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PDF anzeigen5 [X.]in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat am 27. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mitder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellungbesonderer Schwere der Schuld entfällt.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, [X.] der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-klagten fallen der Staatskasse zur Last. Der [X.] jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen des [X.] umfassend zu tra-gen.[X.]eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld fest-gestellt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich hin-sichtlich der Feststellung besonderer [X.] Erfolg; im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be-sonderen [X.] grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins ein-zelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der [X.] alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine- [X.] aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen(BGHSt 40, 360, 370). Doch auch gemessen an diesem eingeschränktenPrüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung des [X.] nach§ 57a StGB durchgreifenden Bedenken.Die [X.] hat die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenom-men, daß sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhö-henden Umstände aufgeführt, ein Übergewicht der schulderhöhenden Fakto-ren und als Ergebnis die besondere [X.] festgestellt hat. [X.] wird den [X.] und der Persönlichkeit des Angeklagtennicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß die dem Angeklagten als besondersschwerwiegend angelasteten Tatmodalitäten durch die festgestelltenSchuldminderungsgründe erheblich relativiert werden. So hat das [X.] aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der [X.] das Vorliegen der Mordmerkmale der niederen Beweggründe und derGrausamkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldfähigkeit des [X.] durch das sachverständig beratene [X.] als, wenngleich nichterheblich, vermindert angesehen.Vor diesem [X.] erweist sich die Gewichtung und abschlie-ßende Bewertung der [X.] als nicht tragfähig. Dies gilt [X.] die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehens-weise des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hätte bedacht werdenmüssen, daß dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die vermin-derte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt war (vgl. [X.]/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 33 m. w. N.).- 4 -Nach vollständiger Feststellung der für die Frage der [X.]maßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessenBewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1StPO abschließend [X.] mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO [X.] entschei-den.[X.] Häger BasdorfGerhardt Raum
Meta
27.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 5 StR 341/03 (REWIS RS 2003, 1837)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1837
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