Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 286/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3718

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 286/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2014 nach §
349 Abs.
4 StPO im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unter-bringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.

Der [X.] hat
keinen Bestand. Der [X.] kann sich der Auffassung
des
Generalbundesanwalts nicht verschließen, dass angesichts ausdrücklicher Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähig-

47)

trotz anderer Wendungen ([X.], 47 unten, 48 und 50)

zu befürchten ist, dass die [X.] eine 1
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3
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verminderte Schuldfähigkeit (§
21 StGB) des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht, wie unerlässlich, sicher festgestellt hat.

Der [X.] weist darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, das Gutachten des Sachverständigen vollständig oder nahezu vollständig in die Urteilsgründe zu übernehmen, um sich diesem dann mit knapper Begründung anzuschließen. Vielmehr hat das Urteil grundsätzlich (nur) die wesentlichen Anknüpfungstatsa-chen und Darlegungen des Sachverständigen so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sons-tigen Fehlerfreiheit erforderlich ist, und auf dieser Basis eine eigene Entschei-dung zu treffen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
381 mwN).

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

3

Meta

5 StR 286/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3718

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