachtet, dass es bei der Beur-teilung von redaktioneller Werbung am Maßstab des §
4
Nr.
3 [X.] nicht allein darauf ankommt, ob der durchschnittliche Leser erst nach einer
-
analysierenden
-
Lektüre des Beitrags die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt. Dies schließt es nämlich nicht aus, dass der Leser aufgrund der Zuordnung des Beitrags zum redaktionellen Teil einer Zeitschrift diesem überhaupt erst eine eingehendere Beachtung schenkt, weil er der irrigen Annahme unterliegt, es handele sich um eine unabhängige Äußerung der Redaktion. Aus diesem Grund muss für den 20
21
-
11
-
Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des ausgelobten [X.]s handelt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass der Verkehr die äußerst positive Beschreibung des Produkts erkennt. Er muss vielmehr
sofort und
zweifelsfrei erken[X.], dass diese Beschreibung der Bewerbung des [X.]s
dient und nicht von der Redaktion verantwortet wird.
Insofern hat das Be-rufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt,
im Streitfall
auch nicht berück-sichtigt, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe den Beitrag nicht redaktionell recherchiert oder aufbereitet.
Vor diesem Hintergrund genügt auch der Hinweis darauf, dass der [X.] die ausgelobten Gewinne kostenlos zur Verfügung gestellt hat,
nicht, um hinreichend deutlich zu machen, dass das gesamte Gewinnspiel einschließlich der redaktionellen Inhalte der Werbung für das ausgelobte [X.] dient. Es kommt hinzu, dass sich der Hinweis in vergleichsweise kleiner Schrift erst ganz am Ende des Beitrags innerhalb der Teilnahmebedingungen befindet. Ein ausreichender Hinweis auf den werblichen Charakter kann auch nicht daraus entnommen werden, dass es -
worauf deutlich hingewiesen wird -
um ein Preisrätsel
geht, bei dem ein Produkt der Marke [X.] zu gewin[X.] ist. Denn dieser Hinweis lässt zunächst nur erken[X.], dass es sich um ei[X.] unter-haltenden Beitrag handelt, bei dem Preise zum Zweck der Eigenwerbung ausge-lobt werden. Dass es sich um eine Werbung zugunsten des Herstellers des ausgelobten Produkts handelt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, zumal wenn das Preisrätsel unter einer eige[X.] redaktionellen Rubrik erscheint und darüber hinaus mit redaktionellen Inhalten
angereichert ist, so dass zunächst der Eindruck entsteht, die Redaktion und nicht der Unternehmer verantworte den Inhalt des in Rede stehenden Beitrags.
22
-
12
-
d) Die Beklagte verschleiert mit der angegriffe[X.] [X.] den werblichen Charakter des Beitrags. Da sie sich an das allgemeine Publikum richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung auf die allgemeine Lebenser-fahrung gestützt hat, kann der Senat selbst abschließend beurteilen, welche Erwartungen der Verkehr bei der Lektüre des streitgegenständlichen Beitrags hat und ob der Verkehr den werblichen Charakter des Beitrags hinreichend deut-lich erken[X.] kann (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 2012
-
I
ZR
104/10, [X.], 942 Rn.
18 = [X.], 1094
-
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geht der durchschnittlich informierte, [X.] aufmerksame Leser davon aus, die Redaktion habe in einem objektiven Auswahlverfahren ein als Preis attraktives und wegen seiner Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausge-sucht. Aufgrund der Verbindung von redaktioneller Berichterstattung und unter-haltendem Inhalt wird er auch annehmen, dass dieser Beitrag
-
soweit er sach-lich informiert und unterhält
-
von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Insoweit wird der Leser angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil der Zeitschrift den in diesem Teil des Beitrags enthalte[X.] Informatio[X.], einschließlich der besonders lobenden Produktbeschreibung, größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als [X.] erkennbaren Angaben des Herstellers selbst.
Dieser Verkehrserwartung trägt die Beklagte nicht hinreichend Rechnung, weil aufgrund des Inhalts und der Gestaltung des Beitrags für den durchschnitt-lich informierten, verständigen und [X.] aufmerksamen Leser der werbliche Charakter des Beitrags nicht eindeutig, unmissverständlich und auf den ersten Blick als solcher hervortritt. Der Umstand, dass der Beitrag eindeutig als Preisrätsel gekennzeichnet ist und ei[X.] Hinweis darauf enthält, dass der 23
24
25
-
13
-
Hersteller der ausgelobten Produkte diese u[X.]tgeltlich zur Verfügung gestellt hat, steht dem nach den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen.
e) Die Werbung hat auch wettbewerbliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesproche[X.] Verkehrskreise zu beeinflussen. [X.] der mangelnden Kennzeichnung als Werbung werden die Leser zunächst veranlasst, dem Beitrag überhaupt Beachtung zu schenken und sodann den darin enthalte[X.] Informatio[X.] angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil eine größere Bedeutung beimessen als einem hinreichend als Werbung ge-kennzeichneten Beitrag. Aufgrund dieses Beitrags kön[X.] sich die angespro-che[X.] Leser sodann veranlasst sehen, das Produkt zu erwerben.
2. Unter diesen Umständen
kann offenbleiben, ob die angegriffene [X.] darüber hinaus gegen Nr.
11 des Anhangs
zu §
3 Abs.
3 [X.] oder gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
10 [X.] verstößt, insbe-sondere, ob der Beitrag aufgrund der zur Verfügung gestellten Preise als finan-ziert gilt.
3. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.].
II[X.]
Das angegriffene Urteil kann danach
kei[X.] Bestand haben.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren
tatsächlichen Feststellungen
zu erwarten sind
und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, §
563 Abs.
3 ZPO.
Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Klägerin auf-

26
27
28
29
-
14
-

zuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist [X.].
Die Koste[X.]tscheidung
beruht auf §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1, §
269 Abs.
3 Satz
2
ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
12 O 38/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.10.2011 -
4 [X.] -

30

Meta

I ZR 205/11

31.10.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. I ZR 205/11 (REWIS RS 2012, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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