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PDF anzeigen[X.] 239/00vom28. Juni 2000in dem [X.] des [X.] hat am 28. Juni 2000 beschlossen:Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher [X.] der Unterbringung nach § 63 StGB aus den [X.] angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht,wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte be-reits seit 17. August 1998 im psychiatrischen Krankenhaus [X.] ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffen-den Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein(vgl. [X.] 70, 297).Schäfer Maul Nack Schluckebier Kolz
Meta
28.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 1 StR 239/00 (REWIS RS 2000, 1820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1820
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