Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 5 P 5/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 13068

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Gegenstand

Wegstreckenentschädigung für Fahrten freigestellter Personalratsmitglieder zum Sitz des Personalrats


Leitsatz

1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG (juris: PersVG SN) steht freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Reisekostenvergütung in Gestalt der "großen Wegstreckenentschädigung" in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG (juris: RKG SN) zu, wenn die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit zu einer gewichtigen Zeitersparnis führt (hier täglich bis zu 80 Minuten bei einer Gesamtwegezeit von bis zu drei Stunden).

2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung für solche Fahrten sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem [X.]tragsteller zustehenden Wegstreckenentschädigung.

2

Der in [X.]. wohnende [X.]tragsteller ist freigestelltes Mitglied des örtlichen Personalrats beim Landratsamt [X.] - dem Beteiligten - und Vorsitzender des Gesamtpersonalrats des [X.]es. Der Sitz beider [X.] befindet sich beim Landratsamt [X.] in [X.]. Vor seiner Freistellung war der [X.]tragsteller bei der unteren Vermessungsbehörde des Landratsamtes mit Sitz in [X.] beschäftigt.

3

Der [X.]tragsteller stellte erstmals [X.]fang Dezember 2010 für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der [X.] unter Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges einen [X.]trag auf Reisekostenvergütung in Gestalt der so genannten großen Wegstreckenentschädigung nach dem [X.] ([X.]) ohne [X.]rechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und bisherigem Beschäftigungsort. Zugleich beantragte er festzustellen, dass triftige Gründe für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges vorlägen.

4

Dem trat der Beteiligte entgegen und gewährte dem [X.]tragsteller lediglich Reisekostenerstattung in Gestalt der so genannten einfachen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter [X.]rechnung der Wegstrecke zwischen [X.]. und [X.] Triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges wurden nicht anerkannt.

5

In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, dem [X.]tragsteller Reisekostenvergütung auf der Grundlage der einfachen Wegstreckenentschädigung ohne [X.]rechnung der Strecke von dessen Wohnort in [X.]. zum eigentlichen Dienstort in [X.] zu zahlen.

6

Die dagegen von dem [X.]tragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die auf [X.]rechnung der Strecke zwischen der Wohnung des [X.]tragstellers und seinem bisherigen Beschäftigungsort zielende Beschwerde des Beteiligten hat vor dem Oberverwaltungsgericht hingegen Erfolg gehabt.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Überwiegend freigestellte [X.]er, die regelmäßig vom Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnortes und des Ortes ihrer bisherigen Beschäftigung an ihren Wohnort zurückkehrten, hätten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs [X.]spruch auf Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und [X.] dürften diese [X.]er aber nicht schlechter gestellt werden als abgeordnete Beamte, die nach § 15 [X.] trennungsgeldberechtigt seien. In entsprechender [X.]wendung des [X.]s stehe dem [X.]tragsteller nur Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu, weil die tägliche [X.], die er benötige, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus den Sitz der [X.] zu erreichen und zurückzukehren, drei Stunden nicht überschreite. [X.]s dem personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot folge, dass sich der [X.]tragsteller die Fahrauslagen anrechnen lassen müsse, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte entstanden wären. Dies ergebe sich aus dem auch insoweit entsprechend anwendbaren [X.].

8

Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der [X.]tragsteller die Verpflichtung des Beteiligten zur Zahlung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 [X.] für die in Rede stehenden Fahrten ohne [X.]rechnung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz und seinem bisherigen Dienstort in [X.] Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar: Das Personalvertretungsrecht sehe vor, dass Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer [X.]fgaben notwendig seien, ausschließlich Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] erhielten. Dies schließe es entgegen der [X.]ffassung des [X.] aus, trennungsgeldrechtliche Vorschriften entsprechend anzuwenden und das Vorliegen triftiger Gründe nach § 5 Abs. 2 [X.] unter Hinweis darauf zu verneinen, dass nach [X.] eine [X.] von bis zu drei Stunden täglich zumutbar sei. Im vorliegenden Fall seien triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs gegeben. Ein solcher Grund sei u.a. anzunehmen, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ein erheblicher Arbeitszeitgewinn eintrete. Das sei bei einer Reduzierung der täglichen Fahrtzeit - wie hier - um 40 Minuten je Strecke zu bejahen. [X.]ch liege ein zwingender persönlicher Grund für die Nutzung des Kraftfahrzeugs vor, weil er zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau für die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder verantwortlich sei. [X.]ch deshalb könne er nicht auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden. Da [X.] keine [X.]wendung finde, könne - anders als das Oberverwaltungsgericht meine - die [X.]rechnung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seiner bisherigen Dienststätte nicht auf trennungsgeldrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden.

9

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Beschlüsse des [X.] und des [X.] beruhen auf der unrichtigen [X.]wendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 des [X.] - SächsPersVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 , zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 , [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), soweit in ihnen angenommen wird, der [X.]tragsteller könne für seine arbeitstäglichen Fahrten zu dem Sitz der Personalräte in [X.]. keine Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 des [X.] über die Reisekostenvergütung der Beamten und [X.] - Sächsisches Reisekostengesetz ([X.]) - vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. [X.] 866) verlangen (1.). Unbegründet erweist sich die Rechtsbeschwerde hingegen insoweit, als der [X.]tragsteller die Gewährung dieser Vergütung ohne [X.]rechnung der Wegstrecke von seinem Wohnsitz - der Wohnung - zu dem bisherigen Dienstort in [X.] erstrebt (2.).

1. Der Beteiligte ist verpflichtet, dem [X.]tragsteller Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu zahlen.

a) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekostenvergütung in Gestalt der Wegstreckenentschädigung liegen vor.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer [X.]fgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 [X.] (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG). Die Verfahrensbeteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch die Kosten für arbeitstägliche Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Beschäftigungsortes erfasst (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - [X.] 251.91 § 45 SächsPersVG [X.] Rn. 12 ff. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 8) und dass der [X.]tragsteller nach den den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt war und - worüber Einigkeit besteht - noch ist (§ 46 Abs. 3 SächsPersVG). Zwischen den Beteiligten ist zu Recht auch unstreitig, dass tägliche Fahrten des [X.]tragstellers zur Erfüllung der [X.] im Sinne der genannten Vorschrift notwendig waren (vgl. [X.], Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 10). Damit tritt die in § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese [X.]er und so auch der [X.]tragsteller Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 [X.] erhalten. Diese Bestimmung regelt die bei Dienstreisen zu gewährende Reisekostenvergütung. Da die Begriffsdefinitionen des Reisekostenrechts auf die dienstliche Tätigkeit von Beamten zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des [X.] im Einklang stehen, gebietet § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die entsprechende [X.]wendung des § 1 Abs. 2 [X.] und der dort in Bezug genommenen Bestimmungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - [X.] 251.7 § 40 [X.] Nr. 3 [X.] 5; vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG [X.] Rn. 24 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 15 m.w.[X.], vgl. auch [X.] 5/4071).

Nach § 1 Abs. 2 [X.] [X.] umfasst die Reisekostenvergütung auch die - hier allein in Betracht kommende - Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 [X.]. Zwar steht freigestellten Mitgliedern des Personalrats nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wegen [X.]sübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz des Personalrats Trennungsgeld zu, so dass sie für arbeitstägliche Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats Kostenerstattung grundsätzlich in entsprechender [X.]wendung des [X.]s beanspruchen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - [X.] 251.91 § 45 SächsPersVG [X.] Rn. 16 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 12 f., jeweils m.w.[X.]). [X.]ders liegt es aber, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, dass anstelle von Trennungsgeld Reisekostenvergütung zu bewilligen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG [X.] Rn. 23 und vom 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - [X.] 251.92 § 42 [X.] [X.] Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). So liegt es hier. § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG sieht vor, dass [X.]er für notwendige Reisen ausschließlich Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] erhalten und nicht etwa Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 [X.] [X.]. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der mit dem Verweis auf § 1 Abs. 2 [X.] ausschließen wollte, dass die Kostenerstattung bei Reisen von [X.]ern nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften erfolgt (vgl. [X.] 5/4071).

b) Der [X.]tragsteller hat in entsprechender [X.]wendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]spruch auf Gewährung der so genannten großen Wegstreckenentschädigung.

Ein [X.], das im Rahmen einer notwendigen Reise Strecken mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt, erhält auf jeden Fall in entsprechender [X.]wendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] die so genannte einfache Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhöht sich die Wegstreckenentschädigung für Strecken, die das [X.] aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, auf 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (so genannte große Wegstreckenentschädigung). Triftige Gründe im Sinne des [X.]es sind dringende dienstliche oder in besonderen [X.]snahmefällen zwingende persönliche Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Der [X.] lässt dahingestellt, ob ein [X.]spruch auf die große Wegstreckenentschädigung etwa schon deshalb besteht, weil sich die Entscheidung des [X.]tragstellers für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs als vertretbar erweist. Nach der Rechtsprechung des [X.] steht [X.]ern bei der entsprechenden [X.]wendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen, soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der sich auch auf die [X.]sführung der Reise erstreckt, also insbesondere auf die Frage, ob die [X.]fgaben des Personalrats nicht auf andere, kostensparendere Weise als durch die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs hätten erfüllt werden können. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. April 2008 - 6 [X.] 3.08 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 ff. und - 6 [X.] 4.08 - juris Rn. 4 ff. m.w.[X.], vgl. auch Beschlüsse vom 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - [X.] 251.92 § 42 [X.] [X.] Rn. 17; vom 1. Juli 2010 - 6 [X.] 7.10 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 38 Rn. 22 und vom 26. März 2013 - 6 [X.] 2.13 - juris Rn. 3). Es könnte fraglich sein, ob ein solcher begrenzter Beurteilungsspielraum nur eingeräumt ist, wenn hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs gerade für die Erfüllung der [X.]fgaben des Personalrats erforderlich ist und ob - sollte das der Fall sein - diese Voraussetzung hier vorliegt. Der [X.] braucht dem hier schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der [X.]tragsteller auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle die große Wegstreckenentschädigung beanspruchen kann.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil triftige Gründe für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs allein unter reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen sind. Der [X.]spruch besteht jedenfalls bei Einbeziehung spezieller personalvertretungsrechtlicher Gesichtspunkte. Da die von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG in Bezug genommenen Bestimmungen des Reisekostenrechts aus den aufgezeigten Gründen nur entsprechend [X.]wendung finden, ist bei deren [X.]slegung und [X.]wendung der inneren Logik, den Normen und den Grundsätzen des [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - [X.] 251.7 § 40 [X.] Nr. 3 [X.] 5). Als ein derartiger Grundsatz, der insoweit strikte Beachtung verdient, ist derjenige des § 8 Halbs. 1 SächsPersVG anzusehen. Danach dürfen Personen, die [X.]fgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass [X.]er nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsmandat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 33 [X.] 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 16 m.w.[X.]). [X.]s diesem Verbot folgt auch, den Beschäftigten vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens "zuschießen". Dies ist mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG [X.] Rn. 26 und 30; vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 16 und 20 und vom 19. Juni 2013 - 6 [X.] 18.12 - [X.] 251.91 § 45 SächsPersVG [X.] Rn. 14). Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Deren [X.]fgaben bestehen vor allem darin, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Belange der Beschäftigten in beteiligungspflichtigen [X.]gelegenheiten wahrzunehmen. Mit dem aus dieser anspruchsvollen [X.]fgabe erwachsenen Erfordernis qualifizierter Interessenvertretung verträgt sich eine Gesetzesauslegung nicht, die die [X.] durch nicht in der Nähe des Sitzes der Personalvertretung wohnende Beschäftigte behindert. Eine qualifizierte Wahrnehmung der Belange ist aber nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten [X.]es für Beschäftigte, bei denen sich der Sitz des Personalrats nicht an dem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort befindet, mit unvermeidbaren finanziellen Opfern in der Weise verbunden ist, dass sie nicht nur geringe unvermeidbare zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen müssen. Dem ist durch die [X.]slegung und [X.]wendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG [X.] Rn. 27 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 1 [X.] [X.] Rn. 18). Dies bedeutet nicht, dass einem freigestellten [X.] für die hier in Rede stehenden arbeitstäglichen Fahrten stets Reisekostenvergütung in Gestalt der großen Wegstreckenentschädigung zu gewähren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 - 6 [X.] 18.12 - [X.] 251.91 § 45 SächsPersVG [X.] Rn. 14). Ist ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für diese Fahrten möglich und zumutbar und benutzt er gleichwohl - in [X.]sübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 15 Cent je Kilometer entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Eine Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht. Das freigestellte [X.] wird in diesem Fall genauso behandelt wie [X.]spruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bevorzugt. Spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, die in der Beschränkung auf den im Vergleich zur Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geringeren Satz des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum [X.]sdruck kommende ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. November 2009 - 6 [X.] 17.09 - [X.] 251.92 § 42 [X.] [X.] Rn. 17; vom 1. Juli 2010 - 6 [X.] 7.10 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 38 Rn. 22 und vom 26. März 2013 - 6 [X.] 2.13 - juris Rn. 3). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen hier mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot triftige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs vor.

Der [X.]tragsteller wird durch die arbeitstäglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalräte in [X.]. mit Fahrtkosten belastet, die ihm ohne sein Personalratsmandat nicht entstanden wären. Entgegen der [X.]ffassung des [X.] sind abgeordnete Beamte insoweit nicht die zutreffende Vergleichsgruppe (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - [X.] 250 § 44 BPersVG Nr. 33 [X.] 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - [X.] 262 § 9 [X.] [X.] Rn. 24, jeweils zum [X.]). Der Vergleich mit abgeordneten Beamten liefe auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwider, dass im [X.]wendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG Reisekostenvergütung nicht nach trennungsgeldrechtlichen Gesichtspunkten gewährt wird.

Wäre der [X.]tragsteller kein [X.], müsste er seinen Dienst an seinem bisherigen Dienstort verrichten. Ihm entstünden nur die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung in [X.]. und [X.], nicht hingegen die erheblich höheren Kosten der arbeitstäglichen Fahrten zwischen [X.]. und [X.]. Dies wäre in der Regel auch der Fall, wenn er Mitglied des Personalrats ohne gänzliche Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit wäre und allenfalls gelegentlich nach [X.]. fahren müsste. Eine finanzielle Schlechterstellung des [X.]tragstellers träte dann nicht ein, wenn er die Strecke zum Sitz der Personalräte und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte. In diesem Fall erhielte er die Fahrtkosten nach Maßgabe des § 4 [X.] erstattet. Gleichwohl hat er einen [X.]spruch auf Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Dem [X.]tragsteller ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich. Sie ist ihm hingegen nicht zuzumuten. Dies ergibt sich schon daraus, dass er bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zur Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeiteinbuße in Kauf nehmen muss. Nach den den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beträgt die Fahrtzeit der Busse für den einfachen Weg zwischen [X.]. und [X.]. sechzig bis siebzig Minuten. Die Dauer der Fußwege von seiner Wohnung zur Bushaltestelle und vom Sitz der Personalräte zur Bushaltestelle beläuft sich auf jeweils nicht mehr als zehn Minuten. Mithin benötigt der [X.]tragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Tag etwa zwei Stunden vierzig Minuten bis drei Stunden. Fährt er den Weg zum Sitz der Personalräte und zurück mit seinem Kraftfahrzeug, ist eine Zeitersparnis von insgesamt sechzig bis achtzig Minuten je Arbeitstag möglich. Diese kommt seiner Freizeit zugute. Bezogen auf eine Arbeitswoche kann die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs zu einer Verringerung der Fahrtzeit um mehr als sechseinhalb Stunden führen. Diese Ersparnis ist sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit von erheblichem Gewicht. Mit Rücksicht auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ist es deshalb ausgeschlossen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl als zumutbar und die Kosten für die Nutzung des Kraftfahrzeugs als vermeidbar anzusehen. Würden diese nicht geringen Mehrkosten in erheblichem Umfang nicht erstattet, wäre dies - objektiv betrachtet - geeignet, qualifizierte Beschäftigte von der Wahrnehmung eines Amtes als freigestelltes [X.] abzuhalten. Demgegenüber muss der Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten ökologischen Verhaltenssteuerung zurücktreten.

2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung des [X.]tragstellers zu seiner bisherigen Dienststelle in [X.] und zurück anzurechnen. Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG. Als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG sind mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG alle Fahrten anzusehen, die durch das Personalratsamt verursacht sind. Deshalb sind nur die durch die Personalratstätigkeit veranlassten (Mehr-)Kosten erstattungsfähig. [X.]sgeschlossen ist mithin die Erstattung von Fahrtkosten, die auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt anfallen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - [X.] 251.5 § 42 HePersVG [X.] Rn. 14 und vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - [X.] 251.91 § 45 SächsPersVG [X.] Rn. 12 f.). Gemessen daran sind die Kosten außer [X.] zu lassen, die für Fahrten zur bisherigen Dienststelle und zurück entstanden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - juris Rn. 9 und 13). Diese Wegstrecke ist nicht zu berücksichtigen.

Meta

5 P 5/17

01.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. August 2015, Az: 9 A 551/13.PL, Beschluss

§ 8 PersVG SN, § 45 Abs 1 PersVG SN, § 4 RKG SN, § 5 RKG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 5 P 5/17 (REWIS RS 2018, 13068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13068

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