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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:200617BXIZR108.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 108/17
vom
20. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2017 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die Richter Dr.
Joeres, Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterin
Dr.
Menges
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) wird auf bis zu 19.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO zurück.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§
346 ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der [X.] sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346
ff. [X.] beanspru-chen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016
XI
ZR
366/15, WM
2016, 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind dabei die Zins-
und Tilgungsleistun-gen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2017
XI
ZB
17/16, juris). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin auf der Grundlage von 63 Raten zu 283,33
ner Rate zu 245,56
095,35
1
2
-
3
-
Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des [X.] er-rechneten [X.] schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4.
März 2016
XI
ZR
39/15, BKR
2016, 204 Rn.
3 und vom 25.
Oktober 2016
XI
ZR
6/16, WM
2016, 2299 Rn.
5).
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen
wirtschaftlichen Wert ([X.] vom 6.
Juli 2010
XI
ZB
40/09, WM
2010, 1673 Rn.
16, vom 25.
Oktober 2016
XI
ZR
33/15, juris Rn. 3 und vom 19.
Dezember 2016
XI
ZR
539/15, juris Rn.
4).
Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem 17.
April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbrau-hat die Klägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigemes-sen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonder-ten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die [X.] bis zu 19.000
Die von der
Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2016
XI
ZR
539/15, juris Rn.
4).
In der Sache
verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27.
September 2016 (XI
ZR
309/15, WM
2016, 2215
f.), auf den sich richtiger-weise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin 3
4
5
6
7
-
4
-
aufgeworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen"
im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet.
Ellenberger
Joeres
Maihold
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
4 O 372/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2017 -
3 [X.] -
Meta
20.06.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. XI ZR 108/17 (REWIS RS 2017, 9391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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