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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BVZB55.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]/17
vom
9. November 2017
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Abs. 3 Satz 1
Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in §
14 Abs.
3 Satz 1 [X.] geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es
unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.
[X.], Beschluss vom 9. November 2017 -
V [X.]/17 -
LG [X.]
[X.]
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 25.
Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste ohne den er-forderlichen Aufenthaltstitel in das [X.] ein. Mit Bescheid vom 23.
März 2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem [X.] war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.
September 2016 Abschiebungshaft bis zum 3.
Oktober 2016 angeordnet. Am 26.
September 2016 stellte der Be-troffene einen Asylantrag. Am 28. September 2016 wurde er abgeschoben. Das 1
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Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die [X.] vom 26. bis zum 28.
September 2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Da sich der Betroffene in [X.] gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] befand, stand sein Asylantrag vom 26.
September 2016 der [X.] der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb er-folgen, weil das Asylverfahren bis zum 3.
Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten wer-den, wenn es -
wie hier -
naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 [X.]) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine
Verlängerung der Haft herbeiführen muss.
2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die [X.] der Abschiebungshaft, die -
wie hier -
unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist,
unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Ab-schiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerade ver-hindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen 2
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Aufenthaltsgestattung (§
55 [X.]) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S.
10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 -
V
ZB 210/10, [X.] 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folge-wirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 [X.] Rn. 24).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann [X.]Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2016 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2017 -
4 T 3387/16 -
5
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. V ZB 55/17 (REWIS RS 2017, 2589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2589
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 55/17 (Bundesgerichtshof)
Abschiebungshaftsache: Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft bei aus der Haft heraus gestelltem Asylantrag
V ZB 24/16 (Bundesgerichtshof)
Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von Fluchtgefahr wegen Identitätstäuschung; aus der Sicherungshaft gestellter Asylantrag
V ZB 41/17 (Bundesgerichtshof)
Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bei der Zurückweisung
V ZB 41/17 (Bundesgerichtshof)
V ZB 183/11 (Bundesgerichtshof)