Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 26 W (pat) 46/13

26. Senat | REWIS RS 2013, 394

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenentscheidung nach Widerspruchsrücknahme


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann

beschlossen:

1. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 [X.], wonach jede [X.] ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch [X.] in Ströbele/Hacker [X.], 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des [X.] vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.

2

Den Gegenstandswert hat der Senat im [X.] an die regelmäßige Wertfestsetzung des [X.] (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.

Meta

26 W (pat) 46/13

11.12.2013

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 26 W (pat) 46/13 (REWIS RS 2013, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 115/11

26 W (pat) 47/10

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