Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZB 59/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2695

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 59/14
vom

24. September 2014

in der Schiedssache

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Aufhe-bung eines Schlichtungsbeschlusses vom 2.
Januar 2014 beantragt. Das Ober-landesgericht hat den Antrag
auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Hiergegen
wendet
sich die Antragstellerin mit einer "sofortigen Beschwerde".
I[X.] Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Über Anträge auf Aufhebung eines Schiedsspruchs entscheidet das [X.] in erster Instanz (§
1062 Abs.
1 Nr.
4 ZPO). Wird für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt, so entscheidet auch darüber das [X.] (§
127 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Gegen die das [X.] zurückweisende Entscheidung des [X.]s ist eine sofor-tige Beschwerde zum [X.] nicht statthaft.
Gemäß §
567 Abs.
1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die
im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-
oder Landgerichte 1
2
3
4
-
3
-
statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-rückgewiesen worden ist (§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Aus §
567 Abs.
1 ZPO folgt, dass §
127 Abs.
2 Satz
2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ge-gen eine Prozesskostenhilfe
verweigernde Entscheidung allein bei erstinstanzli-chen Entscheidungen der Amts

und Landgerichte eröffnet ([X.], Beschluss vom 17.
März 2011

I
ZB
12/11 Rn.
3

Zulassungserfordernis, juris). Insoweit bestehen für das schiedsrichterliche Verfahren keine besonderen Regelungen (vgl. §
1065 Abs.
1 ZPO).
Die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist auch nicht als Rechts-beschwerde statthaft. Weder hat das [X.] die Rechtsbeschwerde

5
-
4
-

gegen seinen Beschluss im ersten Rechtszug zugelassen (§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO) noch sehen die auf die Prozesskostenhilfe in Schiedssachen anwendba-ren Vorschriften eine Rechtsbeschwerde vor (§
574 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
7 Sch 2/14 -

Meta

I ZB 59/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. I ZB 59/14 (REWIS RS 2014, 2695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2695

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