Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 57/11

26. Senat | REWIS RS 2012, 8172

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "M BVG MetroBus (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" – Kostenentscheidung – zum Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge - Rücknahme der Anhörungsrüge – Gerichtsgebühren entstehen nicht - im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 37 550

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] sowie des [X.] [X.] und des [X.] am Landgericht Hermann

beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen, wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 23. November 2011 hat diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 zurückgenommen.

2

Die Beschwerdeführerin hält an ihrem dieses (Zwischen-) Verfahren betreffenden Kostenantrag vom 3. Januar 2012 mit der Ansicht fest, bei ihr sei insoweit zu erstattender Aufwand entstanden.

3

Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass schon gesonderte Kosten nicht entstehen.

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Raum, gesondert über die Kosten zulasten einer Partei zu entscheiden, denn aus §§ 82 [X.], 91 ff., 97, 516 III ZPO folgt, dass eine solche Entscheidung nicht geboten und eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.

5

Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom [X.] in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. [X.] X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.

6

Eine (analoge) Anwendung der §§ 97, 516 III ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. [X.] ZPO 70. Aufl. § 321 a Rn. 49, § 97 Rn. 20).

7

Im Übrigen entstehen auch keine besonderen Gebühren, deren Auferlegung auf eine Seite aus Billigkeits- oder anderen Erwägungen notwendig (vgl. zu diesem Gedanken BPatG 27 W (pat) 211/09) oder möglich wäre. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt, entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG im Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht. Auch im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht, wie sich aus § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG ergibt (vgl. auch [X.] ZPO 29. Aufl. § 321 a Rn. 20, [X.] ZPO 22. Aufl. § 321 a Rn. 66 f., [X.] Kommentar ZPO 3. Aufl. § 321 a Rn. 18 f.).

8
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann

Meta

26 W (pat) 57/11

14.03.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 91 ZPO § 97 ZPO § 516 Abs 3 ZPO § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 57/11 (REWIS RS 2012, 8172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8172

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X ZR 165/07

27 W (pat) 211/09

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