Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 5 PB 29/15, 5 PB 29/15 (5 P 5/17)

5. Senat | REWIS RS 2017, 11646

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Gegenstand

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Rechtsgrundlage für die Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Mitglieds des Personalrats


Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.] und § 5 Abs. 1 oder 2 [X.] für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 [X.] und § 6 Abs. 2 [X.] jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.

Meta

5 PB 29/15, 5 PB 29/15 (5 P 5/17)

02.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. August 2015, Az: 9 A 551/13.PL, Beschluss

§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 45 Abs 1 S 2 PersVG SN, § 1 Abs 2 RKG SN 2008, § 5 Abs 1 RKG SN 2008, § 5 Abs 2 RKG SN 2008, § 2a Abs 2 TGV SN, § 6 Abs 2 TGV SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 5 PB 29/15, 5 PB 29/15 (5 P 5/17) (REWIS RS 2017, 11646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11646

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