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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293/04
vom 26. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: Zu der von der Revision vermißten Aufklärung brauchte sich das [X.] schon deshalb nicht gedrängt zu sehen, weil es für die [X.] nach § 31 Nr. 1 BtMG auf die gerichtliche Überzeugung von ei-nem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg ankommt. Die [X.] ist nicht dazu da, einen Aufklärungserfolg herbeizuführen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 114 m. w. N.). [X.]
[X.]
von [X.]
Graf
Meta
26.08.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. 3 StR 293/04 (REWIS RS 2004, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1849
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