Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. VI ZR 54/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4698

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 7. März 2006 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 397 Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines [X.] durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegen-über seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. [X.], Urteil vom 7. März 2006 - [X.] - [X.]

AG Berlin Mitte - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 58. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in [X.], der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März 2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. 1 Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte vorprozessual Instandsetzungskosten in Höhe von 4.371,30 •. Die Beklagte zu 3 erkannte einen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 • an und regulierte den Schaden in dieser Höhe. In der Folge übersandte der erstinstanzliche Prozessbevoll-mächtigte des [X.] der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004 2 - 3 - über 352,06 •. Eingangs der Kostennote heißt es: "nach Regulierung des ange-kündigten Betrages erlaube ich [X.] für meine Tätigkeit gemäß nachfolgender Kostennote abzurechnen". Die anschließende Kostenberechnung weist eine "15/10 Geschäftsgeb. gem. DAV-Abkommen" nach einem Gegenstandswert von 2.677,02 • nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die [X.] zu 3 übersandte dem Prozessbevollmächtigten des [X.] einen Scheck über diesen Betrag, der eingelöst wurde. Mit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der Kläger Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.714,28 •. Die [X.] haben unter anderem geltend gemacht, durch die Übersendung der Kostennote und die anschließende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein Erlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht mehr mit Erfolg verlangt werden könne. 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Abkommen zwischen dem [X.] und dem [X.] ein Rechtsanwalt bei einer vollständigen außergerichtlichen Erledigung des Schadensfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 an Stelle der üblichen 7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das 5 - 4 - bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende [X.] übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So [X.] könne und müsse der Haftpflichtversicherer die Erklärung des Anwalts verstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass er dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme [X.] ein außergerichtlicher Vergleich gemäß § 779 BGB des Inhalts zustande, dass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des [X.] die Angelegenheit abschließend erledigt sein solle. Eine weitere Forde-rung sei danach ausgeschlossen. I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. 6 1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbrei-teten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des [X.] als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebüh-renzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei ([X.], [X.], 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; [X.], [X.], 413; [X.], [X.] 2003, 327; [X.], [X.] 2004, 176; [X.], [X.], 414 f.; [X.], [X.] 2001, 430; [X.], [X.] 2003, 28, 29; [X.], [X.] 2004, 171; [X.], [X.] 2001, 361 f.). Nach der Gegenmei-nung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung [X.] in seiner Kostennote Bezug auf das DAV-Abkommen nimmt, nicht regelmäßig der Schluss gezogen werden, er verzichte 7 - 5 - zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten ([X.] OLG, [X.] 2005, 243 ff.; [X.], [X.], 238 f.; [X.], [X.] 2003, 214 f.; zweifelnd auch [X.], [X.], 556). 8 2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig. 9 a) Ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die [X.] darauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Führt der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Regulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer den von ihm teilweise für begründet erachteten Anspruch des Geschädigten insoweit erfüllt hat, auf der Grundlage des [X.] ab, so kann darin das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung der Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine möglichst endgültige abschlie-ßende Regulierung hinwirken (Greißinger, [X.], 286, 289) und bestimmt deshalb, dass die 15/10-Gebühr nach Ziffer 7 a grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden darf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgemäß zugleich die Erklärung enthalten, die Sache solle endgültig erledigt sein. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine mate-riellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Er-lassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden ([X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.]I ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines [X.] sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet wer-den (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - [X.] ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = [X.], 382 f.; vom 15. Juli 1997 - [X.] ZR 142/95 - NJW 1997, 10 - 6 - 3019, 3021 = [X.], 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-stände berücksichtigt worden sind ([X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin [X.] auszulegen sind ([X.] 131, 136, 138; 146, 280, 284). Auch ein [X.] "nach Maßgabe des [X.]" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-schließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das [X.] lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht [X.]. 11 b) Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklä-rung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderli-chen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat ([X.] 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-bühren nach Maßgabe des [X.] abgerechnet werden. Auch hat sich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender Ausgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die [X.] - 7 - ge bisher höchstrichterlich nicht geklärt war, durften die Versicherer auch nicht nach [X.] und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung mit dem genannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen. 13 3. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Abschluss ei-nes Erlassvertrages zu Unrecht bejaht. 14 Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im [X.] nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber [X.] insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, [X.] oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-erkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. [X.] vom 20. Dezember 1983, aaO; [X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.]II ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall. Die Kostennote vom 16. Juni 2004 enthält keine Erklärungen dahin [X.], dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlass-vertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten Betrages. 15 Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen. Der Klä-ger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegenüber dem [X.] geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum Zugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger einen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen einen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also 16 - 8 - einen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restli-chen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde. 17 Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-richts, der Rechtsanwalt des [X.] habe eine auf den Abschluss eines Er-lassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtsfehlerhaft. II[X.] Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen [X.] haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. 18 [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -

Meta

VI ZR 54/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. VI ZR 54/05 (REWIS RS 2006, 4698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4698

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