Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 2 StR 516/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16533

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 516/14
vom
27. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 27.
Januar
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte [X.] versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "eines minder schweren Falles der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand, er war lediglich entsprechend der Anregung des [X.] in seiner Zuschrift vom 15.
Dezember 2014 klarzustellen.
2. [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich seit Beginn des [X.] kooperativ verhalten und sein Teilgeständnis zur Überführung des Mitangeklagten maßgeblich beigetragen habe. Es hat freilich -
was ange-sichts der mitgeteilten Umstände zumindest möglich erscheint
-
nicht erkennbar erwogen, ob der Angeklagte hierdurch wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach §
100a Abs.
2 StPO aufgedeckt werden konnte, und deshalb der [X.] gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB in Betracht kommt. Der [X.] kann so nicht überprüfen, ob die Nichtberücksichtigung des §
46b StGB den Angeklagten beschwert.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der [X.] -
auch wenn die den Angeklagten begünstigende Annahme eines minder schweren Falles nicht begründet ist
-
nicht ausschließen kann, dass die Voraussetzungen des § 46b StGB gegeben sind, das [X.] den Strafrahmen weiter [X.] und -
gegebenenfalls auch ohne weitere Strafrahmenverschiebung
-
eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es handelt sich ledig-lich um einen Erörterungsmangel bei ansonsten fehlerfrei getroffenen [X.]. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.
2
3
4
5
6
-
4
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Der [X.] verweist die Sache an eine andere große [X.] des [X.]s zurück, da sie sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
Fischer Appl Krehl

Eschelbach Zeng
7

Meta

2 StR 516/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 2 StR 516/14 (REWIS RS 2015, 16533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16533

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