Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. XI ZR 332/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2218

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[X.]/00vom19. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] van Gelder,[X.], [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom30. Oktober 2000 in der berichtigten Fassung vom12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 72.443,72 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den [X.] ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des [X.] betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG;ABl Nr. L 372/31) enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutscheRecht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür,einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt,zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als- 3 -den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistigeTäuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wurde und die [X.], von der bereits Gebrauch gemacht wurde, anficht. [X.], daß ein Widerruf des [X.] und der vorgelegtenVollmacht (§ 172 BGB) hier nicht vorliegt, ist es in Rechtsprechung [X.] ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertretersdieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der [X.] bestimmt worden sein muß ([X.], Urteile vom 13. März1991 - [X.], [X.], 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - [X.]/99, [X.], 1155, 1157 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.[X.] van Gelder Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 332/00

19.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. XI ZR 332/00 (REWIS RS 2001, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2218

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