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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:210217BXIZR398.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 398/16
vom
21.
Februar 2017
in dem Rechtsstreit
2
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Februar 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) wird auf bis zu 16.000
t-gesetzt.
Gründe:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf 15.271,28
und bleibt damit hinter der
Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
1
EGZPO zurück.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein [X.] umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016
XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind dabei die Zins-
und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2017
XI
ZB
17/16, juris). Das sind hier gemäß den Angaben des Klägers eine Rate zu 134,78
Raten zu 224,75
und zwei Sondertilgungen über insgesamt 3.000
1
2
3
Danach
vom Kläger
ggfs. unter Vorbehalt
weiter erbrachte Zins-
und Til-gungsleistungen fallen nicht in das [X.] gemäß §§
346
ff. [X.]. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. §
814 [X.]) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.
Die vom Kläger beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter [X.] betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer ge-mäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO nicht (Senatsbeschluss vom 21.
Dezember 2010
XI
ZR
185/10, juris).
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2015 -
308 O 22/15 -
O[X.], Entscheidung vom 29.06.2016 -
13 [X.] -
3
4
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. XI ZR 398/16 (REWIS RS 2017, 15300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15300
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