Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.2013, Az. 7 AZR 523/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 6351

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2011 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger (wieder) ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. September 1980 bis zum 31. Dezember 1986 als technischer Angestellter, zuletzt im EDV-Bereich beschäftigt. Zum 1. Januar 1987 ging sein Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete [X.] über. Die Beklagte hatte ihr Geschäftsfeld der kompatiblen [X.] und Peripheriesysteme ausgegliedert und in die [X.] überführt, einem von der Beklagten und der [X.] neu gegründeten [X.]. Die Firmenbezeichnung dieser Gesellschaft stand Ende 1986 noch nicht fest; die Beklagte hielt nach ihrer Darstellung zunächst 66,5 % und die [X.] 33,5 % der Gesellschaftsanteile. In der [X.] war der Kläger zuletzt bei der [X.] beschäftigt. Anschließend schloss er einen Arbeitsvertrag mit der [X.], die das Servicegeschäft von der [X.] übernommen hatte. Während der Probezeit kündigte der Kläger dieses Arbeitsverhältnis und wechselte zu einem anderen Arbeitgeber.

3

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat führten vor der Ausgliederung auf die [X.] Verhandlungen über deren Folgen. Am 4. Dezember 1986 schlossen sie eine mit „Rahmenbedingungen für in das [X.][X.] B AG-Mitarbeiter“ (im Folgenden: [X.] 1986) überschriebene Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

         

„Aus Anlaß der Ausgliederung des Geschäfts mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen aus der [X.] zum 01.01.87 wird zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat folgendes vereinbart:

        

1.    

…       

        

15.     

Die [X.] garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der [X.], sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

        

…“    

4

In der [X.] nach dem 1. Januar 1987 erwarb die Beklagte von der [X.] sukzessive deren Geschäftsanteile an diesem Unternehmen. In drei Tranchen - am 1. Mai 1996, am 16. Juli 1998 sowie am 25. Oktober 1999 - veräußerte sie die Anteile an die [X.], die später in [X.] umfirmierte. Mit Schreiben vom 14. August 2003 teilte die Beklagte ihren ehemaligen Mitarbeitern - darunter auch dem Kläger - Folgendes mit:

        

„…    

        

Sofern Sie von dem geplanten [X.] erfasst sind und für Sie die [X.] vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der [X.] etwa begründete Rechtsposition von dem [X.] unberührt.“

5

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hatte der vorläufige Insolvenzverwalter das Wartungs- und Servicegeschäft („IT-Service“) der [X.] auf die [X.] und den Bereich [X.] auf ein drittes Unternehmen veräußert.

6

Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 1. Oktober 2009 betriebsbedingt zum 31. Januar 2010 und stellte ihn von der Arbeit frei. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage. Die bei der [X.] weiterbeschäftigten Arbeitnehmer führten ihre Tätigkeit nach dem Übergang ihres Betriebes am 5. Oktober 2009 an ihren alten Arbeitsplätzen unter Nutzung der bestehenden Infrastruktur fort. Dieses Unternehmen hatte einschließlich des Führungspersonals mindestens 51 von 81 Mitarbeitern der [X.] übernommen. Bis zu seiner Eigenkündigung während der Probezeit wurde der Kläger auf der Grundlage eines am 1. Oktober 2009 geschlossenen Arbeitsvertrags von der [X.] weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 4. November 2009 machte er sein „Rückkehrrecht“ gegenüber der Beklagten spätestens zum 1. Februar 2010 geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2009 ab.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Nr. 15 [X.] 1986 beinhalte ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung in der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die Bedingungen für das Rückkehrrecht seien am 1. Oktober 2009 durch die Kündigung des Insolvenzverwalters der [X.] eingetreten. Aufgrund der betriebsbedingten Kündigung und Stilllegung bei der [X.] sei eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich. Selbst ein etwaiger Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.] ändere nichts an dem Eintritt der Bedingung.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Einstellung mit Wirkung zum 1. Februar 2010 als technischen Mitarbeiter zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung [X.]. 70.000,00 Euro brutto anzunehmen,

        

hilfsweise,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 1. Februar 2010 als technischen Angestellten oder auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung [X.]. 70.000,00 Euro brutto anzunehmen,

        

hilfsweise,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Februar 2010 als technischen Angestellten oder auf einer seiner Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung [X.]. 70.000,00 Euro brutto entsprechend seiner letzten Gehaltsbezüge bei der [X.] zu beschäftigen,

        

hilfsweise,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn mit sofortiger Wirkung als technischen Angestellten oder auf einer seiner heutigen Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung [X.]. 70.000,00 Euro brutto entsprechend seiner letzten Gehaltsbezüge bei der [X.] zu beschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zuletzt insbesondere noch die Auffassung vertreten, einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die [X.] übergegangen sei. Dort habe für den Kläger weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit iSd. Nr. 15 [X.] 1986 bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb beim [X.] ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zutreffend abgewiesen.

A. Der vom Kläger zuletzt als Hauptantrag gestellte Antrag zu 1. ist zulässig.

I. Dieser Antrag ist nach seinem Wortlaut unzweifelhaft auf die Verurteilung der [X.]n zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.]n, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist in dem Anwaltsschreiben vom 4. November 2009 zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. zB [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 16; 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 54; 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - Rn. 14; 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 358; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 23).

II. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der Kläger hat den Inhalt des mit der erstrebten Annahmeerklärung zustande kommenden Arbeitsvertrags näher beschrieben. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. Februar 2010 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Art der Tätigkeit als technischen Mitarbeiter, sind bezeichnet. Die im Klageantrag angeführten „betriebsüblichen Bedingungen bei der [X.]n“ sind für die Bestimmtheit nicht unerlässlich.

B. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrte Willenserklärung abzugeben. Zwar regelt Nr. 15 [X.] 1986 in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die [X.] wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur [X.]n, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Das Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.]n beendete das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Das Rückkehrrecht ist auch weder mit einem Betriebsübergang auf die [X.], in die die Servicefunktionen der [X.] zum 1. September 2003 ausgegliedert wurden, noch mit dem Übergang des Betriebsteils IT-Service auf die [X.] erloschen. Ein aufschiebend bedingter [X.] nach Nr. 15 [X.] 1986 besteht auch für den Fall fort, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 BGB übergeht. Die aufschiebende Bedingung, unter der das Rückkehrrecht steht, ist vorliegend nicht eingetreten. Die Beschäftigung des [X.] bei der [X.] ist nicht aus betrieblichen Gründen unmöglich geworden. Vielmehr hat der Kläger während der Probezeit selbst ohne betriebliche Veranlassung gekündigt, um ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber zu begründen.

I. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der [X.]n nicht schon deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der [X.]n zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Februar 2010 (rück-)wirken soll.

1. Mit der Abgabe der Annahmeerklärung kommt das Arbeitsverhältnis mit der [X.]n zustande, denn mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Erklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 17 und 35, [X.]E 134, 223; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 28).

2. Hiernach steht der Umstand, dass der Kläger die Begründung eines Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 1. Februar 2010 begehrt, der Begründetheit des Anspruchs nicht entgegen. Das Anwaltsschreiben vom 4. November 2009, mit dem der [X.]n mitgeteilt wurde, der Kläger mache sein „Rückkehrrecht in die [X.] (vormals [X.]) spätestens zum 01.02.2010 geltend“, enthält bei der nach § 133 BGB gebotenen Auslegung ein hinreichend konkretes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags und nicht nur die Ankündigung eines solchen. Die [X.] konnte dieses Schreiben, mit dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zum 31. Januar 2010 mitgeteilt wird, dahin verstehen, dass der Kläger ihr im [X.] daran die ihm von der [X.]n zugesagte Rückkehr anträgt. Spätestens mit der Klageschrift vom 15. Dezember 2009 musste der [X.]n klar sein, dass sich das in der Geltendmachung des [X.] liegende Angebot auf den 1. Februar 2010 bezieht. Die Annahme dieses Angebots würde mit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert.

II. Der Kläger hat jedoch, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Nr. 15 [X.] 1986. Zwar haben die Betriebsparteien darin für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer das Recht zu einer Rückkehr zu der [X.]n unter der aufschiebenden Bedingung geregelt, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diesem kollektiv-rechtlichen [X.] begegnen auch keine grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht steht nicht unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt der Zugehörigkeit der [X.] zum Konzernverbund der [X.]n. Es endet nicht mit der Ausgliederung der Servicefunktionen zunächst auf die [X.] und anschließend auf die [X.]. Die Voraussetzungen des [X.] sind im vorliegenden Fall jedoch nicht eingetreten, nachdem der Kläger, der nach Ausspruch der Kündigung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage eines vor dem Betriebsübergang geschlossenen Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt worden ist, der [X.] selbst gekündigt hat.

1. Nr. 15 [X.] 1986 regelt in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die [X.] wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur [X.]n, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 32 ff.).

a) Die [X.] 1986 gilt für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1987 von der [X.]n auf die [X.] übergegangen sind. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis.

b) Das in Nr. 15 [X.] 1986 „garantierte“ Rückkehrrecht ist wirksam. Die Betriebsparteien sind nicht grundsätzlich gehindert, einen [X.] für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, zu regeln. Nr. 15 [X.] 1986 verstößt nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.].

aa) Mit der Regelung in Nr. 15 [X.] 1986 in ihrem Verständnis als [X.] haben die Betriebsparteien ihre Regelungskompetenz nicht überschritten.

(1) Bei der [X.] 1986 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines [X.] zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine Betriebsvereinbarung kann über alle Fragen und Angelegenheiten abgeschlossen werden, die nach dem Gesetz der Zuständigkeit des Betriebsrats unterliegen. Dies ist in erster Linie bei mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 36 mwN).

(2) Hiernach betrifft Nr. 15 [X.] 1986 im Verständnis eines - aufschiebend bedingten - [X.] für die von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zur „neuen Gesellschaft“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 betroffenen Arbeitnehmer einen zulässigen Regelungsgegenstand. Ein [X.] kann als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 37 mwN).

(a) Freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 [X.] sind nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt, sondern können - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - auch andere Gegenstände erfassen. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] zeigt, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN). Auch steht einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten [X.] nicht entgegen, dass Regelungen zum Arbeitsverhältnis ein solches begriffsnotwendig voraussetzten. Bei [X.], die - wie im vorliegenden Streitfall - Arbeitnehmer betreffen, die (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen, können die Betriebsparteien Regelungen zu diesen Arbeitsverhältnissen treffen ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 39).

(b) Der Regelungsgegenstand unterliegt der [X.] Zuständigkeit des Betriebsrats. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht. Dies ist vorliegend der Fall. Bei Abschluss der [X.] 1986 waren die von ihrer Nr. 15 erfassten Arbeitnehmer (noch) vom Betriebsrat repräsentiert. Die Vorschrift richtet sich nicht an eine „betriebsfremde Belegschaft“. Die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung regelt damit nicht in unzulässiger Weise eine Arbeitsbedingung in einem Betrieb eines anderen Arbeitgebers, für deren Gestaltung der Betriebsrat nicht sachlich legitimiert wäre. Sie knüpft zwar - hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen - an einen Sachverhalt an, der sich bei einer anderen Gesellschaft stellt. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur (Wieder-)Begründung des Arbeitsverhältnisses betrifft aber allein die [X.]. Dies unterfällt der Regelungskompetenz des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Die [X.] regelt keinen Erwerbertatbestand, sondern einen den Betriebsteilveräußerer - die [X.] - anbelangenden Sachverhalt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 40).

bb) Nr. 15 [X.] 1986 ist nicht wegen des Vorrangs einer tariflichen Bestimmung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie betrifft keinen Sachverhalt, der (mittlerweile) durch Tarifvertrag geregelt ist.

(1) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Etwas anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 45 mwN).

(2) Hiernach verstößt Nr. 15 [X.] 1986 nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Gegenstand der Betriebsvereinbarungsbestimmung ist keine durch den Manteltarifvertrag Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 - zuletzt in der Fassung vom 16. März 2009 - ([X.]) geregelte Arbeitsbedingung. Die einzig in Betracht kommende Bestimmung nach § 13 Abschn. VI Ziff. 1 des [X.] lautet:

        

„Wiedereinstellung und betriebsbedingte Umsetzungen

        

Aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate dem Betrieb angehört haben und deren Entlassung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt, werden im Falle der Neubesetzung von für sie geeigneten Arbeitsplätzen bevorzugt wieder eingestellt.

        

Kommen mehr entlassene Arbeitnehmer in Betracht, als Arbeitsplätze wieder zur Verfügung stehen, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gemäß § 99 [X.] eine sachgerechte Auswahl zu treffen.“

Damit regelt § 13 Abschn. VI Ziff. 1 [X.] nach seinem unmissverständlichen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck zwar auch einen [X.]. Dieser ist aber von vornherein auf eine andere Sachmaterie bezogen als die von Nr. 15 [X.] 1986 geregelte. Während § 13 Abschn. VI Ziff. 1 [X.] eine Wiedereinstellung im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen vorsieht, legt die Betriebsvereinbarungsbestimmung einen solchen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Übergang von Arbeitsverhältnissen auf eine „andere Gesellschaft“ fest. Tarifnorm und Betriebsvereinbarungsregel ordnen damit zwar die gleiche Rechtsfolge an, regeln aber nicht die gleichen Sachverhalte ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 47).

2. Das Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.]n beendete das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist die „Garantie eines [X.]“ nach Nr. 15 [X.] 1986 nicht für die [X.] der [X.] zum Konzernverbund der [X.]n befristet.

a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 49 mwN).

b) Hiernach steht die Geltung der Rückkehrzusage nicht unter dem Vorbehalt einer Zugehörigkeit der „neuen Gesellschaft“ zum Konzernverbund der [X.]n. Dies hat das [X.] richtig erkannt.

aa) Der Wortlaut von Nr. 15 [X.] 1986 gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die in die „neue Gesellschaft“ überwechselnden Mitarbeiter. Andere Voraussetzungen oder Bedingungen als der Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in dieser „neuen Gesellschaft“ sind nicht explizit ausgedrückt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 51).

bb) Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik deuten nicht zwingend darauf, das Rückkehrrecht zur [X.]n auf die [X.] der „neuen Gesellschaft“ zum B-Konzern zu beschränken. Die [X.] 1986 enthält zahlreiche Bestimmungen, die - ungeachtet ihrer jeweiligen kollektiv-rechtlichen Wirksamkeit - die Beibehaltung der bisher bei der [X.]n geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich deren Verschlechterungen und Vergünstigungen zeitlich nicht begrenzen. Damit unterscheidet sich die [X.] 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der [X.]n mit den zuständigen [X.] am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 [X.] - [Magnetic]). Die Betriebspartner haben in dem Wissen darum, dass es sich bei der Gesellschaft, in die das Geschäftsfeld der kompatiblen [X.] und [X.] zum 1. Januar 1987 ausgegliedert worden ist, um ein [X.] mit der [X.] handelte, den wechselnden Arbeitnehmern das bei der [X.]n bestehende Niveau der Arbeitsbedingungen sichern wollen. Ein alleiniger Einfluss der [X.]n auf die [X.] war bereits bei Abschluss der [X.] 1986 ausgeschlossen. Dies kann dafür sprechen, dass die in der [X.] 1986 geregelten Leistungen für die wechselnden Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit - nach der Vorstellung der Betriebspartner nur so lange gelten sollten, wie die [X.] überhaupt eine Einflussmöglichkeit auf die [X.] als konzernzugehöriges Unternehmen hat ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 52).

cc) Sinn und Zweck des in Nr. 15 [X.] 1986 geregelten [X.] sprechen deutlich dafür, dieses nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] zu verstehen. Die Betriebspartner haben die Konditionen eines Wechsels von Arbeitnehmern zu einer anderen Vertragsarbeitgeberin festgelegt, vor allem aber den Ausgleich der Nachteile geregelt, die den überwechselnden Arbeitnehmern durch die Ausgliederung des Geschäftsfelds der kompatiblen [X.] und [X.] ggf. entstehen können. Die Ausgleichsnotwendigkeit ist durch den Wegfall des Arbeitsplatzes der betroffenen Arbeitnehmer bei der [X.]n veranlasst. Entscheidend ist weniger die Kompensation von Nachteilen wegen eines Wechsels zu einer ganz bestimmten (konzernzugehörigen) Arbeitgeberin, sondern wegen der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]n. Hierfür haben die Betriebspartner ein Äquivalent in der Form einer Wiedereinstellungszusicherung geschaffen und die Bedingung hierfür folgerichtig allein an das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen innerhalb der „neuen Gesellschaft“ geknüpft. Gegen den ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] spricht auch, dass es anderenfalls die [X.] als beherrschendes Unternehmen weitgehend in der Hand hätte, allein durch die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile die Rückkehransprüche der begünstigten Arbeitnehmer [X.] zu beseitigen. Deren Rechtspositionen könnten von der Konzernmutter der [X.]n durch einseitige Maßnahmen ersatzlos entwertet werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn in einem solchen Fall des Ausscheidens aus der [X.] der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung des [X.] gelegen und dieses somit - bereits - zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre. So kann Nr. 15 [X.] 1986 aber nicht verstanden werden. Auch die [X.] beruft sich nicht auf eine derartige Deutung. Bei einem ungeschriebenen Vorbehalt des Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] bliebe schließlich völlig unklar, ob ein solcher Verbleib bereits mit dem Verlust der Mehrheitsanteile und der Beendigung des [X.] oder erst mit der Aufgabe jeglicher Beteiligung an der „neuen Gesellschaft“ endete. Auch dies spricht gegen einen derartigen ungeschriebenen Vorbehalt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 53).

3. Das für den Kläger bestehende, aufschiebend bedingte Rückkehrrecht ist auch nicht mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zur [X.], in die die Servicefunktionen der [X.] zum 1. September 2003 ausgegliedert wurden, erloschen. Abgesehen davon, dass die [X.] dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2003 für einen Wechsel zur [X.] die Fortgeltung des [X.] entsprechend der Nr. 15 [X.] 1986 zugesagt hat (vgl. auch [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 56 ff.), wird dieser Anspruch durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht berührt.

a) Bisher hat der Senat die Frage offengelassen, ob sich die Wiedereinstellungszusage nach Nr. 15 [X.] 1986 sachlich auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der [X.] beschränkt oder auch auf einen solchen bei deren Rechtsnachfolgern erstreckt ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 31, 55). Eine Auslegung der Regelung in Nr. 15 [X.] 1986 ergibt, dass das Rückkehrrecht durch den Übergang eines Betriebes bzw. Betriebsteils weder ausgelöst wird noch verloren geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspricht.

aa) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 15 [X.] 1986 verhält sich nicht ausdrücklich zur Frage der Rechtsnachfolge. Die Wortwahl „neue Gesellschaft“ spricht zwar eher dafür, dass die Betriebsparteien allein die [X.] und nicht auch etwaige Rechtsnachfolger oder Betriebsübernehmer gemeint haben. Der Ausdruck ist gewählt worden, weil die Firmenbezeichnung des [X.] im Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] 1986 noch nicht festgestanden hat. Der das Rückkehrrecht auslösende Wegfall der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen „innerhalb der neuen Gesellschaft“ könnte daher allein auf einen solchen bei der [X.] - und nicht bei rechtsnachfolgenden Gesellschaften - verstanden werden ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 31, 55).

bb) Entstehungsgeschichte und Regelungszweck lassen demgegenüber darauf schließen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Rückkehr zur [X.]n nach Maßgabe der Nr. 15 [X.] 1986 auch - oder nur dann - beanspruchen kann, wenn er bei einem Rechtsnachfolger der „neuen Gesellschaft“ nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt in den Fällen des Betriebsübergangs jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, keinen Gebrauch macht, sondern mit seinem Einverständnis bei einer Rechtsnachfolgerin der „neuen Gesellschaft“ weiterbeschäftigt wird. Das Rückkehrrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der [X.]n im Verhältnis zu einem neu gegründeten Unternehmen, das wirtschaftlich schwächer ist, eine „sichere“ Arbeitgeberin verliert. Der damit von den Betriebsparteien verfolgte Zweck, das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an einer arbeitsvertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit zu sichern, besteht auch, wenn an die Stelle der „neuen Gesellschaft“ nach § 613a Abs. 1 BGB ein weiterer neuer Arbeitgeber tritt. Dem entspricht es, dass das Rückkehrrecht nur dann ausgelöst wird, wenn bei dem - letzten - Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung tritt aber allein durch einen Betriebsteilübergang bzw. Betriebsübergang nicht ein. Geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, bleibt der Arbeitnehmer vor dem Verlust einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen durch Nr. 15 [X.] 1986 weiter umfassend geschützt.

b) Die Servicefunktionen der [X.] sind zum 1. September 2003 auf die [X.] ausgegliedert worden. Bei dieser Ausgliederung handelt es sich nach den unstreitigen Feststellungen des [X.]s um einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB. Damit bestand das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht über den 1. September 2003 hinaus fort.

4. Das [X.] hat weiter zutreffend erkannt, dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, nachdem das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 BGB von der [X.] im [X.] an die betriebsbedingte Insolvenzkündigung auf die [X.] übergegangen ist und der Kläger dort während der Probezeit ohne betriebliche Veranlassung selbst gekündigt hat, um ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber zu begründen.

a) Der für den Kläger maßgebliche Betriebsteil „IT-Service“ der [X.], der sich mit Tätigkeiten im Wartungs- und [X.] befasst, ist auf die [X.] nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen.

aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu ( [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 30 ff. mwN).

Dem Übergang eines gesamten Betriebes steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 33).

bb) Wie der Achte Senat des [X.] zu vorliegendem Sachverhalt bereits entschieden hat, hat die [X.] nicht den gesamten Betrieb der [X.], sondern nur den Betriebsteil „IT-Service“ durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 BGB übernommen ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 30 ff.; vgl. auch - 8 [X.] und 8 [X.]/11 -); der daneben bestehende Bereich der „[X.]“ der [X.] ist ein eigenständiger Betriebsteil, der nicht übernommen worden ist ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 71). Der Senat schließt sich den Erwägungen des [X.] uneingeschränkt an und sieht von deren erneuter Darstellung ab.

b) Die in Nr. 15 [X.] 1986 vorgesehene, das Rückkehrrecht auslösende aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Für den Kläger bestand nach dem mit Wirkung ab 5. Oktober 2009 übernommenen Betriebsteil „IT-Service“ trotz der [X.] vom 1. Oktober 2009 eine unveränderte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der [X.]. Diese ist nicht aus betrieblichen Gründen entfallen, sondern durch die Eigenkündigung des [X.].

aa) Dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den [X.] steht allerdings nicht etwa entgegen, dass der Kläger die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der [X.] vom 1. Oktober 2009 nicht gerichtlich angegriffen hat. Nr. 15 [X.] 1986 verlangt nur, dass „eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist“. Eine rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung ist nicht zwingend erforderlich. Der [X.] setzt nur die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen voraus. Weder Wortlaut, Systematik noch Sinn und Zweck der Regelung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der „neuen Gesellschaft“ den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] entsprechen - und ggf. sogar einer gerichtlichen Prüfung unterzogen sein - muss. In einem solchen Verständnis hielte das Rückkehrrecht im Übrigen auch der Binnenschranke einer [X.] nicht stand. Es handelte sich um eine dem Arbeitnehmer unzumutbare, mit § 75 Abs. 1 [X.] unvereinbare Bedingung ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 63).

bb) Die auflösende Bedingung ist jedoch deshalb nicht eingetreten, weil die Weiterbeschäftigung des [X.] bei der [X.] nicht aus betrieblichen Gründen, sondern wegen der Eigenkündigung des [X.] unmöglich wurde. Die nach dem Betriebsübergang weiter bestehende Beschäftigungsmöglichkeit iSd. Nr. 15 [X.] 1986 ist auch nicht etwa vor der Eigenkündigung des [X.] durch betriebliche Gründe entfallen. Das von der Rückkehrregelung in Nr. 15 [X.] 1986 erfasste Risiko eines Arbeitsplatzverlustes aus betrieblichen Gründen hat sich nicht realisiert. Soweit im [X.] an die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ([X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.]/06 - Rn. 30, [X.]E 121, 168) und zur Anzahl von Arbeitnehmern bei [X.] nach § 17 [X.] ([X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 48) auch in diesem Zusammenhang erwogen werden könnte, ein Rückkehrrecht bei einer von der Rechtsnachfolgerin veranlassten Beendigung aufgrund Aufhebungsvertrags oder Eigenkündigung anzunehmen, bedarf es dazu hier keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

C. Die Hilfsanträge sind dem Senat damit nicht zur Entscheidung angefallen. Der Hilfsantrag zu 2. ist, wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, nur für den Fall gestellt, dass der Senat einen [X.] als technischen Mitarbeiter verneinen sollte. Die Hilfsanträge zu 3. und zu 4. sind nur für den Fall des Obsiegens des [X.] mit dem Hauptantrag oder dem Hilfsantrag zu 2. gestellt.

        

    Linsenmaier    

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

                 

Meta

7 AZR 523/11

24.04.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 14. April 2010, Az: 4 Ca 2875/09, Urteil

§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 88 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 6 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.2013, Az. 7 AZR 523/11 (REWIS RS 2013, 6351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6351

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