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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 20. März 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 74 Abs. 2 Satz 1 Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. [X.], Beschluss vom 20. März 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehr-lein am 20. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 36.483,40 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grund-satzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 [X.] nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förm-liche Beanstandung analog § 78 [X.] eines wegen des geltend gemachten 2 - 3 - Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfah-rensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das [X.] festgestellt; hierauf geht die Rechts-beschwerde nicht ein. In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im An-wendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.]) besteht im [X.] kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tages-ordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; [X.], [X.] 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte [X.], noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung [X.], Urt. v. 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1942, 1945). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.] Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 116 IN 43/05 - LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 [X.] und 115/06 -
Meta
20.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZB 104/07 (REWIS RS 2008, 4864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4864
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