Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.12.2019, Az. 29 W (pat) 503/16

29. Senat | REWIS RS 2019, 664

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Wort-/Bildmarke 30 2013 019 118

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 28. August 2015 aufgehoben, soweit darin auf den Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 39: Transportwesen; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Dienstleistungen eines Transportmaklers; [X.] im Transportwesen; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Verpacken von Waren; Einlagerung von Waren; Entladen von Frachten;

angeordnet wurde. Im vorgenannten Umfang wird der Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (schwarz, weiß)

Abbildung

2

ist am 25. Februar 2013 angemeldet und am 21. Mai 2013 unter der Nummer 30 2013 019 118 für folgende Dienstleistungen der

3

[X.]: Durchführen von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; [X.] mittels Computern; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; online-Werbung in einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce;

4

Klasse 39: Transportwesen; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Dienstleistungen eines Transportmaklers; [X.] im Transportwesen; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Verpacken von Waren; Einlagerung von Waren; Entladen von Frachten;

5

in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden.

6

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 21. Juni 2013 veröffentlicht wurde, hat die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beschwerdegegnerin aus drei Marken Widerspruch erhoben, nämlich

7

1. aus ihrer Wort-/Bildmarke 302 52 739 (rot, weiß)

Abbildung

8

die am 28. Oktober 2002 angemeldet und am 28. März 2003 eingetragen wurde für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41, 42 und 45;

9

2. aus ihrer Wort-/Bildmarke 30 2008 049 501 (rot, weiß)

Abbildung

die am 31. Juli 2008 angemeldet und am 19. Dezember 2008 eingetragen wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der

Klasse 09: bespielte und unbespielte Ton-, Bild- sowie Datenträger (ausgenommen unbelichtete Filme); Magnetaufzeichnungsträger; Computerprogramme und Software (gespeichert und/oder herunterladbar); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; 3-D-Brillen; Geräte für interaktives Fernsehen, Decoder, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele; Computerprogramme, insbesondere für [X.]; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; belichtete Filme; elektronische Publikationen (herunterladbar); herunterladbarer Ton, Bilder und Daten (auch als Dateien); Warnschilder (Leuchtschilder), Warnblinkleuchten (Signalleuchten); [X.] für Fahrzeuge;

Klasse 12: Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Motoren für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge; Autozubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Abschleppstangen, Anhängerkupplungen, mechanische Einbruch- und Diebstahlsicherungen, Fahrradhalter und Fahrradlifte, Gepäckträger, Gleitschutzketten, -bügel und -klammern, Kopfstützen, Luftpumpen, Schmutzfänger, Sicherheitsgurte und -kissen, Sicherheitskindersitze, Skiträger, Sonnenschutzblenden, -scheiben und -jalousien, [X.], Tanks, Windabweiser, Zierleisten und -streifen;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); [X.], uncodierte Wertmarken und Wertkarten aus Pappe und/oder Papier, auch mit Kunststoff beschichtet; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 22: [X.] (Autozubehör);

Klasse 28: [X.], Spielzeug; Turn- und Sportartikel sowie -geräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielkarten; Computerspiele und elektronische [X.] (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Christbäume aus synthetischem Material; Christbaumschmuck; Christbaumständer;

[X.]: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung; Marktanalyse; Meinungsforschung; Werbung; Absatzplanung; Erstellen von Statistiken; Aufstellung von [X.]; Recherchen nach Waren- und Dienstleistungsangeboten, nämlich Liefersystemrecherchen, nämlich Ermittlung verschiedener Angebote für die Lieferung eines gesuchten Produktes sowie für deren Ersatzteile, insbesondere Auskünfte und Ermittlungen über Handels- und Geschäftsangelegenheiten, nämlich die Lieferdauer, die Lieferbedingungen, die Lieferbarkeit; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Entgegennahme und verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellung, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung; Entwicklung von Werbekonzepten; [X.]; Anzeigenverwaltung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Verkaufsförderung (Sales Promotion) für Dritte; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermittlung von Abonnement-Verträgen für Dritte über die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen, insbesondere in Form von Pay-TV und [X.]; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Preisermittlung von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen für Werbezwecke; Produktion von Gewinnspiel-, Fernseh-, Rundfunk- und [X.]werbesendungen; Öffentlichkeitsarbeit ([X.]); Verbraucherberatung; Werbefilmvermietung; Herausgabe von Werbetexten; Nachforschung in [X.] [für Dritte]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung von Zeitungs- und [X.] [für Dritte]; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetik- und Haushaltswaren, Brenn- und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Marketingdienstleistungen für touristischer Angebote und Reiseleitungen für Dritte gegen Entgelt (auch über das [X.]); Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Analysen und betriebswirtschaftlichen Gutachten bezüglich Produkte und Dienstleistungen für Dritte;

Klasse 36: Versicherungswesen; Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, Erteilen von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Beratung, Vermittlung von Finanzierungs- und Leasingverträgen; Kreditvermittlung;

[X.]: Telekommunikation; Bereitstellung von Portalen im [X.], insbesondere Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs ([X.]ogs) in Computernetzwerken, Bereitstellung von [X.], [X.] und elektronischen Foren im [X.], Video- und/oder Audiostreaming (kontinuierliche Echtzeitüberwachung von Video- und/oder Audioströmen in Computernetzen); Ausstrahlung und Weitersendung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, [X.], [X.] und [X.]programmen oder -sendungen; Telefondienste mittels einer Hotline; Dienstleistungen von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu einer Datenbank; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste;

Klasse 39: Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung (Webhousing); Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Organisation von Reisen, Ausflügen, Rundreisen, Flugreisen, Kreuzfahrten und Reisebegleitung; Vermittlung von Reisen für Dritte; Vermittlung touristischer Angebote (Reisen) und Reiseleitungen für Dritte gegen Entgelt (auch über das [X.]); Beförderung von Passagieren (Land, Luft und See); Durchführung von Reservierungen und Buchungen von Reisen und buchbaren Angeboten (auch über das [X.]); Beförderungsreservierung, einschließlich Platzreservierung (Reisen); Vermittlung der Vermietung und Vermietung von Kraftfahrzeugen, Booten, Wagen, Pferden; Vermittlung der Vermietung und Vermietung von Parkplätzen; [X.]; Güterbeförderung;

Klasse 40: Reproduktion, nämlich Bearbeitung von Filmen und Ton- und Bildaufnahmen;

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-, [X.]- und Rundfunkprogrammen und -sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form) (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Produktion und Durchführung von Show-, Quiz-, Spiel-, Interview-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Filmproduktion und Dienstleistungen eines Tonstudios; Fotografieren; Verfassen von Drehbüchern; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Filmvermietung; Dienstleistungen eines Redakteurs; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Erstellen von Bildreportagen; Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Zusammenstellung von [X.]-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Verleihung von Preisen für kulturelle, sportliche und [X.]; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Betrieb von Sportanlagen; Betrieb eines [X.] (Unterhaltung); Vermittlung und Veranstaltung von Ferienkursen; Vermittlung und Veranstaltung von Sportunterricht;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Programmierung elektronischer [X.]-, Fernseh- und Rundfunkprogrammführer; Recherchen in Datenbanken und im [X.] für Wissenschaft und Forschung; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Vermietung von Hardware zur Nutzung der sprachgesteuerten [X.]; Design von Werbeflächen im [X.]; elektronische Datensicherung; Erstellen, Pflege, Vermietung, Wartung und Installation von Software; Serveradministration; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im [X.]; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Speichern von Web-Seiten für Dritte (Webhosting); Erstellen von technischen Analysen und technischen Gutachten bezüglich Produkten und Dienstleistungen, [X.] bezüglich neuer Produkte und Dienstleistungen für Dritte, Qualitätsprüfung von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Computersystemanalysen, nämlich technisches Auswerten von Angeboten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen für Dritte; elektronische Datenspeicherung;

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten;

3. aus der Wortmarke 305 33 956

[X.] sportscars

die am 10. Juni 2005 angemeldet und am 22. Februar 2006 eingetragen wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 40, 41, 42 und 45.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] auf den Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 die vollständige Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Verfahren über die Widersprüche aus den Marken 302 52 739 und 305 33 956 hat sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 ausgesetzt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass von einer [X.] auszugehen sei, da – ausgehend von der [X.] – auf Grund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Vergleichsdienstleistungen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke die angegriffene Marke zumindest in klanglicher Hinsicht nicht den gebotenen deutlichen Abstand gegenüber der Widerspruchsmarke einhalte.

Hiergegen richtet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer Beschwerde.

Auf entsprechenden Antrag der früheren Rechteinhaberin, der [X.], hat das [X.] im Februar 2017 u. a. die hier relevante Widerspruchsmarke 30 2008 049 501 im Markenregister auf die Beschwerdegegnerin umgeschrieben. Die Rechtsnachfolgerin ist in das hiesige Beschwerdeverfahren eingetreten.

Die Beschwerdeführerin hat mit [X.] vom 16. Februar 2016 die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] erhoben. Hierauf hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2017 und vom 9. Juli 2019 verschiedene Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung eingereicht ([X.]-15, [X.]. 72-160 d. A., [X.]8-27, [X.]. 313-419 d. A.).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Widersprechende sei aus einer vertraglichen Vereinbarung aus dem [X.] zur Duldung der angegriffenen Marke verpflichtet. Dieser erst im Beschwerdeverfahren durch die stattgefundenen Vergleichsverhandlungen wieder präsent gewordenen Einigung liege folgender Sachverhalt zugrunde: [X.] habe der jetzige Vorstandsvorsitzende der Beschwerdeführerin und deren Gründer die Wortmarke „[X.]“ auf sich persönlich angemeldet; die Marke sei für Dienstleistungen der [X.] und 39 unter der Nummer 303 27 515 eingetragen worden. Zur umfassenden Beilegung des – bereits damals bestehenden – [X.] zwischen den Marken „[X.]“ und „[X.]“ sei im [X.] zwischen dem [X.], dem damaligen Inhaber mehrerer [X.], und dem Gründer der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung geschlossen worden mit dem Inhalt, einen Link zur Zeitschrift „[X.]“ auf der Homepage der Beschwerdeführerin zu setzen. Typischerweise, wenn auch konkludent, sei nicht nur der aktuelle Konflikt, sondern seien auch künftige Markenkonflikte durch Neuanmeldungen der Marke „[X.]“ in dieser Vereinbarung mit geregelt. Im streitgegenständlichen Widerspruchs(beschwerde)verfahren sei diese vertragliche Regelung aus dem [X.] als Einrede der Duldung zu berücksichtigen, zumal dies auch der [X.] diene. Auch der [X.] ([X.]) habe bereits im [X.] in seiner „[X.] Entscheidung einen [X.], in dem sich die Parteien dazu verpflichtet hätten, ihre jeweiligen Marken nicht anzugreifen, in einem laufenden Widerspruchsverfahren beachtet und den Widerspruch daher als unzulässig verworfen. Was für einen [X.] gelte, müsse auch für eine vertragliche Verpflichtung gelten, denn beides stellten zivilrechtliche Regelungen dar. Jedenfalls seien aber die Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen eine Nutzung des hier streitgegenständlichen Zeichens der Beschwerdeführerin nach § 242 BGB verwirkt. Denn diese nutze das Zeichen bereits seit Gründung des Unternehmens im [X.] auch auf ihrer Homepage, wie die Screenshots des [X.]archivs deutlich machten. Wegen der Linksetzung habe die Beschwerdegegnerin hiervon zumindest seit Februar 2004 gewusst.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 28. August 2015 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 gegen die Eintragung der Marke 30 2013 019 118 zurückzuweisen,

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass sie weder zur Duldung der streitgegenständlichen Marke verpflichtet noch eine Verwirkung ihrer Ansprüche eingetreten sei. Eine Dokumentation zu dem Vorgang im [X.] sei nicht mehr vorhanden, der Inhalt der Einigung nicht vollständig bekannt. Es sei weder von der Beschwerdeführerin ausreichend glaubhaft gemacht worden noch ansonsten nachvollziehbar, dass bzw. warum diese Einigung auch die hier streitgegenständliche, erst im [X.] angemeldete Marke umfassen solle. Aus dem Inhalt der allein als Dokumentation noch vorhandenen Schreiben vom 20. Februar 2004 der Rechtsabteilung der [X.] an den damaligen Rechtsanwalt der hiesigen Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht auf eine umfassende Einigung geschlossen werden.

Die Beschwerdegegnerin ist ferner der Auffassung, dass - wie u. a. die eingereichten Unterlagen belegten - die Widerspruchsmarke für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werde, insbesondere auch für „[X.]“, und zwischen diesen und den Dienstleistungen der angegriffenen Marke Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Ferner verfüge die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit für den relevanten Dienstleistungssektor originär über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da sie bezüglich der in Frage stehenden Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter aufweise. Die originäre Kennzeichnungskraft sei zudem aufgrund umfangreicher Benutzung und Bekanntheit der Marke noch erheblich gesteigert. Unter Berücksichtigung der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der prägenden Wortbestandteile „[X.]bid“ und „[X.]“ sei somit das Vorliegen einer [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Marken gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] a. F., im Folgenden nur [X.]) anzuwenden. In Bezug auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede sind gemäß § 158 Abs. 5 [X.] n. F. die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und § 26 [X.] ebenfalls in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang kann zwischen den Vergleichsmarken keine markenrechtlich relevante [X.] festgestellt werden; der angegriffene Beschluss ist in diesem Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist aber eine unmittelbare klangliche [X.] zu besorgen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), so dass die Markenstelle zutreffend nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Löschung der Marke hierfür angeordnet hat; insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

A) Der Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 ist zulässig.

rechtskräftige Entscheidungen oder Vergleiche, durch die dem Widersprechenden ein Angriff gegen die jüngere Marke ausdrücklich verboten wird; ein gleichwohl eingelegter Widerspruch ist als unzulässig anzusehen (vgl. [X.] in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 42 Rn. 62 a. E. unter Hinweis auf die auch von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Entscheidung [X.] Mitt. 2003, 70f – [X.] [X.]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt eine solche Fallgestaltung aber ersichtlich nicht vor. Sowohl der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Eintragung der streitgegenständlichen Marke wegen der vertraglichen Vereinbarung aus dem [X.] zu dulden als auch der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich; auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen braucht aus diesem Grund auch nicht eingegangen zu werden.

B) Der Widerspruch aus der Marke 30 2008 049 501 ist nur teilweise begründet, nämlich im Umfang der zu den benutzten [X.] identischen und ähnlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke.

Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.] WRP 2017, 1104ff [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

1. Beim Waren- und [X.] sind, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke zulässigerweise die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, auf Seiten der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht ist.

2 [X.] (a. F.) i. V. m. § 158 Abs. 5 [X.] n. F. bestritten. Die Einrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig, weil zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 16. Februar 2016 die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 19. Dezember 2008). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke 30 2008 049 501, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang im Benutzungszeitraum, nämlich Juli 2014 bis Juli 2019, darzutun und glaubhaft zu machen. Dies ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] der maßgebliche Fünfjahreszeitraum vor der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2019 (vgl. [X.] GRUR 2017, 1043 Rn. 13 – [X.]). Die Glaubhaftmachung ist der Beschwerdegegnerin und Widersprechenden nur für einen geringen Teil der [X.] gelungen.

Die Widersprechende hat mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2017 und vom 9. Juli 2019 verschiedene Unterlagen eingereicht, nämlich eine IVW-Übersicht über umsatzstärkste Zeitschriftentitel, Stand: [X.] Quartal 2013 ([X.]) und eine entsprechende Übersicht für den Zeitraum 2015 bis 2018 ([X.]), [X.] (sog. Visits) der [X.]-Domain „[X.]“ im Zeitraum April 2016 bis April 2017 ([X.]), Kopien der Printausgabe von „[X.]“, insbesondere der [X.] ([X.]), Screenshots der Webseite mit Logo im Zeitraum Januar 2012 bis März 2016 ([X.]), Auszüge aus der Online-Datenbank betreffend den KFZ-Anzeigenmarkt mit Abbildung des Logos „[X.].de“ ([X.]), Ausdruck der Webseite „[X.]“ mit Hintergrundinformationen zu den angebotenen KFZ-Modellen und weitere Verkaufsinfos ([X.]), Ausdrucke aus der Online-Rubrik betreffend Auktionen und Versteigerungen (BG7), Bericht über die Markteinführung einer Datenbank mit über 10.000 Fotos zum Download für Journalisten und Auto-Liebhaber ([X.]), zwei Ausdrucke dieser Fotodatenbank ([X.]), Ausdruck der Statistik des unabhängigen Instituts „statista“ über Anzeigenumsätze der [X.] in [X.] im Jahr 2012 ([X.]0), die Anzahl der „Unique User“, die die [X.]domain im Zeitraum Mai 2018 bis Mai 2019 aufgerufen haben ([X.]9), Ausdruck der Statistik des unabhängigen Instituts „statista“ über die Reichweite der [X.] in den Jahren 2009 bis 2018 in Millionen Lesern ([X.]2), Kopien des Covers des Magazins ([X.]3), Beispiele der Anzeigenwerbung, die für Dritte geschaltet werden ([X.]1 und [X.]), Übersicht über Preise und Formate für Werbeanzeigen sowie Angaben zur Zirkulation und den [X.] ([X.]2 und [X.]4), Ausdrucke der Statistik des unabhängigen Instituts „statista“ über [X.] ausgewählter [X.] von Januar bis August 2016 ([X.]5) und des Rankings der Top 10 der [X.] nach Anzahl der verkauften [X.] ([X.]6) sowie des Rankings der Publikumszeitschriften mit den höchsten Anzeigenumsätzen (brutto) im Jahr 2018 ([X.]7), offizielle Präsentation der Anzeigenabteilung der „[X.]“ aus dem [X.] ([X.]3), Berichte über Mietwagen und Autoreisen auf „www.[X.]“ ([X.]4), Ausdrucke von Webseiten, auf denen die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben Reisen und Mietwagen vermittle und verlose und deren Durchführung sie übernehme ([X.]5).

Ferner hat die Beschwerdegegnerin auf die bereits im Amtsverfahren mit [X.] vom 28. April 2014 eingereichten Anlagen ihrer Widerspruchsmarken zur Darlegung einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarken Bezug genommen, die u. a. Informationen über Verkaufszahlen des Magazins „[X.]“ in den Jahren 2013 und 2014, [X.] der [X.]domain „[X.]“ der Jahre 2013 und 2014 sowie diverse Inhalte des Magazins „[X.]“ und der [X.]domain „[X.]“ des Jahres 2014 zeigen.

b) Der Vortrag und die Glaubhaftmachungsunterlagen beziehen sich nur auf einen Teil der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen, nämlich auf die Widerspruchswaren der Klasse 16 „

Die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ist der Beschwerdegegnerin aber insoweit aus den nachfolgend darzustellenden Gründen nur in geringem Umfang gelungen.

c) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren/Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren/Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern ([X.] GRUR 2003, 425 Rn. 38 – [X.]/Ajax; [X.] [X.], 725 Rn. 38 – [X.]). Da bei Dienstleistungen naturgemäß eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Produkt nicht möglich ist, werden als Benutzungshandlungen im Sinne des § 26 [X.] stattdessen indirekte branchenübliche Verwendungsformen berücksichtigt ([X.] GRUR 2008, 616 Rn. 13 – [X.]; [X.], 270 – [X.]). Voraussetzung dabei ist, dass das angesprochene Publikum die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht. Es muss also erkennbar sein, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus diesem stammt. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht. Zur Glaubhaftmachung muss konkret angegeben und in der Regel eidesstattlich versichert werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren und Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. [X.] konkret auf die jeweiligen Dienstleistungen bezogen sein (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 43 Rn. 84). Die Beschwerdegegnerin hat umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die jedoch gemessen an den vorgenannten Benutzungskriterien vielfach wenig aussagekräftig und teilweise lückenhaft sind. In der Gesamtschau der Unterlagen ergeben sich gleichwohl ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke, zwar nicht für all diejenigen, für die die Beschwerdegegnerin meint, eine Benutzung glaubhaft gemacht zu haben, jedoch vereinzelt für Dienstleistungen aus den Klassen 35, 38 und 41.

Hierzu im Einzelnen:

Abbildung3. Januar 2012 bis 16. März 2016 Bestandteil ihres [X.]auftritts unter „[X.]“ war; dieser Vortrag wird bestätigt durch die eingereichten Screenshots der archivierten Webseiten aus diesem Zeitraum. Vom hier maßgeblichen Benutzungszeitraum sind dadurch etwa 1 Jahr und 9 Monate umfasst. Dass das Logo danach noch auf ihrer [X.]seite Verwendung gefunden hat, hat die Beschwerdegegnerin schon nicht vorgetragen; auch den eingereichten Unterlagen ist eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verwendung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 Abs. 1 [X.] in der eingetragenen Form nicht zu entnehmen.

Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert; unerheblich ist dabei die Frage, ob es sich bei der abgewandelten Form selbst um eine eingetragene Marke handelt, § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters ist dann zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. [X.] a. a. [X.], Rn. 23 – [X.]; [X.], 68 Rn. 14 - Castell/VIN [X.]). Der Beurteilung ist – anders als bei der Prüfung der [X.] – nicht ein häufig unsicheres Erinnerungsbild, sondern der direkte Vergleich der eingetragenen und der benutzten Form zugrunde zu legen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a.[X.], § 26 Rn. 163).

(2) Danach ist eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die

(3) Die Widerspruchsmarke ist – was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet – für einzelne Dienstleistungen der [X.], nämlich für „

berichtet wird bzw. wurde oder dass entsprechende Auktionen angekündigt wurden (z. B. über eine Versteigerung bei [X.], entsprechende Auktionen in [X.] oder [X.] durch den [X.] etc.). Den Anlagen kann aber nicht entnommen werden, dass und erst recht nicht in welchem Umfang die Widersprechende selbst [X.] durchgeführt hat; ein Vortrag zur Anzahl von etwaigen Auktionen oder darauf bezogenen Umsatzzahlen fehlt. Eine Benutzung ist daher nicht glaubhaft gemacht.

(5) Eine rechtserhaltende Benutzung für die Dienstleistungen der Klasse 42

Vermittlungsdienstleistungen“ der [X.] handelt; jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin hierzu nicht ausreichend vorgetragen und insbesondere nicht erläutert, wie die Einstellung, Verarbeitung, Kontaktherstellung zwischen [X.] und Interessent sowie schließlich der Vertragsabschluss und dessen Durchführung erfolgen. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass über das Schalten der Anzeige auf der [X.]seite und Bereitstellung des Zugriffs auf die Anzeigen und Informationen hierzu auch weitere Dienste angeboten werden, die als Vermittlungsdienste anzusehen sind. Denn Vermitteln heißt insoweit Verhandeln und aktives Tätigwerden zur Herbeiführung der [X.] des potenziellen Vertragspartners des Auftraggebers (vgl. hierzu Haufe, Begriff der Vermittlung, Finance Office Professional unter www.haufe.de und [X.] unter [X.], Stichwort: Vermittlung). Den Unterlagen ist allenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Automarkt den Zugriff auf einen online-Service zur Verfügung stellt, über den der Nutzer als [X.] aus Texten und Bildern bestehende Angebote oder auch Gesuche – mithin Anzeigen – erstellen und veröffentlichen oder auch als Interessent andere Anzeigen sowie Informationen einsehen kann.

Die unter die Oberbegriffe „Werbung; Marketing; Verkaufsförderung“ fallenden Leistungen der „Platzierung von Anzeigen Dritter“ bzw. „Platzierung von Inseraten“ dürften sich nach der Klassifikationssystematik nur auf Werbeanzeigen oder Werbeinserate beziehen (vgl. in der [X.] des [X.] [X.] die Struktur der [X.]), so dass hinsichtlich des vorgenannten [X.] keine Subsumtion unter diese Begriffe möglich ist.

Je nach Leistungspaket und Angebotsformat können in Bezug auf [X.] bzw. Verkaufsplattformen Dienstleistungen aus verschiedenen Klassen – teilweise auch gleichzeitig – betroffen sein, so beispielsweise aus [X.] („Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“, das „Bereitstellen, Speichern und Abrufen von Daten, Texten, Bildern und Informationen über Angebote und Nachfragen nach Waren und Dienstleistungen“ oder das „Bereitstellen von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen“), aus [X.] („Bereitstellen eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz bzw. Portal in Computernetzwerken“) oder als Dienstleistung der [X.] („Bereitstellen eines computergestützten Marktes, nämlich Sammeln, Aktualisieren und Archivieren von Bildern und Informationen über Angebote und Nachfragen nach Waren und Dienstleistungen“).

Letztlich kann die Frage, ob die mit den Glaubhaftmachungsunterlagen belegte Benutzung der Widerspruchsmarke für den Automarkt als „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes“ der [X.] und insoweit – eine weite Auslegung des Begriffs der „Vermittlung“ vorausgesetzt - unter „Vermittlung von Verträgen für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen“ subsumiert werden kann, als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin eine rechtserhaltende Benutzung auch für diese Dienstleistungen der [X.] zugrunde legt, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, wie die weitere Prüfung der Dienstleistungsähnlichkeit zeigen wird.

Jedenfalls lassen nämlich die vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen im vorliegenden Fall zumindest den Schluss auf eine ernsthafte Benutzung für eine Dienstleistung der [X.] zu, nämlich das „Bereitstellen eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz bzw. Portal in Computernetzwerken“ unter den auch der Zugriff auf ein Anzeigenportal bzw. Kleinanzeigenmarkt fällt. Diese Dienstleistung ist unter den für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff „Telekommunikation“ zu subsumieren.

Der Senat geht daher (nur) von einer rechtserhaltenden Benutzung für die Dienstleistung der [X.] „

(8) Die Beschwerdegegnerin führt schriftsätzlich aus, dass die Abwicklung der Verkäufe und Käufe von Autos durch sie erfolgt, so dass auch eine Benutzung für die Dienstleistungen

Werbeanzeigen handelt es sich nicht nur um den bloßen Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften oder wie hier um die bloße Abbildung der Anzeige auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Vielmehr sind das zur Verfügung stellen bzw. die Vermietung von Werbeflächen in Zeitungen oder auf Webseiten sowie beispielsweise die Platzierung von Werbeanzeigen eigenständige Dienstleistungen und unter den Begriff „Werbung“ zu subsumieren (vgl. hierzu auch die unter die Dienstleistungsoberbegriffe der [X.] „Werbung, Marketing, Verkaufsförderung“ fallenden speziellen Dienstleistungen in [X.]). Die entsprechenden Preise und Formate für die unterschiedlichen Werbeformen auf der Webseite „[X.]“ kann der bereits im Amtsverfahren eingereichten Anlage [X.] entnommen werden; aus dieser wie auch aus der Anlage [X.]3 der Anzeigenabteilung [X.] (mit Stand Januar 2016; [X.]. 142/143 d. A.) geht zudem hervor, dass die Widerspruchsmarke nicht nur als Hinweis auf den Werbeträger dient, sondern funktionsgerecht – neben der weiteren Kennzeichnung „media impact“ – als Marke verwendet wurde. Die Website www.[X.] enthält für den bereits genannten Zeitraum auch in großem Umfang Werbeanzeigen, wie die eingereichten Screenshots belegen. Insoweit bestehen keine Zweifel an einer ernsthaften Benutzung jedenfalls für die spezielleren Dienstleistungen „

(10) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die vorliegenden Unterlagen schließlich nicht geeignet, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den maßgeblichen Zeitraum für die Dienstleistungen der Klasse 39 „

Nach alledem sind dem [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur die [X.] „Vermietung von Werbeflächen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ der [X.], die „Bereitstellung des Zugriffs auf einen Online-Automarkt“ der [X.] sowie „Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form) (ausgenommen für Werbezwecke)“ der [X.] zugrunde zu legen.

2. Ausgehend hiervon besteht zwischen einem Teil der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen aus [X.] eine Identität und Ähnlichkeit, teilweise Unähnlichkeit. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 39 liegen dagegen insgesamt außerhalb des [X.] zu den benutzten Dienstleistungen der älteren Marke.

a) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.] GRUR 1998, 922 Rn. 15 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 488 Rn. 12 – [X.]/[X.]). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden ([X.], a. a. [X.] Rn. 21 – Bio Gourmet/Biogourmet).

Von einer Unähnlichkeit der Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer [X.] wegen des Abstandes der Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.]).

b) Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „

Die Dienstleistungen „

Bei den Dienstleistungen der [X.] „

Gleiches gilt für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 39. Unter Zugrundelegung ihrer Art, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft und Erbringungsart, ihrer Nutzung und ihren wirtschaftlichen Bedeutung ist mangels relevanter Berührungspunkte eine Ähnlichkeit zu den [X.] nicht gegeben.

Im Umfang der unähnlichen Dienstleistungen muss der Widerspruchs schon deshalb erfolglos bleiben, so dass die Beschwerde jedenfalls in diesem Umfang zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang (vgl. [X.] [X.], 833, 838, Rn. 55 – Culinaria/ [X.], zu den Graden der Kennzeichnungskraft).

Die Widerspruchsmarke setzt sich aus grafischen Elementen sowie aus zwei bekannten Worten der [X.] zusammen, nämlich „Auto“ und „Bild“, und der [X.]kennung „.de“. Dem Wortbestandteil kann daher die Bedeutung „(

4. Die sich gegenüberstehenden Vergleichsdienstleistungen richten sich neben den Fachkreisen an den allgemeinen Verbraucher mit Interesse an einem Kauf oder Verkauf von Waren und in Bezug auf die hier relevanten [X.] an ein unternehmerisch tätiges Publikum.

5. Bei dieser Ausgangslage – nämlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke und identische bzw. ähnliche Dienstleistungen – hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht aufgrund einer hochgradigen Ähnlichkeit nicht ein.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Markenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser [X.] aus; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (vgl. [X.] GRUR 2017, 1104 Rn. 27– [X.]/[X.]; [X.], 1004 Rn. 22 – [X.]/ISP; [X.], 824 Rn. 26 – Kappa).

a) Im Schriftbild unterscheidet sich die angegriffene Marke

wegen der unterschiedlichen grafischen Gestaltung deutlich; der schriftbildliche Gesamteindruck ist daher nicht ähnlich.

b) In begrifflicher Hinsicht stimmen die Vergleichsmarken zwar in den Elementen „Auto/[X.]„ und „.de“ überein, dies reicht für eine markenrechtlich begriffliche Ähnlichkeit aber nicht aus. Denn hierfür ist erforderlich, dass sich Wörter bzw. Aussagen gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. [X.] GRUR 2004, 779 Rn. 61 f. – Zwilling/ [X.]). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die weiteren Bestandteile „-bid“ bzw. „Bild“ führen nämlich insoweit jeweils aus dem Ähnlichkeitsbereich heraus. „bid“ ist das [X.] Wort für „Angebot, Offerte, Gebot, Kaufangebot, Kaufgesuch“ (vgl. [X.]; [X.]). Dem steht der in der Widerspruchsmarke enthaltene Bestandteil „Bild“ gegenüber, der in seiner Bedeutung „gedruckte bildliche Wiedergabe“ (vgl. [X.]) ohne weiteres verstanden wird. In begrifflicher Hinsicht vermitteln die beiden Marken mithin unterschiedliche Inhalte.

c) In klanglicher Hinsicht ist jedoch der Grad der Ähnlichkeit zu groß, um eine [X.] ausschließen zu können.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.] GRUR 2014, 378 Rn. 39 – [X.]). Zudem ist für den phonetischen [X.] maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Bei dem in der jüngeren Marke enthaltenen Wortbestandteil „[X.]bid.de“ handelt es sich – trotz deutlich beschreibender Anklänge an ein Autoangebot bzw. eine Autofferte – um eine schutzfähige, wenngleich kennzeichnungsschwache Angabe. Gleiches gilt für die Widerspruchsmarke. Trotz des Sinngehaltes des Wortbestandteiles „[X.].de“ ist – wie oben dargestellt - nicht von einem rein beschreibenden Charakter auszugehen. Eine Prägung der Widerspruchsmarke durch ihre Wortbestandteile ist daher nicht aus normativen Gründen ausgeschlossen.

Somit ist im Rahmen des vorliegenden [X.]es auf die entsprechenden den Gesamteindruck prägenden Wortelemente abzustellen. Stellt man nur die Wörter „[X.]bid” und „[X.]“ gegenüber, ist eine hohe klangliche Ähnlichkeit festzustellen. Beide Marken haben drei Silben sowie die identische Vokalfolge „a-u-o-i“; auch der Sprechrhythmus ist gleich. Der einzige Unterschied durch den zusätzlichen klangschwachen Buchstaben „l“ in der Endsilbe der Widerspruchsmarke führt nicht zu weitgehenden Abstrichen an die hohe klangliche Ähnlichkeit. Wenn man davon ausgeht, dass bei Benennung der Marken die Länderkennung „de“ mitgesprochen wird, ergibt sich sogar ein nahezu identisches Gesamtklangbild.

Mit einer Benennung nur mit „bid“ einerseits und „Bild“ andererseits ist dagegen nicht zu rechnen. Denn es besteht keine Veranlassung für den Verkehr bei der angegriffenen Marke bei dem als Einwort ausgestalteten „[X.]bid“ das Element „[X.]“ wegzulassen, genausowenig wie bei der Widerspruchsmarke, denn dort sind die Wörter „Auto“ wie auch „Bild“ in ihrer Kennzeichnungskraft gleich, sei es gleich stark oder gleich schwach, so dass nicht von einer Prägung durch ein Element allein ausgegangen werden kann.

Die Vergleichsmarken sind klanglich hochgradig ähnlich.

d) Die klanglichen Übereinstimmungen werden auch nicht durch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt oder die unterschiedliche Grafik der sich gegenüberstehenden Marken beseitigt bzw. neutralisiert.

Zwar kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende [X.] der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger (unterschiedlicher) Sinngehalt zukommt ([X.] GRUR Int. 2009, 397 Rn. 98 – [X.]/MOBILIX; [X.] GRUR 2019, 173 Rn. 26 – combit/Commit; a. a. [X.] Rn. 27 und 32 – [X.]/[X.]; [X.], 235 Rn. 19 – [X.]/[X.]). Die Widerspruchsmarke hat zwar einen solchen sofort erfassbaren Sinngehalt. Ob dies auch für die jüngere Marke im Hinblick auf die eher unübliche Wortbildung von „[X.]“ und „bid“ anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Sinngehalt einer Marke kann einer [X.] mit einer anderen Marke nur entgegenwirken, sofern letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird. Auch Abnehmern, denen die Bedeutung des einen oder anderen Begriffs ohne weiteres geläufig ist, nützt nämlich diese begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen Klangähnlichkeit verhören, weil ihnen dann entweder der Sinngehalt überhaupt nicht oder der falsche Begriff zum Bewusstsein kommt (vgl. [X.] in [X.]/ [X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 312 [X.]). Angesichts der hier vorliegenden hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der [X.] kommt ein Ausschluss der [X.] daher nicht mehr in Betracht.

nur auf Sicht gekauft werden bzw. in Anspruch genommen werden. Im Streitfall kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Denn der Inanspruchnahme der hier relevanten Dienstleistungen gehen durchaus mündliche Nachfragen, Empfehlungen und Gespräche unter Verbrauchern voraus, bei denen es – wie auch bei der akustischen Werbung – zu klanglichen Verwechslungen kommen kann (vgl. hierzu [X.] in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 274).

Nach alledem ist die Beschwerde teilweise, nämlich im Umfang unähnlicher Dienstleistungen, begründet. Im Übrigen besteht eine klangliche [X.], so dass die Markenstelle insoweit zutreffend die Löschung der Marke angeordnet hat. In diesem Umfang war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

Meta

29 W (pat) 503/16

09.12.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.12.2019, Az. 29 W (pat) 503/16 (REWIS RS 2019, 664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 664

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