Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 5 StR 286/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2042

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. August 2004in der [X.] gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 21. [X.] 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt [X.]vom29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte [X.]und [X.]vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.[X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 286/04

03.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 5 StR 286/04 (REWIS RS 2004, 2042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2042

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