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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 59/14
vom
24. September 2014
in der Schiedssache
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Aufhe-bung eines Schlichtungsbeschlusses vom 2.
Januar 2014 beantragt. Das Ober-landesgericht hat den Antrag
auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Hiergegen
wendet
sich die Antragstellerin mit einer "sofortigen Beschwerde".
I[X.] Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Über Anträge auf Aufhebung eines Schiedsspruchs entscheidet das [X.] in erster Instanz (§
1062 Abs.
1 Nr.
4 ZPO). Wird für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt, so entscheidet auch darüber das [X.] (§
127 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Gegen die das [X.] zurückweisende Entscheidung des [X.]s ist eine sofor-tige Beschwerde zum [X.] nicht statthaft.
Gemäß §
567 Abs.
1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die
im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-
oder Landgerichte 1
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statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-rückgewiesen worden ist (§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Aus §
567 Abs.
1 ZPO folgt, dass §
127 Abs.
2 Satz
2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ge-gen eine Prozesskostenhilfe
verweigernde Entscheidung allein bei erstinstanzli-chen Entscheidungen der Amts
und Landgerichte eröffnet ([X.], Beschluss vom 17.
März 2011
I
ZB
12/11 Rn.
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Zulassungserfordernis, juris). Insoweit bestehen für das schiedsrichterliche Verfahren keine besonderen Regelungen (vgl. §
1065 Abs.
1 ZPO).
Die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist auch nicht als Rechts-beschwerde statthaft. Weder hat das [X.] die Rechtsbeschwerde
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gegen seinen Beschluss im ersten Rechtszug zugelassen (§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO) noch sehen die auf die Prozesskostenhilfe in Schiedssachen anwendba-ren Vorschriften eine Rechtsbeschwerde vor (§
574 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
7 Sch 2/14 -
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZB 59/14 (REWIS RS 2014, 2695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 45/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 60/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 265/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 84/11 (Bundesgerichtshof)
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Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen eines OLG
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