Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. VIII ZR 64/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 296

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F. Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor [X.] kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 durch [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2006 aufge-hoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von [X.] von 499,04 Euro verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die [X.] weiterer Mietrückstände von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung [X.], dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 Euro zu mindern. Die Zahlungsklage hat sie in Höhe von 62,38 Euro zurückge-nommen. 1 - 3 - Ein Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des [X.] zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) verkündeten [X.] zur Regelung der außergerichtlichen Streit-schlichtung (nachfolgend: [X.]) ist nicht durchgeführt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehm-lich beizulegen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten [X.]es zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 1. Dezember 2005 ([X.] I S. 782) verkündeten [X.]es zur Änderung des [X.] (nachfolgend: [X.] zum [X.]) mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 gestri-chen worden. Das Berufungsgericht, das die mündliche Verhandlung am 17. Januar 2006 geschlossen hat, hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. [X.] 5 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzu-lässig angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei, obwohl der Streitwert der Klage bei Rechtshängigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die un-zulässige Klage sei durch die spätere Klageerhöhung nicht nachträglich zuläs-sig geworden. Insoweit gälten die gleichen Überlegungen, die zur Entscheidung des [X.] geführt hätten, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden könne ([X.], Urteil vom 23. November 2004 - [X.], [X.], 437). I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision kann nach § 545 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren [X.] sich über den Bezirk eines [X.]s hinaus erstreckt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. 7 Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], des-sen Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk ei-nes [X.]sbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in [X.] ge-8 - 5 - golten hat und es in [X.] lediglich ein [X.] gibt. Mit der Rege-lung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stimmen jedoch die entsprechenden Re-gelungen der Schlichtungsgesetze anderer Bundesländer inhaltlich überein (zu den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen in den einzelnen [X.] vgl. die Texte und eine Synopse der Ländergesetze bei Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, [X.] ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2006 vgl. [X.]/[X.], [X.], 421). Diese haben die Zulässigkeit der Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Ge-genstandswertes gleichfalls von einem vorherigen Schlichtungsversuch abhän-gig gemacht (so das Schlichtungsgesetz des [X.] bis zum 31. Dezember 2005) bzw. machen sie nach wie vor hiervon abhängig (so die Schlichtungsgesetze der Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]). Die [X.] des demnach im Bezirk mehrerer [X.]e in-haltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus derselben Rechtsquelle stammt; es genügt vielmehr, wenn die inhaltliche Über-einstimmung nicht nur zufällig, sondern gewollt ist ([X.], Urteil vom 28. Januar 1988 - [X.], [X.], 1211, unter II 3; Urteil vom 14. Juli 1997 - [X.], [X.], 1657, unter 1, m.w.Nachw.). So verhält es sich hier, da die landesrechtlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit der Klageerhebung bei be-stimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vor-gabe des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2004, aaO, unter [X.]). 9 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-det davon ausgegangen, dass die Klageerhebung ursprünglich unzulässig war. Die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen [X.] über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die 10 - 6 - Summe von 750 Euro nicht übersteigt, war nach dem zur [X.] geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Streitfall haben die Parteien vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt, so dass die Erhebung der Klage auf Zahlung von 499,04 Euro unzulässig gewesen ist. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die ursprünglich unzu-lässige Klage jedoch nachträglich zulässig geworden. Insoweit kommt es [X.] nicht darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - wie die Revision geltend macht - mit der Erhöhung der Klage auf einen 750 Euro übersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 und damit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhand-lung bei dem Berufungsgericht am 17. Januar 2006 durch Ziffer 2 Buchst. a des [X.]es zum [X.] gestrichen worden ist. 11 a) Ziffer 2 Buchst. a des [X.]es zum [X.] ist der Ent-scheidung des [X.] zugrunde zu legen, auch wenn der Geltungs-bereich dieser Vorschrift sich nicht über den Bezirk eines [X.]s hinaus erstreckt und im Bezirk mehrerer [X.]e - anders als im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - kein auf einer bundesrechtlichen Vorga-be beruhendes inhaltsgleiches Recht gilt. Da das Berufungsgericht diese Be-stimmung außer Betracht gelassen hat und keine Anhaltspunkte dafür [X.], dass es damit zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, geht es hier nicht darum, dass das Revisionsgericht entgegen § 560 ZPO die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht nachprüft (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 2063, unter [X.] m.w.Nachw.). 12 - 7 - b) Nach der beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geltenden Rechtslage setzte die Zulässigkeit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, demnach nicht mehr die vorherige Durchführung eines Gütever-suchs voraus. Diese neue Rechtslage hätte das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde legen müssen. 13 Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige [X.] richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. So-weit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des [X.] grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt ([X.], Beschluss vom 25. Juni 1992 - [X.], [X.], 2640, unter 2 a; [X.] 114, 1, 3 f., m.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen war der Streitfall nach der mit dem Inkrafttreten des [X.]es zum Schlichtungsgesetz am 8. Dezember 2005 geltenden Rechtslage zu beurteilen. 14 Der [X.] Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob und gegebenenfalls wie sich die Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch das Änderungs-gesetz zum [X.] auf beim Inkrafttreten des [X.]es noch nicht abgeschlossene Verfahren auswirken soll. Das [X.] enthält keine Überleitungsvorschrift. Den Gesetzesmaterialien lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, ob und inwieweit die Rechtsänderung nach dem Willen des 15 - 8 - Gesetzgebers Auswirkungen auf anhängige Verfahren haben soll. In der [X.] ([X.]. 16/4132) ist diese Frage nicht angesprochen. Mangels einer anderweitigen Regelung bleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch schwe-bende Verfahren erfassen. Einer Beurteilung des Streitfalls nach der neuen Rechtslage stehen insbesondere auch nicht Sinn und Zweck der Rechtsände-rung entgegen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das [X.] zum [X.] sollen die vermögensrechtlichen Streitigkei-ten aus dem Katalog der Materien, die der obligatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, herausgenommen werden, weil bei diesen Streitig-keiten eine Umgehung der Streitschlichtung durch das Mahnverfahren möglich sei und weil viele dieser Klageverfahren für eine Streitschlichtung ungeeignet seien (vgl. [X.]. 16/4132 S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Klägern in zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterhin den Weg zum Gericht versperren wollte, weil diese es versäumt haben, vor [X.] ein nach Auffassung des Gesetzgebers leicht zu [X.] und vielfach ungeeignetes Schlichtungsverfahren durchzuführen. 16 Die Sanktion der Klageabweisung wegen Nichtdurchführung des Schlich-tungsverfahrens könnte in diesen Fällen auch nicht mehr ihren Zweck erfüllen, darauf hinzuwirken, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in [X.] Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2004, aaO, unter [X.]). Nachdem vermögensrechtliche Streitig-keiten nicht mehr zu den Materien gehören, die nach dem [X.] der [X.] - 9 - gatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, ginge diese Sanktion ins Leere. II[X.] 18 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Hermanns [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 33 C 2265/05 -93 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 2/11 S 309/05 -

Meta

VIII ZR 64/06

13.12.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. VIII ZR 64/06 (REWIS RS 2006, 296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 296

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