Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 StR 102/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6546

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom [X.] vertretene - Revision der Staatsanwalt-schaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 1. Allerdings ist die Revision nicht erfolgreich, soweit sie eine fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG a.F. rügt. Das [X.] hat aus den von der [X.] nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss gezogen, dass der Angeklagte "zu einer sicheren Überführung des Mitangeklagten [X.] - 4 - tragen und die zügige Erhebung der Anklage, in der die Angaben des Angeklag-ten [X.]als Beweismittel aufgeführt sind, im vorliegenden Verfahren [X.] hat ([X.])". Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist entgegen der [X.] der - insoweit vom [X.] nicht vertretenen - Revision nicht erforderlich, dass die Tat ohne die Angaben des Angeklagten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt worden wäre. Vielmehr reicht es für die Annahme eines Aufklärungserfolges aus, wenn die Angaben eines Angeklagten - wie hier - eine sichere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten der be-lasteten Person schaffen ([X.], 623; 1991, 66, 67). 4 Darüber hinaus hat das [X.] festgestellt ([X.]), dass der Ange-klagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung "Angaben zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten [X.]bei der Vorbe-reitung und Planung des Geschäfts" gemacht hat, was einen weiteren eigen-ständigen Aufklärungserfolg dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung der Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitange-klagten [X.]lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite herunterspielen wollen, der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen. Denn § 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte Aufklärungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn und Zweck allein auf das Vorliegen eines ob-jektiven Aufklärungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 149). 5 2. Jedoch rügt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die [X.] bei der Strafzumessung im engeren Sinn nicht anerkannte [X.] strafmildernd herangezogen hat. 6 - 5 - Das [X.] hat zu Gunsten des Angeklagten die Trennung von [X.] durch die Verurteilung berücksichtigt. Umstände, die insoweit eine besondere über das normale Maß hinausgehende Haftempfindlichkeit belegen würden, hat es nicht dargelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Trennung des [X.] von seiner in [X.] lebenden Familie ist eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt. 7 Die [X.] hat darüber hinaus fehlerhaft zu Gunsten des Ange-klagten gewertet, dass er sich bereits länger als sechs Monate in Untersu-chungshaft befunden hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft an sich darf [X.] nicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. [X.], 2645 m.w.N.; [X.], insoweit in [X.], 202 nicht [X.].). Dass der Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersuchungshaft erlitten hat, ist bei der Verhängung der Freiheitsstrafe regelmäßig ohne Bedeutung, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Zusätzliche, den Angeklagten beson-ders beschwerende Umstände im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft hat das [X.] nicht festgestellt. 8 - 6 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe auf den fehlerhaften Strafzumessungserwägungen beruht. 9 [X.]

Meta

2 StR 102/10

19.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 2 StR 102/10 (REWIS RS 2010, 6546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6546

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