Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 586/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15238

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B3STR586.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 586/17
vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 23.
Januar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Juni 2017 im Strafausspruch aufge-hoben;
jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der [X.] von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat die verhängten Einzelstrafen jeweils dem -
gemäß §
31 BtMG i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB gemilderten -
Strafrahmen des §
29a Abs.
1 BtMG entnommen und die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des §
29a Abs.
2 BtMG sowohl nach Würdigung allein der allgemeinen Straf-zumessungskriterien als auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertyp-ten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß §
31 BtMG abgelehnt. In diesem Rahmen hat die [X.] ebenso wie bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, "dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, und dass das Amphetamin zum überwiegenden Teil in den Verkehr gelangte".
Diese Erwägungen erweisen sich mit Blick auf das [X.] gemäß §
46 Abs.
3 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn zum einen erfasst das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise deren Verkauf an andere Personen ([X.], Beschluss vom 28.
November 2003 -
2
StR
403/03, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten ([X.], Beschluss vom 14.
Juni 2017
-
3 [X.], juris Rn.
11).
Darüber hinaus sind die Erwägungen des [X.]s auch nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei [X.] nicht um eine weiche Droge handelt. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grund-sätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2016 -
1
StR 72/16, [X.], 313, 314). Jedoch besteht nach der Recht-sprechung des [X.] ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über 2
3
4
5
-
4
-
Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt,
bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2016 -
1
StR 72/16, [X.], 313, 314). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine
weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juni 2017 -
3 [X.], juris Rn.
13).
Das Urteil beruht auf diesen [X.], denn der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die genannten Erwägungen des [X.]s bei der [X.] sowie der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
2. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten [X.] nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht um-fasst (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende [X.] treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
3. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem [X.] darüber hinaus [X.], darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und be-stimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen soll ([X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., Rn.
271). Gleiches gilt entsprechend für die -
in einem eigenen Abschnitt darzustellende -
Beweiswürdigung, in der das [X.] nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist ([X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., Rn.
348
ff.). Dem entspricht es nicht, wenn etwa im Rahmen der "[X.]" unter Ziff.
[X.] der Urteilsgründe mitgeteilt wird, aufgrund welcher polizei-licher
Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse zu den Taten und den Beteiligten gewonnen und deren Identitäten aufgedeckt werden konnten (UA S.
9), oder wenn detailliert geschildert wird, welcher Polizeibeamte
in welcher Weise das 6
7
8
-
5
-
Protokoll zur verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten nach dessen Festnahme erstellt hat, und aus welchem Grund der Angeklagte auf seine [X.] warten musste und hierüber verärgert war (UA S.
13).
Becker

Ri[X.] Gericke befindet sich Spaniol

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 586/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 586/17 (REWIS RS 2018, 15238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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