Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZB 104/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4864

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 20. März 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 74 Abs. 2 Satz 1 Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. [X.], Beschluss vom 20. März 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehr-lein am 20. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 36.483,40 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grund-satzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 [X.] nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förm-liche Beanstandung analog § 78 [X.] eines wegen des geltend gemachten 2 - 3 - Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfah-rensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das [X.] festgestellt; hierauf geht die Rechts-beschwerde nicht ein. In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im An-wendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.]) besteht im [X.] kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tages-ordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; [X.], [X.] 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte [X.], noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung [X.], Urt. v. 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1942, 1945). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.] Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 116 IN 43/05 - LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 [X.] und 115/06 -

Meta

IX ZB 104/07

20.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZB 104/07 (REWIS RS 2008, 4864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.