Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 67/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2573

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 67/98Verkündet am:6. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaNeu in [X.] [X.] §§ 3, 7 Abs. 1; BGB § 1004Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der [X.] grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in [X.] kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.- 2 -[X.], Urteil vom 6. April 2000 [X.]/98 [X.] [X.] [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. April 2000 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. Januar 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.]. Kammer [X.] des [X.]s [X.] vom 22. Oktober 1997 ab-geändert. Die Klage wird hinsichtlich des [X.] als [X.], im übrigen als unbegründet abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist ein der [X.]/Saturn-Gruppe angehörendes Einzel-handelsunternehmen. Die Beklagte ist Franchisegeberin von etwa 50 Franchise-nehmern, darunter der [X.] (im [X.]: [X.]). Diese vertreibt ebenso wie die Klägerin in [X.] und Computerzubehör an [X.] -Am 17. August 1997 verteilte die [X.] im [X.] ihrem Einzug in ein neu errichtetes Geschäftshaus [X.] an [X.]erHaushalte, auf denen sie unter der Überschrift"Neu in [X.]"mit dem Hinweis"Verkauf direkt ab [X.] Stück für [X.] und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten "[X.]. [X.]" stellte sie einen durchgestrichenen "Normalpreis" gegenüber.Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und [X.] auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowiedie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. [X.] beantragt,[X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Verkäufevon Computerartikeln "direkt ab Lkw" anzukündigen und/oder [X.] einen gestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen,wie dies in der Eröffnungswerbung erfolgt ist,II.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allenSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benanntenHandlungen entstanden ist und noch entsteht,II[X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,wann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer Ibeanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nachWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. [X.] 5 -datum aufzuschlüsseln ist, sowie der Klägerin Auskunft über die [X.] der Verkaufsveranstaltung gemäß Ziffer I getätigten [X.] zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Verkaufstag, [X.] Artikel.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, [X.] sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig, weil bereits die zumselben Konzern wie die Klägerin gehörende Saturn Elektro-HandelsgesellschaftmbH [X.] sie wegen derselben Handlung gerichtlich auf Unterlassung in [X.] genommen habe. Ferner hat die Beklagte ihre Passivlegitimation in [X.] gestellt, weil es sich um eine nicht von ihr, sondern von ihrer Franchisenehme-rin veranlaßte Werbung gehandelt habe. Im übrigen sei die angegriffene [X.] wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung [X.] hatte keinen Erfolg.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsund zur Abweisung der [X.] -I.Zum Unterlassungsantrag:Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen, weilder Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der mißbräuch-lichen Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).1.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der Klage-befugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden [X.] rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele, die durch die bean-standete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen seien, und nicht ersichtlichsei, daß gerade die konzernmäßige Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehengegen die Beklagte geführt habe, ohne daß die beiden angreifenden [X.] jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen [X.]. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten [X.] Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § [X.] stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach die-ser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetztwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Um-stände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im [X.] die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im [X.]. Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sichaber nicht auf diese [X.], sondern verwehrt jedem Unterlassungs-gläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl.Senatsurteil vom selben [X.], Umdruck S. 6 ff. [X.], zum Abdruck in [X.]Z bestimmt).- 7 -3.Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsan-spruchs unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der ge-samten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazudient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendun-gen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Danach setzt die An-nahme eines Rechtsmißbrauchs [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.]nicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichenInteressen betrieben werde. Zur Bejahung des Mißbrauchstatbestandes ist viel-mehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß überwiegend sachfremde Ziele [X.] das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Ge-bühren zu belasten oder generell zu schädigen [X.] das die Verfahrenseinleitungbeherrschende Motiv bilden (vgl. [X.], [X.], 281, 284 f.; [X.],[X.], 433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbs-rechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist [X.] nicht zu verlangen (vgl. [X.], [X.]rechtliche [X.] Aufl., [X.]. 13 [X.]. 56; [X.], [X.] 1990, 249, 251).4.Allerdings ist die Verfolgung desselben [X.]verstoßes durchmehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht zu beanstanden. [X.] weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt es das Gesetz hin, daß ein[X.]verstoß von mehreren Gläubigern klageweise verfolgt werden kann.Das prozessuale Vorgehen des einen schließt das des anderen grundsätzlichnicht aus (vgl. [X.], 105, 115 f. [X.] Anwaltswerbung; [X.], Urt. v. 16.12.1993[X.] [X.], [X.], 307, 308 = WRP 1994, 256 [X.]; O[X.]Hamburg [X.] 1995, 822; Großkomm.UWG/[X.], § 13 [X.]. 25, 138). [X.] bedarf es daher des [X.] beson-derer [X.] -Wie der Senat in der Entscheidung "Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung"(Urt. [X.], Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt hat, erfor-dert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG eine sorgfälti-ge Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Danach kann [X.] desselben [X.]verstoßes insbesondere dannals mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen derUnterlassungsgläubiger beruht und wenn [X.] ohne daß hierfür ein vernünftigerGrund ersichtlich wäre [X.] die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung ver-bundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte ei-ne unangemessene Belastung des [X.] zur Folge hat. [X.] für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschie-dene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erwei-sen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu [X.] etwa mit Blick auf den [X.], auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung [X.] genö-tigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig [X.] anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügungerlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültigeRegelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßigverbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt [X.] sei es als Prozeß-bevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt [X.] vertreten werden, nicht [X.] klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahrenanstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren,sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine [X.] auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragstellermit keinerlei Nachteilen [X.] etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes [X.] verbundenwäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedenerKonzernunternehmen gegen [X.]verstöße zentral gesteuert wird, zu [X.] 9 -gen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen [X.] erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesseanderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werdenkönnte, oder ob [X.] wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel fürnotwendig gehalten wurde [X.] nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar ge-wesen wäre.In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen [X.] je nach [X.] des Einzelfalls [X.] den Schluß rechtfertigen, daß der klagende [X.] neben dem Interesse an einer Untersagung des [X.]verstoßes [X.] verfolgt, den Schuldner durch eine [X.] der Sache nach unnötige [X.] Bela-stung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb [X.] auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der [X.] kein Zweifel.Die Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom selben(Verkehrs-)Anwalt vertretene [X.] TV-Hifi-Elektro GmbH [X.] habenjeweils getrennt, aber mehr oder weniger zeitgleich gegen die Beklagte und ge-gen die Franchisenehmerin der Beklagten, die [X.]GmbH ([X.]), Verfügungs- und Hauptsacheverfahren eingeleitet, wobeimit der Geltendmachung des [X.] im Hauptsacheverfahren einemögliche Abschlußerklärung nicht abgewartet wurde. Statt auf diese Weise sie-ben ([X.]) oder acht ([X.]/128) Verfahren anzustrengen, wäre es der Kläge-rin und ihrer Schwestergesellschaft ohne Verkürzung der eigenen Rechte [X.], gemeinsam sowohl gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrensals auch gegen die im Parallelverfahren ([X.]) beklagte [X.] 10 -rin vorzugehen, und zwar zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung, um [X.] erst dann zu erheben, wenn sich herausgestellt hätte, daß dieerlassene Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird. Durch [X.] auf der Aktiv- wie auf der Passivseite hätte die Klägerindasselbe Rechtsschutzziel mit einem oder allenfalls [X.] wenn sich eine Hauptsa-cheklage als notwendig erwiesen hätte [X.] zwei Verfahren erreichen können. [X.] erscheint das beschriebene Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos.Die Klägerin hat auch keine überzeugenden Gründe zu nennen vermocht, wes-wegen sie und ihr Schwesterunternehmen gegen die Beklagte und ihre Franchi-senehmerin auf eine derart kostenträchtige, schonungslose Weise vorgegangensind. Damit sind die Voraussetzungen eines mißbräuchlichen Vorgehens nach§ 13 Abs. 5 UWG gegeben.[X.] den [X.]:Die Klage ist mit den auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung gerichteten Anträgen als unbegründet abzuweisen, weil dieKlägerin kein Werbeverhalten der Beklagten beanstandet hat und eine Zurech-nung des Verhaltens der [X.]GmbH nur hinsichtlich des Unterlas-sungsanspruchs, nicht aber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in [X.] [X.] Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in beiden Punkten(Verkauf "direkt ab Lkw" und Preisgegenüberstellung) als wettbewerbswidrig an-gesehen. Da die Beklagte nicht nur nach § 13 Abs. 4 UWG hafte, sondern [X.] begründet sei, komme auch ein Schadensersatzanspruch [X.]. Denn die Beklagte habe es unterlassen, die ihr aufgrund der [X.] vom 18. August 1997 bekannte Werbung und die Durchführung der wettbe-- 11 -werbswidrigen Verkaufsaktion zu unterbinden. Wer wie die Beklagte als [X.]in einem anderen den von ihr geschaffenen "good will" zur geschäftli-chen Ausnutzung überlasse, habe auch dafür zu sorgen, daß damit nur in [X.] Weise verfahren werde. Die rechtliche Möglichkeit, wettbe-werbswidrige Verkaufsveranstaltungen der Franchisenehmer und deren Bewer-bung zu verbieten, folge unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des [X.] aus der jedem Vertrag immanenten Pflicht zum rechtmäßigen [X.] Beurteilung kann nicht beigetreten werden.a)Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, läßt sich eine Scha-densersatzhaftung der Beklagten nicht mit § 13 Abs. 4 UWG begründen, weil [X.] lediglich den Unterlassungs-, nicht dagegen den [X.] betrifft.b)Für die vom Berufungsgericht angenommene Eigenhaftung der Beklag-ten fehlt die rechtliche Grundlage. Denn es geht im Streitfall nicht um ein Verhal-ten der Beklagten, sondern um die Werbung eines mit ihr in [X.] stehenden Unternehmens, der [X.]. Die Beklagte kann [X.] Verhalten eines Dritten [X.] von der Möglichkeit der Störerhaftung abgesehen(dazu sogleich unter II.2.c) [X.] allein dann verantwortlich gemacht werden, wenn essich bei der beanstandeten Werbung auch um einen von ihr begangenen [X.] handelt. Da die Beklagte selbst die fragliche Werbung nicht ver-anlaßt hat, käme nur ein durch Unterlassen begangener Verstoß in Betracht.Dann müßte die Beklagte hinsichtlich des Werbeverhaltens der [X.] eine Erfolgsabwendungspflicht treffen, die sich beispielsweise aus Gesetzoder aus [X.] ergeben könnte (vgl. [X.] 12 -bach/[X.], [X.]recht, 21. Aufl., [X.]. UWG [X.]. 353). Worauf [X.] eine solche Rechtspflicht beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Sie kann ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus abgeleitet wer-den, daß die Beklagte der [X.] GmbH "good will" überlassen habe (wo-zu im übrigen nichts Näheres festgestellt ist). Eine derart weitreichende Rechts-pflicht, ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertragspartners abzuwenden,besteht nicht.c)Geringere Anforderungen stellt insofern nur die Störerhaftung (dazu[X.], Urt. v. 10.10.1996 [X.] I ZR 129/94, [X.] 1997, 313 = [X.], 325 [X.] Ar-chitektenwettbewerb, m.w.N.). Sie vermittelt jedoch lediglich Abwehr- und [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 12.6.1997 [X.] I ZR 36/95, [X.]1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 [X.] Restaurantführer) und kann daher ebenfallsnicht zur Begründung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten herange-zogen werden. Kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in [X.], erweist sich auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch als unbegrün-det.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.]StarckBornkammBüscherRaebel

Meta

I ZR 67/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 67/98 (REWIS RS 2000, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2573

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