Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. III ZR 30/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1108

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 30/12

Verkündet am:

22. November 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
November 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
Seiters
und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 6.
Januar 2012 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 22.
Dezember 2008 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Kreis Schadensersatz beziehungs-weise
Ausgleich unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs wegen einer nach seiner Auffassung angedrohten ordnungsbehördlichen Maß-nahme.

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3

-

Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke
Flur
3, Flurstück 570/25 und 570/28 der Gemarkung H.

.

Das Flurstück 570/28 grenzt südlich an das Flurstück 570/25 an und liegt auf einer Länge von etwa
42 Metern zwischen diesem und dem G.

Weg. Östlich des Flurstücks 570/25 befindet sich ein [X.] der S.

Straße. Zwischen diesem [X.] und dem Flurstück 570/25 liegt eine [X.]. Südlich der [X.] grenzt das Grundstück in einer Breite von 2,50 Meter unmittelbar an die S.

Straße. Eine anderweitige
Angrenzung an eine öffentliche Fläche weist das Flurstück 570/25 nicht auf.

Im Juli 1977
erteilte der Beklagte
dem Kläger die Genehmigung zum Bau
eines Zwei-Familienhauses
mit Garage auf dem Flurstück 570/25. Dies wurde entsprechend der Baugenehmigung
errichtet. Die Verbindung des
Grundstücks zur S.

Straße wurde vom Kläger
als Zufahrt zu dem Grundstück und zur Garage genutzt. Im Dezember 1978 wurde ihm
der Bau einer Doppelgarage auf dem Flurstück
570/28 genehmigt und diese in der Folgezeit errichtet. Zwischen der
im
westlichen Grundstücksbereich errichteten Doppelgarage und der [X.] Grundstücksgrenze verblieb eine unbebaute Fläche in einer Breite von 3,08 Metern. Nach Errichtung der Doppelgarage nutzte
der Kläger die Verbin-dung zwischen dem Flurstück 570/25 und der S.

Straße nicht mehr als Zufahrt, sondern nur noch als Zugang. In der Folgezeit erstellte
die Stadt H.

im [X.] an die südliche Garage der an den [X.] der S.

Straße angrenzende [X.] einen
50
cm breiten Pflanzstrei-fen und versah das
hieran angrenzende Straßenstück auf der Breite
bis zum südlich gelegenen Flurstück 570/21 sowie auf einer von der S.

Straße aus gesehenen Länge von 6
Metern mit
einem Plattenbelag.

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4

-

1989 entschloss sich der Kläger, seine Hausgrundstücke in absehbarer [X.] zu verkaufen,
weil er ins Ausland übersiedeln
wollte. Das Flurstück
570/28 veräußerte er durch Vertrag vom 31. Dezember 1991 an seine Tochter. Im April 1992 beantragte der
Kläger
die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Flurstück 570/25 mit einer Zufahrt von der S.

Straße. Der Antrag
wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass keine Erschlie-ßung zur S.

Straße vorhanden sei. Nach der Eintragung der Tochter als
Eigentümerin
des Flurstücks 570/28 in das Grundbuch im September 1992 trug der Beklagte auf Antrag der Stadt H.

in das Baulastenverzeichnis eine Baulast
des Inhalts
ein,
dass
der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/28 die als Zufahrt zugunsten des Flurstücks 570/25 benötigte
Fläche zur Verfügung zu stellen
und für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und [X.] ständig freizuhalten habe. Im Widerspruchsverfahren des [X.] und seiner Tochter gegen den Baulastenbescheid des [X.] teilte das Brandschutzreferat des [X.] im März 1993 mit, dass aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestünden, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück 570/25 nur durch einen
Wohnweg erschlossen sei. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger Klage vor dem Verwal-tungsgericht, über die mit Urteil des [X.] vom 10.
April 2001 rechtskräftig entschieden
wurde und dem Kläger und seiner Tochter einen Teilerfolg dahin brachte, dass der die Eintragung der Baulast an-ordnende Bescheid aufgehoben wurde. Den Antrag festzustellen, dass das Flurstück 570/25 hinsichtlich des Einsatzes von Feuerlösch-
und Rettungsgerä-ten ausschließlich
über die S.

Straße erschlossen werde, wies der Hessi-sche Verwaltungsgerichtshof
hingegen ab; auch die auf Erteilung der
-
von dem [X.] abschlägig beschiedenen
-
Genehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes auf dem Flurstück 570/25 mit einer Zufahrt von der S.

Straße gerichtete Verpflichtungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen.
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5

-

Der Kläger stützt sein [X.] Begehren auf Äußerungen
von Be-diensteten des [X.] im vorbezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfah-ren sowie auf dessen Schreiben vom 20.
September und 31.
Oktober 2001.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Rechtmäßig-keit der Baulasten gaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29.
März 2001 der Rechtsdirektor W.

und Verwaltungsoberrat B.

die Erklärung ab, dass der von der S.

Straße her bestehende Zugang für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen nicht ausrei-che und sich die Bauaufsicht daher vorbehalte, das Überfahrrecht über das Flurstück 570/28 zu Gunsten des Flurstücks 570/25 notfalls auch zwangsweise gegenüber dem Kläger und seiner Tochter durchzusetzen.

Mit [X.] vom 25.
Mai 2001 wandte sich der Kläger an den [X.] und verwies auf seine Verkaufsabsicht und den drohenden Schaden bei einer Verzögerung des Verkaufs. Unter Hinweis darauf, dass der Beklagte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten habe, das [X.] 570/28 werde als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge benötigt und eine solche sei
von der S.

Straße her nicht möglich, fragte er an, wie der
Beklagte sich nunmehr nach Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs
verhalten werde.
Hierauf antwortete
der Beklagte mit Schreiben vom 20.
September 2001, in dem er unter anderem ausführte:

"Auch nach 20-jährigem Rechtsstreit in dieser Angelegenheit hat sich die Beurteilung der Aufsichtsbehörde zur [X.] nicht geändert und ist letztlich in allen [X.] bestätigt worden. Nach wie vor ist davon auszuge-hen, dass die Zufahrt vom Wohngrundstück 570/25 ausschließlich über das Grundstück 570/28 zu erfolgen hat. Sicher ist unstreitig 6
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ein 'Zugang'
zur S.

Straße vorhanden, der allerdings nicht als 'Zufahrt'
im Sinne des §
4 Abs.
1 Nr.
2 der [X.] benutzt werden kann."

Mit Anwaltsschreiben vom 22.
Oktober 2001 forderte der Kläger den [X.] auf, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu respektieren und nicht den Versuch zu unternehmen, den im Schreiben vom 20.
September 2001 ver-tretenen Rechtsstandpunkt im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] wies darauf hin, dass die Auffassung des [X.] geeignet sei, den Verkauf des Grundstücks zu verhindern. Kein Käufer werde bereit sein, ein Grundstück zu einem angemessenen Preis zu kaufen, wenn ihm der Kläger eröffnen müsse, dass er damit rechnen müsse, dass der Kreis ein Nutzungsverbot zur Durchsetzung der angeblichen Zufahrt von dem G.

Weg erlassen könnte oder mit anderen nicht [X.] Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines
Standpunktes zu rechnen sei. Des Weiteren forderte der Kläger in dem Schreiben den [X.] auf, soll-te er sich der Beurteilung des [X.] nicht anschließen wollen, ein [X.] wegen nicht gewährleisteten Einsatzes
von Feuerschutz-
und [X.] auszusprechen.

Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 31.
Oktober 2001, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine Erschließung des Grundstücks 570/25 über das Grundstück 570/28 rechtlich nicht festgelegt, lediglich eine faktische Zufahrtsmöglichkeit sei gegeben. Des Weiteren führte der Beklagte aus, dass
entgegen der Aufforderung gegenwärtig kein [X.] für das auf dem Grundstück des [X.] befindliche Wohnobjekt ausge-sprochen werde, da es im Augenblick bereits seit längerem tatsächlich nicht genutzt werde.

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Der Kläger erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht [X.] Klage mit dem Antrag festzustellen, dass das Wohnhaus auf dem Flurstück 570/25 hinsichtlich des Brandschutzes und des Einsatzes von Feuerlösch-
und Ret-tungsgeräten von der S.

Straße her erschlossen und zum andern die [X.] mit dem Pkw aufgrund der Baugenehmigung auf das Flurstück 570/25 von der
S.

Straße her zulässig
sei. In diesem Prozess erklärte der Beklagte, dass
bei Aufrechterhaltung der
gegenwärtigen Zugangsmöglichkeit über die S.

Straße die Voraussetzungen der [X.], und zwar auch im
Hinblick auf den Brandschutz, eingehalten
würden; daraufhin wurde
insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger begehrt Schadensersatz, da er sich aufgrund des pflichtwidri-gen Verhaltens des [X.] gehindert gesehen habe, sein Grundstück zeit-lich früher zu verkaufen und einen besseren Kaufpreis zu erzielen.

Die Klage hat vor dem [X.] keinen Erfolg gehabt. Auf die Beru-fung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s abge-ändert und den [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Übrigen die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.
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I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet. Der
Beklagte habe eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verwirklicht. Diese sei
in den Aussagen von Amtsträgern des [X.] vor dem [X.] Verwaltungsgerichtshof
am 29. März 2011
sowie in den
Schreiben des [X.] vom 20.
September und vom 31.
Oktober 2001 zu sehen. Die darin geäu-ßerten Rechtsauffassungen seien rechtsfehlerhaft gewesen. Diese seien auch kausal für die materiellen Schäden, die der Kläger habe hinnehmen müssen. Aus der unpräzisen Formulierung des
[X.],
gegenwärtig komme ein Nut-zungsverbot nicht in Betracht, weil das Grundstück bereits seit längerer [X.] tatsächlich nicht genutzt werde,
habe sich die
nicht fernliegende [X.] ergeben, dass bei Aufnahme der Nutzung mit einem Verbot zu rechnen sei.
Darüber hätte der Kläger
einen potentiellen Käufer aufklären müssen.

Aufgrund der [X.] begangenen Pflichtverletzungen von Be-diensteten des [X.] stehe dem Kläger für die [X.] vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB zu, da er in diesem [X.]raum daran gehindert gewesen sei, sein Flurstück 570/25 zu einem angemessenen Preis zu verkaufen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klä-ger kann weder Ansprüche aus Amtshaftung noch aus einem enteignungsglei-chen Eingriff geltend machen.

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Nach
Auffassung des Berufungsgerichts, das
insoweit der Argumentation des [X.] gefolgt ist, musste
dieser
aufgrund der Äußerungen der Bedienste-ten des [X.] und der nachfolgenden Schreiben
davon ausgehen, dass der Beklagte im Verkaufsfalle des Grundstücks vor ([X.] des darauf befindlichen Gebäudes durch den Erwerber eine Nutzungsun-terlassungsverfügung erlassen werde.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Der Kläger musste zu keinem [X.]punkt ernsthaft den Erlass einer Nut-zungsunterlassungsverfügung befürchten. Diese Würdigung kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen.

a) Die Äußerungen der Bediensteten des [X.] in der Verhandlung vor dem [X.] Verwaltungsgerichtshof sind vor dem Hintergrund der
-
jedenfalls objektiv (vgl. das zwischen den Parteien des vorliegenden [X.] ergangene Senatsurteil vom 8. Juni 2006 -
III ZR 236/04, BeckRS 2006, 07551)
-
rechtswidrigen
Auffassung des [X.] zu sehen, das Flurstück 570/25 sei nur unter Inanspruchnahme des Flurstücks 570/28 wegemäßig hin-reichend erschlossen, weshalb zu Gunsten des Eigentümers des Flurstücks 570/25 an dem Flurstück 570/28 eine Baulast zu bestellen sei. Insoweit standen
behördliche Zwangsmaßnahmen nur zum Nachteil des Eigentümers des [X.]/28 im
Raum. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche [X.] Maßnahmen unter dem Aspekt des Brandschutzes gegen den Eigentümer des Flurstücks 570/25 für den
Fall in Betracht kommen, dass -
wie geschehen -
der Baulastenbescheid aufgehoben werden sollte, stellte sich so (noch) nicht. Aufgrund der prozessualen Situation, in der die Erklärungen der Bediensteten des [X.] vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben wur-19
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den, bestand mithin für den Kläger kein Anhalt dafür, dass seitens des [X.] in dieser Hinsicht bereits irgendeine Meinungsbildung stattgefunden haben könnte.

b) Im Schreiben vom 20. September 2001 hat der Beklagte auf die An-frage des [X.], welche Konsequenzen er aus dem Urteil des Verwaltungs-gerichtshofs zu ziehen gedenke, geantwortet, dass er an seiner Rechtsauffas-sung festhalte, wonach der vorhandene Zugang zur S.

Straße nicht als Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der [X.] (hier: in der Fassung vom 4. Juli 1966, GVBl. [X.]) benutzt werden
könne. Diese [X.] war bezüglich zu erwartender bauaufsichtsrechtlicher Maßnahmen ohne besondere Aussagekraft, als die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (nur) erfüllt sein mussten, damit ein Gebäude errichtet werden darf. Diese Frage stellte
sich aber vorliegend nicht mehr, weil das auf dem Flurstück 570/25 befindliche
Wohnhaus auf der Grundlage einer bereits 1977 erteilten [X.] errichtet worden war und -
wie dem anwaltlich beratenen Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, bekannt sein
musste -
Bestandsschutz genoss. Da-für
aber, dass der beklagte Kreis wegen bestehender Bedenken im Hinblick auf ausreichenden Brandschutz die Rücknahme oder den Widerruf der Baugeneh-migung, die nachträgliche Erteilung einer Auflage oder eine Nutzungsuntersa-gung für geboten erachtete oder eine solche Maßnahme auch nur in Erwägung zog, bot
dieses Schreiben keinen Anhalt. Eine solche Maßnahme hätte im Übri-gen -
wie beiden Parteien bekannt war -
in Widerspruch zur Auffassung des [X.] der übergeordneten Widerspruchsbehörde gestanden, die
in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten derartige brandschutzrechtliche Be-denken gerade nicht erhoben hatte.

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c) Soweit das Berufungsgericht bei seiner Würdigung entscheidend da-rauf abgestellt
hat, aus dem Schreiben des [X.] vom 31. Oktober 2001 habe sich die nicht fern liegende Schlussfolgerung ergeben, dass bei (Wieder-)
Aufnahme der Nutzung durch einen Erwerber mit einem Verbot
der Nutzung zu rechnen sei, hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend den Gesamtzusammenhang
berücksichtigt, in dem dieses [X.] verfasst worden
ist. Der Beklagte hatte vor diesem [X.]punkt den Erlass eines Nutzungsverbots ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Die im Schreiben vom 31. Oktober 2001 enthaltene Aussage, gegenwärtig werde kein [X.] ausgesprochen, ist durch den Kläger provoziert worden. Dieser hatte
den [X.]
mit Schreiben vom 22. Oktober 2001, sofern sich dieser hinsicht-lich der Zufahrtsproblematik für Rettungsfahrzeuge nicht seiner, des [X.], Rechtsauffassung anschließe, ultimativ aufgefordert, ein derartiges [X.] zu verhängen: "Nach meiner Beurteilung
sind Sie nicht nur baurechtlich, sondern auch strafrechtlich verpflichtet, ein solches Nutzungsverbot auszuspre-chen, wenn Sie von der Richtigkeit Ihrer rechtlichen Beurteilung überzeugt sind".

Vor diesem Hintergrund konnte die ausweichende -
mit den Worten "Ein weiteres Tätigwerden unsererseits ist nicht veranlasst"
schließende -
Äußerung des [X.],
er werde entgegen der Aufforderung des [X.] gegenwärtig ein solches Verbot nicht aussprechen, vom Kläger nicht als ernsthafte Andro-hung einer derartigen Maßnahme
für den Fall der Veräußerung verstanden werden.

Diese Einschätzung wird durch das Verhalten des [X.] in dem vom Kläger im [X.] an den 2001 geführten Schriftwechsel vor dem Verwal-tungsgericht [X.] angestrengten Prozess und durch das Urteil dieses Ge-24
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richts vom 2. Juni 2005 bestätigt. So hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsacheantrag die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger auferlegt und dazu ausgeführt, der Beklagte ha-be zu keinem [X.]punkt -
insbesondere auch nicht durch das Schreiben vom 31.
Oktober 2001 -
zu erkennen gegeben, dass er allein wegen des Brand-schutzes ein Nutzungsverbot aussprechen
werde.

2.
Aufgrund der -
vom Kläger zutreffend erkannten und vom Regierungs-präsidium
ausdrücklich in einem Vermerk niedergelegten -
objektiven [X.] war es ausgeschlossen, die Wohnnutzung des Flurstücks 570/25 aus Gründen des Brandschutzes zu untersagen. Das Verhalten des [X.] gab, wie ausgeführt,
bei verständiger Würdigung auch keinen hinreichenden Grund für die Annahme, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks müsse mit ei-nem
derartigen Verbot gerechnet werden. Ausgehend hiervon bestand für den Kläger keine Veranlassung, einem
Kaufinteressenten
gegenüber diesbezügli-che Warnhinweise zu geben.

Hinzu kommt Folgendes: Auch dann, wenn man die nicht immer klaren und die objektive
Rechtslage nur unvollkommen beziehungsweise unzutreffend wiedergebenden (pflichtwidrigen) Äußerungen des [X.] hinwegdenkt, so änderte dies nichts daran, dass die wegemäßige Erschließung des Flurstücks 570/25 (insbesondere: Zufahrt mit PKW) nach wie vor unsicher war. [X.] änderte sich nichts an der -
vom [X.] Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig festgestellten -
rechtlichen Unmöglichkeit, das Grundstück von der S.

Straße aus zu erschließen. Dafür, dass sich die bereits hierdurch be-einträchtigten
Chancen, das Grundstück zu einem angemessenen Preis ver-kaufen zu können, in der Folgezeit gerade durch die Äußerungen des [X.] und die damit (möglicherweise) verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich 27
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der Einhaltung der an den Brandschutz zu stellenden Anforderungen weiter vermindert haben könnten, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten (vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Juni 2006 aaO Rn. 11).

3.
Mangels Eingriff in das
Eigentumsrecht
des [X.] scheiden auch [X.] aus einem enteignungsgleichen Eingriff aus.

4.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
562 Abs.
1, § 563 Abs.
3 ZPO).

[X.]

[X.]
[X.]

Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 -
19 O 17/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.01.2012 -
13 [X.] -

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Meta

III ZR 30/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. III ZR 30/12 (REWIS RS 2012, 1108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 30/12

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