Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. I ZB 84/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1227

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216BIZB84.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 84/15
vom
7.
Dezember
2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Dezember
2016
durch die
Richter Prof.
Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.]affert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
[X.]wonke

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin
gegen die Kostenentschei-dung im Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2015
wird als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist.
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhö-rungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2016

[X.], juris Rn.
5 f.).
Eine Auslegung der Beschwerde der Antragstellerin als Erinnerung ge-gen den Kostenansatz (§ 66 GKG) kommt nicht in Betracht. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kosten-rechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten ([X.], Beschluss vom 17. August 2010

I ZB 7/10, juris Rn.
5; Beschluss vom 6. Juni 2013

[X.], juris Rn.
5). Die Antragstellerin erhebt aber keine kostenrecht-1
2
-
3
-
lichen Einwendungen, sondern wendet sich allein gegen ihre Kostenpflicht auf-grund des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2015.
Soweit
sich
die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kos-tenrechnung vom 18.
Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsan-walt Dr. W.

sei von ihr nicht mandatiert gewesen
und habe
deshalb
keine
Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie
sich mit dem Rechts-anwalt auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1997

II
ZR
139/96, NJW-RR
1998, 503; Beschluss vom 17.
Juni 2014

XI
ZR
381/13, juris).
[X.]
[X.]affert
Kirchhoff

[X.]
[X.]wonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2015 -
34 [X.] 11/13 -

3

Meta

I ZB 84/15

07.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. I ZB 84/15 (REWIS RS 2016, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1227

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I ZB 7/10

I ZR 8/06

34 Sch 11/13

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