Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. XII ZB 117/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3121

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 117/10 vom 22. September 2010 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 85 Abs. 2, 233 [X.], 519 Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung einer Übersendung per Telefax. [X.], Beschluss vom 22. September 2010 - [X.] 117/10 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 2. März 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. November 2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. Oktober 2009, durch das die Ehe der Parteien geschieden und der [X.] geregelt worden ist, mit am 3. Dezember 2009 bei dem [X.] eingegangenem [X.] Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs eingelegt. Die Beschwerdebegründung ging dort am 5. Januar 2010, einem Dienstag, ein. Nachdem das [X.] auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung hingewiesen hatte, [X.] die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit [X.] vom 28. Januar 2010, der am gleichen Tag beim [X.] eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung u.a. vor, sie habe nach Unterzeichnung des [X.] gegen-über ihrer ansonsten zuverlässigen Fachangestellten [X.] klargestellt, dass dieser 1 - 3 - [X.] an das [X.] zu faxen sei. Frau [X.] habe am Ende ihrer Arbeitszeit den [X.] in die zentrale Poststelle zum Versand mitgenom-men und habe sodann in der festen Annahme, diesen [X.] an das [X.] per Fax versandt zu haben, die Beschwerdebegründungsfrist ge-löscht. Da der Versand erst nach Dienstschluss bei Gericht um 18.00 Uhr er-folgt sei, sei die Einholung einer telefonischen Bestätigung des Empfangs nicht mehr möglich gewesen. Ihr Bürobetrieb sei nach dem in einem Handbuch niedergelegten Quali-tätsmanagementsystem [X.] EN ISO 9001: 2008 organisiert. Die Fachangestell-te [X.] sei auf der Grundlage dieses Handbuchs, welches ihr auch übergeben worden sei, mündlich instruiert worden. Das Handbuch enthalte zur Versendung fristgebundener Schriftsätze per Fax folgende Anweisungen: 2 "[X.] Schriftsätze an auswärtige Gerichte müssen unter Um-ständen per Fax vorab geschickt werden. Das jeweilige [X.] sollte sich den vollständigen Eingang des lesbaren Fax-Schreibens fernmündlich bestätigen lassen und darüber einen Vermerk anfertigen". Weiter heißt es in dem Handbuch: "Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax bietet der "[X.]" im [X.] keine sichere Gewähr dafür, dass das Fax vollständig beim Empfänger angekommen ist. Deshalb sollte sich das [X.] durch telefonische Nachfrage beim Empfänger den rechtzeitigen und vollständigen Zugang bestätigen lassen." 3 Das Beschwerdegericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-sen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 5 - 4 - I[X.] 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 [X.] noch das bis Ende [X.] 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 7 Die nach § 621 e Abs. 3 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] erfordern. 1. Das Beschwerdegericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch wegen un-zureichender Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der An-tragsgegnerin zurückgewiesen. Ein Rechtsanwalt genüge seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweise, nach der Übermittlung per Telefax anhand des [X.]s zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Dass eine solche Anweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten der An-tragsgegnerin allgemein bestehe, ergebe sich weder aus dem Sachvortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch, noch aus den diesem beigefügten Unterlagen. Vielmehr lasse sich aus den Kopien des Qualitätsmanagementhandbuchs ledig-lich entnehmen, dass das [X.] bei per Telefax übersandten fristgebun-denen Schriftsätzen sich den vollständigen Eingang des lesbaren Faxschrei-bens telefonisch bestätigen lassen solle, weil der "[X.]" im [X.] keine sichere Gewähr dafür biete, dass das Telefax beim Empfänger [X.] angekommen sei. 8 - 5 - Abgesehen davon, dass die Verwendung des Wortes "sollte" eher auf Empfehlungen schließen lasse, seien diese Anweisungen jedenfalls in Fällen, in denen ein fristgebundener [X.] erst am Tage des Fristablaufs nach Dienstschluss beim Empfänger per Telefax versandt werde, unzureichend, weil die telefonische Bestätigung des Eingangs am selben Tag nicht mehr zu erhal-ten sei. Eine allgemeine Anweisung, sich anhand des [X.]s der Übermittlung zu versichern, bestehe nicht. Dass die Prozessbevollmächtigte ihrer Angestellten eine Einzelanweisung dahin erteilt habe, den Ausgang mittels des [X.]s zu überprüfen, sei nicht dargetan. 9 Die fehlende Anweisung sei für die Fristversäumung auch ursächlich ge-wesen. Hätte die Angestellte sich nämlich das [X.] ausdrucken las-sen, hätte sie ihr Versäumnis bemerkt. Hinzu komme, dass sämtliche anderen Schriftsätze der Antragsgegnerin, die in der Beschwerdeinstanz per Telefax vorab an das [X.] gesandt worden seien, über der Anschrift den fettgedruckten Vermerk "per Telefax vorab" getragen hätten, was bei der [X.] nicht der Fall gewesen sei. 10 2. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der ständigen Rechtspre-chung des [X.], nach der ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Tele-fax anhand des [X.]s zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristen-kalender zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - [X.] 34/07 - [X.], 1515; vom 18. Juli 2007 - [X.] 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 10. Mai 2006 - [X.] 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1105 und vom 20. Juli 2005 - [X.] 68/05 - FamRZ 2005, 1534; [X.] Beschlüsse vom 11 - 6 - 13. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1690 und vom 22. Juni 2004 - [X.] - [X.], 573). 12 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde genügt die allgemeine Weisung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage bei dem Empfänger und Fertigung eines entsprechenden Vermerks zu streichen, nicht den Anforderun-gen an eine wirksame Ausgangskontrolle. Diese Anweisung enthält für den Fall, dass der [X.], wie hier, am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss dem Gericht übermittelt werden soll und eine telefonische Bestätigung durch den Empfänger nicht mehr erfolgen kann, keine ausreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumung. Eine wirksame Ausgangskontrolle kann in diesem Fall nur durch den Ausdruck und die Überprüfung des [X.]s erfolgen. Aus dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 1996 ([X.] 4/96 - FamRZ 1996, 1003) und dem Beschluss des [X.] vom 2. Juli 2001 ([X.]/00 - NJW-RR 2002, 60) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts anderes. In den dort entschiedenen Fällen bestanden in den Büros der Prozessbevollmächtigten die allgemeinen Anweisungen, dass bei der Übersendung fristwahrender Schriftstücke per Telefax Fristen erst ge-löscht werden durften, wenn eine telefonische Eingangsbestätigung des Adres-saten vorliege. Der Fall, dass eine telefonische Rückfrage beim Empfänger vor Fristablauf aufgrund dessen Geschäftszeit nicht mehr möglich war, lag jeweils nicht vor. Eine allgemeine Kanzleianweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die Übersendung des [X.]es in solchen Fällen an-hand des Ausdrucks und einer Kontrolle des [X.]s zu überprüfen und erst dann die Frist zu streichen, oder eine entsprechende Einzelanweisung bestand nach den Feststellungen des [X.]s nicht. 13 - 7 - 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich auch nicht die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt, der seinen Bürobe-trieb nach dem Qualitätsmanagementssystem [X.] EN ISO 9001: 2008 organi-siert hat, auf die Richtigkeit der Anweisungen vertrauen darf. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Organisation seiner Kanzlei selbst verantwortlich ist. 14 4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt der [X.] die Antragsgegnerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Beschwer-degericht durch seinen Hinweis darauf, dass sämtliche Schriftsätze der An-tragsgegnerin - bis auf die streitgegenständliche Beschwerdebegründung - den fettgedruckten Vermerk "per Telefax vorab" enthalten, entscheidungserhebli-chen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen haben könnte. 15 Hahne [X.] Vézina Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 16 F 1056/08 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2010 - 15 UF 250/09 -

Meta

XII ZB 117/10

22.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. XII ZB 117/10 (REWIS RS 2010, 3121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3121

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 117/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung der Faxübermittlung


V ZB 86/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist: Anwaltliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle fristwahrender per Fax übermittelter Schriftsätze


VI ZB 99/19 (Bundesgerichtshof)

(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)


V ZB 156/18 (Bundesgerichtshof)

Ausgangskontrolle bei Fax-Schriftsätzen


XII ZB 34/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 117/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.