Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 576/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 261

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Gegenstand

Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2009 - 1 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

2

Der 1945 geborene [X.]läger war seit 1978 bei der [X.], die bundesweit mehrere [X.] unterhält, als Projektleiter für technische Projekte in der Datenverarbeitung beschäftigt. Zuletzt übte er die Funktion eines „[X.]s“ für die Werke [X.] (bei [X.]) und [X.] aus. Dienstsitz des [X.]lägers war [X.] Im dortigen Werk beschäftigt die [X.]eklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Gemäß seinem „[X.]“ war der [X.]läger verpflichtet, „anderweitige, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Aufgaben, eventuell auch nur vertretungsweise und eventuell auch an einem anderen Ort, bei gleichem Gehalt zu übernehmen“. Ein solcher „außerordentlicher oder anderweitiger Arbeitseinsatz“ sollte sich „nur bei gegenseitigem Einvernehmen ergeben“. Zudem hatten die Parteien bei einer [X.]etriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine [X.]ündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines [X.]alendervierteljahrs vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte ohne [X.]ündigung spätestens mit Ablauf des dritten [X.]alendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.]lägers enden.

3

Ab dem Jahr 2006 führte die [X.]eklagte im Rahmen eines neuen Unternehmenskonzepts organisatorische Veränderungen im [X.]ereich der elektronischen Datenverarbeitung durch. In diesem Zusammenhang bot sie dem [X.]läger die einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf der [X.]asis von Altersteilzeit an. Der [X.]läger lehnte dies in mehreren Gesprächen ab.

4

Nach einer ersten Änderungskündigung vom 28. Dezember 2006, deren Unwirksamkeit aufgrund rechtkräftigen Urteils des Arbeitsgerichts fest steht, kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2007 - nach Anhörung des [X.]etriebsrats - zum 30. Juni 2008 erneut. Zugleich bot sie dem [X.]läger an, das Arbeitsverhältnis ab 1. Juli 2008 als [X.] im sog. „[X.]lockmodell“ fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten nahm sie auf einen dem [X.]ündigungsschreiben beigefügten, von ihr bereits unterschriebenen Vertragstext [X.]ezug. Dort heißt es auszugsweise:

        

„§ 1 - [X.]eginn und Ende der Altersteilzeitarbeit            

        

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.07.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

        

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis und damit das Arbeitsverhältnis endet ohne [X.]ündigung am 30.06.2010.

                 
        

§ 2 - Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit            

        

Der Mitarbeiter wird bei [X.]eginn der Altersteilzeitarbeit als [X.] im Werk [X.] beschäftigt.

        

M behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen.

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters beträgt die [X.]älfte seiner bisherigen regelmäßigen arbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten [X.]älfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsleistung freigestellt wird.

        

Die Freistellungsphase beginnt am 01.07.2009; …

                 
        

§ 3 - Vergütung            

        

Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit und das anteilige 13. Monatsentgelt sowie die Aufstockungszahlung nach § 4.

        

…       

        

§ 9 - Gesetzliche Altersrente            

        

Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, zum 01.07.2010 gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen.

        

…       

        

§ 13 - Vertragsänderungen            

        

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

        

Im Übrigen gelten die [X.]estimmungen des weiterlaufenden Arbeitsvertrages und des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.“

5

Der [X.]läger nahm das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt des § 2 [X.]SchG an und erhob [X.]ündigungsschutzklage. Er hat geltend gemacht, die [X.]ündigung sei unwirksam. Die Änderungen seiner Arbeitsbedingungen seien sozial ungerechtfertigt. Seine Aufgaben fielen weiter an. Das Änderungsangebot sei unzumutbar. § 8 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz ([X.]) schließe eine Änderungskündigung zum Zweck der Vereinbarung eines [X.]ses aus. Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des [X.]etriebsrats, und zwar schon deshalb, weil der Gesamtbetriebsrat und nicht der [X.]etriebsrat [X.] zuständig gewesen sei.

6

Der [X.]läger hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die [X.]ündigung der [X.] vom 28. Juni 2007 nicht zum 30. Juni 2008 beendet worden ist.

7

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung vom 28. Juni 2007 sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Einhergehend mit den Umstrukturierungsmaßnahmen im [X.] habe sie beschlossen, die Stelle des [X.]lägers zu streichen. Aufgrund der Verlagerung von Aufgaben auf Drittfirmen und ihrer Entscheidung, statt individuell entwickelter [X.]omponenten nur noch Standardlösungen zu verwenden, seien [X.] der bisherigen Arbeitsaufgaben des [X.]lägers gänzlich entfallen. Seine bisherigen Aufgaben als [X.]/[X.] habe sie - bei gleichzeitiger Trennung der [X.]ereiche [X.] und [X.] - zwei [X.] in [X.] und [X.] zugewiesen, die ihrerseits nicht mehr ausgelastet gewesen seien. Damit habe sich der Arbeitsanfall beim [X.]läger um [X.] verringert. Auch für seine restlichen Aufgaben in Form individueller Projektarbeit und Pflege von [X.]undenkontakten habe faktisch kein [X.]edarf mehr bestanden. Sie habe gleichwohl entschieden, ihm diese Aufgaben - unter Inkaufnahme von Auslastungsdefiziten - noch für die Dauer der Aktivphase der angebotenen Altersteilzeit zu übertragen, und habe ihm dies im Rahmen von Vorgesprächen auch so erläutert. Danach liege ein zumutbares Änderungsangebot vor. Sie habe dem [X.]läger eine den Umständen nach angemessene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt ermöglichen wollen. Einer [X.] Auswahl habe es nicht bedurft. Der [X.]läger habe einen singulären Arbeitsplatz eingenommen. Selbst ausgehend von einer Vergleichbarkeit sei der in [X.] beschäftigte [X.] deutlich schutzwürdiger. Der [X.]etriebsrat sei mit [X.] vom 31. Mai 2007 und durch den ihm zur Verfügung gestellten Schriftverkehr über die erste Änderungskündigung ordnungsgemäß unterrichtet worden.

8

Das Arbeitsgericht hat nach dem [X.]lageantrag erkannt. Das [X.] hat die [X.]lage - nach [X.]eweisaufnahme - abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die [X.]ündigung vom 28. Juni 2007 zum 30. Juni 2008 aufgelöst worden ist.

I. [X.] vom 28. Juni 2007 ist nicht nach § 102 Abs. 1 [X.] unwirksam.

1. [X.]ei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen (Senat 27. September 2001 - 2 [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.] 99, 167). Dabei ist die Mitteilung der [X.]ündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 Satz 2 [X.] „subjektiv determiniert“. Der Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen [X.] tatsächlich bestimmt haben. Die Anhörung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn er dem [X.]etriebsrat objektiv erhebliche Tatsachen deshalb nicht mitteilt, weil er darauf die [X.]ündigung nicht oder zunächst nicht stützen will. Es ist ihm dann aber verwehrt, im [X.]ündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (bspw. Senat 23. Juni 2009 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.] § 626 Verdacht strafbarer [X.]andlung Nr. 47 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 626 Verdacht strafbarer [X.]andlung Nr. 8; 11. Oktober 1989 - 2 [X.] - zu II 2 der Gründe (juris-Rn. 58 ff.), [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte [X.]ündigung Nr. 47 = EzA [X.]SchG § 1 [X.]etriebsbedingte [X.]ündigung Nr. 64). Der Arbeitgeber kommt seiner Unterrichtungspflicht erst dann nicht mehr nach, wenn er dem [X.]etriebsrat bewusst eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung unterbreitet (Senat 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 18, [X.] 2011, 597; 7. November 2002 - 2 [X.] 599/01 - zu [X.] 1 a der Gründe [X.], [X.] 1969 § 1 [X.]rankheit Nr. 40 = EzA [X.]SchG § 1 [X.]rankheit Nr. 50).

2. Danach ist die [X.]etriebsratsanhörung nicht zu beanstanden.

a) Der [X.] war für die Anhörung zuständig.

aa) Das [X.] geht von der primären Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte aus. Der Gesamtbetriebsrat hat einen begrenzten Zuständigkeitsbereich, der nach dem Subsidiaritätsprinzip abgegrenzt ist. Seine Zuständigkeit setzt nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere [X.]etriebe betrifft und nicht durch die einzelnen [X.]etriebsräte innerhalb ihrer [X.]etriebe geregelt werden kann.

bb) Personelle Einzelmaßnahmen wie die in Rede stehende Änderungskündigung betreffen regelmäßig nur den [X.]. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kommt allenfalls in [X.]etracht, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren [X.]etrieben gleichzeitig zugeordnet ist (Senat 21. März 1996 - 2 [X.] 559/95 - zu II 1 der Gründe, [X.] 82, 316). Eine derartige [X.]onstellation lag im Streitfall nicht vor. Dienstsitz des [X.]lägers war das Werk [X.] Soweit er von dort aus Aufgaben für das Werk [X.] wahrgenommen hat, führte dies nicht zu seiner Eingliederung in den dortigen [X.]etrieb. Entscheidend ist nicht der Inhalt der Arbeitsaufgabe, sondern der Ort, an dem diese - dauerhaft - erbracht wird ([X.]S/[X.] 3. Aufl. § 102 [X.] Rn. 69). Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Anhörungsverfahren nach § 102 [X.] folgt auch nicht aus der behaupteten Verlagerung von Aufgaben auf das Werk [X.]. Das zeigt § 102 Abs. 3 Nr. 3 [X.], der dem [X.]etriebsrat des [X.]s einen Widerspruchsgrund auch für den Fall gibt, dass der zu kündigende Arbeitnehmer in einem anderen [X.]etrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Die Ausführungen des [X.]lägers zur „Geltung“ seines Arbeitsvertrags (auch) für das Werk [X.], zur Anstellung seines unmittelbaren Vorgesetzen in [X.] und zur anteiligen [X.]uchung seines Gehalts auf beide Werke führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich weitgehend um neuen Vortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich keine [X.]erücksichtigung finden kann. Zum anderen ist das Vorbringen unerheblich. Die vertragliche Möglichkeit, den Arbeitnehmer in mehreren [X.]etrieben des Unternehmens einzusetzen, reicht nicht aus, um von einer tatsächlichen Eingliederung in die betreffenden [X.]etriebe ausgehen zu können ([X.]S/[X.] aaO Rn. 73 [X.]).

b) Die [X.]eklagte hat den [X.] ordnungsgemäß über die Gründe der [X.]ündigung und das Änderungsangebot unterrichtet.

aa) Der Anlage zum Anhörungsbogen vom 31. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass die [X.]eklagte die beabsichtigte Änderungskündigung auf den Wegfall und die Umverteilung bisheriger Arbeitsaufgaben des [X.]lägers stützt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, dass sie den [X.]läger im Rahmen des [X.] mit Projektarbeiten beschäftigen werde, ohne dass - aus ihrer Sicht - hierfür noch eine betriebliche Notwendigkeit bestünde. Damit hat sie den [X.]etriebsrat ausreichend in die Lage versetzt, ihren [X.] nachzuvollziehen.

bb) Der [X.]inweis im Anhörungsbogen auf eine nach § 11 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für die Chemische Industrie einzuhaltende [X.]ündigungsfrist von längstens sechs Monaten zum Quartalsende führt nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung. Die Angabe beruhte ersichtlich - auch für den [X.]etriebsrat erkennbar - auf einem Versehen. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der [X.]etriebsrat aufgrund des ihm zur Verfügung gestellten Schriftverkehrs der Parteien über die erste Änderungskündigung [X.]enntnis von der vertraglich vereinbarten [X.]ündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende. Ihm war zudem bekannt, dass die [X.]eklagte die Maßgeblichkeit dieser Frist nicht mehr in Frage stellte.

cc) Die Anhörung ist nicht deshalb unwirksam, weil die [X.]eklagte im Anhörungsbogen angegeben hat, dem [X.]läger stehe keine „Verdienstsicherung im Alter“ zu. Diese Mitteilung entsprach ihrer Rechtauffassung, dass der [X.]läger aus einer bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung, die für ältere Arbeitnehmer im Fall einer Versetzung oder Schichtumsetzung unter bestimmten Voraussetzungen einen Verdienstausgleich vorsieht, keine Ansprüche ableiten könne. Ob diese Ansicht zutreffend war, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die [X.]eklagte den [X.]etriebsrat in diesem Punkt bewusst hätte in die Irre führen wollen.

II. Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung von § 623 [X.]G[X.]. Die [X.]eklagte hat dem [X.]läger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung ein hinreichend bestimmtes, ihrem tatsächlichen [X.] entsprechendes Änderungsangebot unterbreitet.

1. Eine Änderungskündigung ist gemäß § 2 Satz 1 [X.]SchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur [X.]ündigungserklärung muss als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot iSv. § 145 [X.]G[X.], eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (vgl. Senat 10. September 2009 - 2 [X.] 822/07 - Rn. 15, [X.] 1969 § 2 Nr. 142 = EzA [X.]SchG § 2 Nr. 74; 16. September 2004 - 2 [X.] 628/03 - zu [X.] 1 der Gründe [X.], [X.] 112, 58).

2. Das Schriftformerfordernis des § 623 [X.]G[X.] erstreckt sich nicht nur auf die [X.]ündigungserklärung, sondern auch auf das Änderungsangebot. Ihm ist Genüge getan, wenn der Inhalt des [X.] im [X.]ündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat (Senat 16. September 2004 - 2 [X.] 628/03 - zu [X.] 2 der Gründe [X.], [X.] 112, 58).

3. [X.]ei der Prüfung, ob eine Änderungskündigung diesen Anforderungen genügt, ist das Änderungsangebot nach § 133 [X.]G[X.] auszulegen. Dabei ist zunächst festzustellen, wie die Erklärung unter [X.]erücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu verstehen ist; ggf. sind auch außerhalb des [X.]ündigungsschreibens liegende Umstände heranzuziehen und zu berücksichtigen. Sodann ist zu prüfen, ob der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Senat 10. September 2009 - 2 [X.] 822/07 - Rn. 15, [X.] 1969 § 2 Nr. 142 = EzA [X.]SchG § 2 Nr. 74; 16. September 2004 - 2 [X.] 628/03 - zu [X.] 2 der Gründe [X.], [X.] 112, 58).

4. Danach ist die Auslegung des [X.]s, der [X.]läger habe gemäß dem Änderungsangebot seine bisherige Tätigkeit als [X.] fortführen und hierfür ein Altersteilzeitentgelt erhalten sollen, das sich an seinem bisherigen [X.] orientieren würde, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob es sich insoweit um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (zum Prüfungsmaßstab Senat 26. März 2009 - 2 [X.] 633/07 - Rn. 25, [X.] 130, 166). Die vom [X.] vorgenommene Auslegung hält selbst einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Änderungsangebot ist nicht deshalb unklar oder - wie der [X.]läger meint - als „Scheinangebot“ anzusehen, weil die während des [X.] auszuübende Tätigkeit mit der eines „[X.]s“ bezeichnet ist.

aa) Nach den Feststellungen des [X.]s beabsichtigte die [X.]eklagte, den [X.]läger während der Arbeitsphase der Altersteilzeit weiterhin mit [X.] zu beschäftigen. Diesen Willen hat sie dem [X.]läger gegenüber vor Zugang der Änderungskündigung ausdrücklich mündlich kundgetan. Außerdem hat sie mitgeteilt, bei der Tätigkeitsbezeichnung „[X.]“ in der seinerzeit im Entwurf vorliegenden Altersteilzeitvereinbarung handele es sich um einen „Formalbegriff“, der lediglich die „Stellenkategorisierung“ widerspiegele.

bb) Dieser [X.] hat in der Änderungskündigung vom 28. Juni 2007 hinreichend Anklang gefunden. Zwar enthält die dem [X.]ündigungsschreiben beigefügte Altersteilzeitvereinbarung keinen besonderen [X.]inweis auf vom [X.]läger weiterhin durchzuführende Projektarbeiten in der Datenverarbeitung; die Tätigkeit ist unter § 2 lediglich mit der eines „[X.]s“ mit Sitz in [X.] (Werk [X.]) beschrieben. Dem [X.]läger musste aber klar sein, dass mit dieser Angabe nicht die Festlegung konkreter Arbeitsinhalte verbunden war, sondern sie der funktionalen Einordnung seiner Tätigkeit im Rahmen der [X.]etriebsorganisation diente. Das gilt umso mehr, als seine Stelle bereits während seiner Tätigkeit als Informationsmanager im Personalmanagementsystem der [X.]eklagten mit der [X.]ezeichnung „[X.]“ hinterlegt war. Die erforderliche „Andeutung“ der konkreten Arbeitsinhalte ergab sich hinreichend aus den in § 1 und § 13 der schriftlichen Altersteilzeitvereinbarung „ergänzend“ in [X.]ezug genommenen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags. Dieser beschreibt das konkrete Aufgabengebiet des [X.]lägers mit der verantwortlichen [X.]etreuung von technischen Projekten in der Datenverarbeitung. Die [X.]ehauptung des [X.]lägers, die [X.]eklagte habe im „fraglichen Zeitraum“ Mitarbeiter als „[X.]en“ oder „[X.]etriebsorganisatoren“ tatsächlich eingestellt, führt - als wahr unterstellt - zu keinem anderen Ergebnis. Die [X.]esetzung derartiger Stellen sagt nichts darüber aus, welche konkreten Arbeitsinhalte sich mit ihnen verbinden. Auch der [X.]läger macht nicht geltend, die Aufgaben eines „Abteilungsorganisators“ seien für alle möglichen Gebiete (EDV, Vertrieb, Produktion usf.) einheitlich festgelegt.

b) Angesichts der ergänzenden [X.]ezugnahme auf die Vereinbarungen des „weiterlaufenden“ Arbeitsvertrags war für den [X.]läger hinreichend erkennbar, dass sich das Altersteilzeitentgelt nebst sonstigen Leistungen auf der [X.]asis seines bisherigen „[X.]s“ berechnen würde. Das zu erwartende Entgelt war damit berechenbar, was ausreicht. Soweit die [X.]eklagte bei ihren [X.]erechnungen einer durch den [X.] zu erwartenden [X.] zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist, dürfte dies darauf beruhen, dass sie jeweils unterschiedliche Daten hinsichtlich [X.]eginn und Ende der Altersteilzeit zugrunde gelegt hat. Im Übrigen bedeutete eine fehlerhafte [X.]erechnung des [X.] durch die [X.]eklagte nicht, dass es sich nicht objektiv exakt berechnen ließe.

III. [X.] ist sozial gerechtfertigt iSv. § 2, § 1 Abs. 2 [X.]SchG.

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines [X.]ündigungsgrundes darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 [X.]SchG ist zu prüfen, ob ein [X.]eschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde (Senat 8. Oktober 2009 - 2 [X.] 235/08 - Rn. 17 [X.], [X.] 1969 § 2 Nr. 143 = EzA [X.]SchG § 2 Nr. 75; 15. Januar 2009 - 2 [X.] 641/07 - Rn. 13 f., [X.] 1969 § 2 Nr. 141). Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Senat 26. März 2009 - 2 [X.] 879/07 - Rn. 51 ff. [X.], [X.] 1969 § 9 Nr. 57). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (Senat 15. Januar 2009 - 2 [X.] 641/07 - Rn. 14 [X.], aaO).

2. Danach ist die Annahme des [X.]s, im [X.]ündigungszeitpunkt habe ein anerkennenswerter Anlass zur Änderung der Arbeitsbedingungen des [X.]lägers bestanden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das [X.] hat festgestellt, die [X.]eklagte habe im November 2006 die unternehmerische Entscheidung getroffen, drei „[X.]“ in den Werken [X.] und [X.] auf zwei Arbeitsplätze zu konzentrieren und die Stelle des [X.]lägers - spätestens mit Ablauf der Arbeitsphase eines ihm anzubietenden [X.] - zu streichen. Die Möglichkeit zu einer solchen Leistungsverdichtung habe die [X.]eklagte hinreichend verdeutlicht. [X.]ereits im [X.]ündigungszeitpunkt sei das [X.]eschäftigungsvolumen im Arbeitsbereich des [X.]lägers um 2/3 geringer gewesen. Dessen bisherige Arbeitsaufgaben seien wegen der erfolgten Umstellung der EDV entweder gänzlich entfallen oder seien - nach Trennung der [X.]ereiche [X.] und [X.] - anderen Mitarbeitern übertragen worden. Verbleibende „[X.]“ in Form von Projektarbeiten hätten zwar vorübergehend noch von [X.] aus verrichtet werden sollen. Ein betriebswirtschaftliches [X.]edürfnis hierfür habe jedoch nicht mehr bestanden. Die [X.]eklagte habe lediglich aus „[X.]“ entschieden, die Position des [X.]lägers - befristet - aufrechtzuerhalten. Das belege der Umstand, dass die Aufgaben nach dem tatsächlichen Ausscheiden des [X.]lägers ohne Weiteres von Mitarbeitern in der Zentrale hätten miterledigt werden können.

b) An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Der [X.]läger hat hiergegen binnen der [X.] keine Verfahrensrügen erhoben. Mit seinem erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen Schriftsatz konnte er solche [X.] nicht mehr wirksam anbringen ([X.]AG 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - zu II 1 der Gründe, [X.] 109, 145).

c) Die der Änderungskündigung zugrunde liegenden Organisationsentscheidungen waren nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Der [X.]eklagten kann nicht entgegen gehalten werden, sie hätte ihren [X.]etrieb so organisieren können, dass dauerhaft eine unveränderte Weiterbeschäftigung des [X.]lägers möglich gewesen wäre (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 [X.] 556/00 - zu II 3 d der Gründe, EzA [X.]SchG § 2 Nr. 45; 17. Juni 1999 - 2 [X.] 522/98 - zu II 1 a der Gründe, [X.] 92, 61).

d) Die Dringlichkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die [X.]eklagte entschlossen hatte, den [X.]läger für die Dauer der Arbeitsphase eines - befristeten - [X.] in [X.] mit EDV-Projekttätigkeiten zu beschäftigen. Die [X.]ündigung stellt sich deshalb weder als „Vorratskündigung“, dh. als eine aufgrund noch nicht absehbarer [X.]riterien erklärte [X.]ündigung dar, noch verstößt sie gegen § 8 [X.].

aa) § 2 [X.]SchG schließt die nachträgliche [X.]efristung eines zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses im Wege der Änderungskündigung nicht grundsätzlich aus. Für deren [X.] Rechtfertigung kommt es darauf an, ob ein betriebliches Erfordernis zur Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen besteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Änderungen anbietet, die für diesen unter [X.]erücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes annehmbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob das Angebot einer nur befristeten Weiterbeschäftigung - ua. nach § 14 Tz[X.]fG - sachlich gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, muss der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen billigerweise nicht hinnehmen, was die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. §§ 1, 2 [X.]SchG zur Folge hat ([X.]AG 8. Juli 1998 - 7 [X.] 245/97 - zu II 1 der Gründe, [X.] 89, 216; Senat 25. April 1996 - 2 [X.] 609/95 - zu II 1 der Gründe, [X.] 83, 82; Erf[X.]/[X.] 10. Aufl. § 14 Tz[X.]fG Rn. 13; [X.]R/Rost 9. Aufl. § 2 Rn. 10a). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei vertraglich vereinbarter Altersgrenze die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Termin anstrebt.

bb) Nicht jede Änderungskündigung, die auf eine nur noch befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zielt, ist danach eine unzulässige Vorratskündigung. Wenn die [X.]eschäftigungsmöglichkeit zu den bisherigen [X.]edingungen entfallen ist und sachliche Gründe das Angebot einer nur noch befristeten (Weiter-)[X.]eschäftigung rechtfertigen, ist sie rechtlich zulässig (Senat 25. April 1996 - 2 [X.] 609/95 - zu II 1 c der Gründe, [X.] 83, 82).

cc) Dabei kann ein sachlicher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund zur [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Tz[X.]fG) auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus [X.]n Erwägungen eine befristete [X.]eschäftigung im Sinne einer Übergangsregelung ermöglichen will ([X.]AG 21. Januar 2009 - 7 [X.] 630/07 - Rn. 9, [X.] Tz[X.]fG § 14 Nr. 57 = EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 55; 7. Juli 1999 - 7 [X.] 232/98 - zu II 1 a der Gründe, [X.] § 620 [X.]efristeter Arbeitsvertrag Nr. 211 = EzA [X.]G[X.] § 620 Nr. 165). Allerdings müssen die [X.]n Erwägungen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. Da regelmäßig ein Interesse des Arbeitgebers besteht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Zwecke zu nutzen und dadurch eine Gegenleistung für die gewährte Arbeitsvergütung zu erhalten, bedarf es dafür besonderer Anhaltspunkte ([X.]AG 7. Juli 1999 - 7 [X.] 232/98 - zu II 1 a der Gründe, aaO). Der Arbeitgeber muss das Überwiegen des [X.]n Zwecks anhand nachprüfbarer Tatsachen darlegen und im [X.]estreitensfall beweisen.

dd) Mit [X.]ilfe dieser Grundsätze sind Fälle zu beurteilen, in denen sich der Arbeitgeber trotz betriebsbedingten Wegfalls der [X.]eschäftigungsmöglichkeiten aus [X.]n Gründen dazu entschließt, den Arbeitnehmer im Rahmen eines [X.] für eine gewisse Zeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, um ihm einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Verlangt die Umwandlung in ein vorzeitig endendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer noch für eine gewisse Zeit beschäftigt bleibt, um das erforderliche Zeitguthaben für die Freistellungsphase zu „erarbeiten“, liegt einer darauf beruhenden befristeten Weiterbeschäftigung keine unzulässige Vorratskündigung zugrunde.

ee) Im Streitfall ist von einem in diesem Sinne vorrangig sozial motivierten Weiterbeschäftigungsangebot auszugehen. Das [X.] hat festgestellt, dass unter „streng betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten“ spätestens mit Ablauf des 1. Juli 2008 kein [X.]edarf für eine Weiterbeschäftigung des [X.]lägers am Standort [X.] mehr bestand. Obwohl deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsaufgaben des [X.]lägers weggefallen waren oder zumindest nach [X.]a hätten verlagert werden können, hat sich die [X.]eklagte aus „Fürsorge“ entschlossen, sie bis zum Ende der Arbeitsphase des [X.]lägers am bisherigen Arbeitsort zu belassen. Unter diesen Voraussetzungen ist das mit der Änderungskündigung unterbreitete Angebot, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen, mit § 8 Abs. 1 [X.] vereinbar. Ein Verstoß gegen das dort normierte [X.]ündigungsverbot liegt nicht vor.

(1) Nach § 8 Abs. 1 [X.] gilt die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nicht als eine die [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses begründende Tatsache iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]SchG. Ebenso wenig kann sie bei der [X.]n Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]SchG zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Damit soll verhindert werden, dass auf den Arbeitnehmer Druck ausgeübt wird, eine Altersteilzeitvereinbarung einzugehen ([X.]T-Drucks. 14/1831 S. 9). Da sich aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes insoweit keine Einschränkungen ergeben, gilt dies auch für die Änderungskündigung (Anw[X.]/[X.]. § 8 [X.] Rn. 2; Erf[X.]/[X.] 10. Aufl. § 8 [X.] Rn. 1; Grüner/[X.] § 8 [X.] 1989, S. 2; [X.], 847, 851; Stindt [X.] 1996, 2281). Der [X.]estand des Arbeitsverhältnisses soll nicht gefährdet werden, nur weil der Arbeitnehmer aufgrund seines Alters die Möglichkeit hat, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen.

(2) Die [X.]eklagte hat die Änderungskündigung vom 28. Juni 2007 nicht wegen der Möglichkeit des [X.]läger erklärt, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Nach den Feststellungen des [X.]s war ausschließlich der Wegfall der bisherigen [X.]eschäftigungsmöglichkeit Anlass für die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen. Die Altersteilzeitvereinbarung sollte dem [X.]läger einen sozialverträglichen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Es sollten die Folgen des [X.] abgemildert werden. Für einen solchen Fall besteht weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 [X.] ein [X.]ündigungsverbot.

3. Das Änderungsangebot ist nicht aus anderen Gründen unzulässig oder unzumutbar.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass es der [X.]eklagten möglich gewesen wäre, den [X.]läger auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu weniger einschneidend geänderten [X.]edingungen weiter zu beschäftigen.

aa) Zu der vom [X.]läger angeführten, mehrere Monate nach Zugang der Änderungskündigung im Werk [X.] vorgenommenen Stellenbesetzung hat das [X.] festgestellt, das Freiwerden dieses Arbeitsplatzes sei für die [X.]eklagte im [X.]ündigungszeitpunkt nicht absehbar gewesen. Dem ist der [X.]läger nicht entgegen getreten. Einen Wiedereinstellungsantrag hat er schon nicht gestellt.

bb) Darauf, dass die [X.]eklagte den [X.]läger auf freien oder absehbar frei werdenden Stellen tariflich vergüteter „[X.]en“ habe weiterbeschäftigen können, greift die Revision nicht zurück. Unabhängig davon fehlt es, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat, an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der [X.]läger für die [X.]esetzung der betreffenden Positionen fachlich geeignet gewesen wäre.

b) Die Annahme des Angebots, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, war dem [X.]läger nicht mit [X.]lick auf dessen konkrete Ausgestaltung unzumutbar.

aa) Zwar war nach dem Arbeitsvertrag der Parteien ein Ausscheiden des [X.]lägers erst mit Ablauf von drei [X.]alendermonaten nach Vollendung des 65. Lebensjahrs - zum 31. August 2010 - vorgesehen. Das stellt jedoch die Angemessenheit der [X.]efristung des angetragenen [X.] auf den 30. Juni 2010 angesichts des tatsächlichen Wegfalls der Arbeitsaufgaben schon im [X.] nicht in Frage. Die [X.]efristung eines [X.] auf den Zeitpunkt des [X.]ezugs einer Regelaltersrente nach § 35 SG[X.] VI ist als solche rechtlich unbedenklich ([X.]AG 16. November 2005 - 7 [X.] 86/05 - Rn. 24, [X.] [X.] § 8 Nr. 2 = EzA [X.] § 8 Nr. 1).

bb) Soweit sich der [X.]läger gegen die Verpflichtung gewendet hat, „frühestmöglich“ einen Antrag auf Altersrente zu stellen, übersieht er, dass das Änderungsangebot vom 28. Juni 2007 eine solche Verpflichtung nicht enthält.

cc) Das Änderungsangebot war auch nicht wegen der in § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags enthaltenen [X.] unzumutbar. Dabei kann offenbleiben, ob - wie der [X.]läger gemeint hat - das bisherige Erfordernis seines Einverständnisses künftig entfallen sollte. Angesichts des Umstands, dass für den [X.]läger unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Werk [X.] keine [X.]eschäftigungsmöglichkeit mehr bestand, war es nicht unangemessen, dass sich die [X.]eklagte für die Dauer der Arbeitsphase des [X.] ein gegenüber dem [X.] erweitertes Direktionsrechts verschaffen wollte, zumal sie auch dieses nur in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 [X.]G[X.]) würde ausüben können.

dd) Die Annahme des [X.] war auch in finanzieller [X.]insicht nicht unzumutbar. Grundlage für die [X.]erechnung des [X.] bildete das bisherige Gehalt des [X.]lägers. Die [X.]eklagte hat dargelegt, dass sich die Altersteilzeit auf die betriebliche Altersversorgung des [X.]lägers nicht nachteilig ausgewirkt hätte. Den im Vergleich mit vorangegangenen [X.] geringeren Umfang der Insolvenzsicherung hat sie nachvollziehbar mit der kürzeren Laufzeit des am 28. Juni 2007 angebotenen [X.] erklärt. Die vom [X.]läger im Zusammenhang mit der finanziellen Zumutbarkeit des [X.] erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Der [X.]läger legt nicht dar, welchen Vortrag er auf von ihm vermisste gerichtliche [X.]inweise hin gehalten und welches Ergebnis die aus seiner Sicht erforderliche [X.]eweisaufnahme gezeitigt hätte (zu diesen Erfordernissen [X.]AG 17. Januar 2007 - 7 [X.] 20/06 - Rn. 11 [X.], [X.] 121, 18).

4. Die Ausführungen des [X.]s zur [X.]n Auswahl sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann den vom [X.]läger wiedergegebenen Erklärungen der [X.]eklagten zur Umsetzung des neuen [X.] ein rechtsverbindlicher und genereller Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter [X.]ündigungen nicht entnommen werden.

V. Der [X.]läger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]reft    

        

    Rachor    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    Sieg    

        

    Jan Eulen    

                 

Meta

2 AZR 576/09

16.12.2010

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juni 2008, Az: 1 Ca 15/07, Urteil

§ 2 KSchG, § 8 AltTZG 1996, § 50 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 Abs 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 2 AZR 576/09 (REWIS RS 2010, 261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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