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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:310320B5STR68.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 68/20
vom
31. März 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. [X.],
Beschluss vom 6. August 2019
3 StR 46/19); im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Meta
31.03.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 68/20 (REWIS RS 2020, 11707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11707
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