Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. IV ZR 23/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2638

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

12. Juli 2006

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] § 12 Abs. 3; ZPO § 167 Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe-handlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den [X.] eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das ge-richtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zu-stellung hinzuwirken. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.] - [X.]

LG Siegen - 2 -

- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 24. No-vember 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim [X.] eine Lebensversicherung mit [X.]. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der [X.] im März 2000 für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbe-freiung zunächst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, führte dann jedoch das in § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch. [X.] - 4 -

nach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des [X.] habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von einer Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis dahin gezahl-ten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur Hälfte beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden Be-lehrung: "Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der [X.] auf höhere Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist be-ginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese Frist durch [X.] nicht unterbrochen wird."
Das Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand für unverändert hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der [X.] beansprucht, am 27. Januar 2003 zu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim [X.] die [X.] ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen [X.] am 15. Juli 2003 die Anforderung des [X.] übermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende Überweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto [X.]. 2 Die Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den Vorschuss trotz vollständiger und zutreffender Angaben des [X.] un-ter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem 13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollmächtigte des [X.] 3 - 5 -

mehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle des [X.]. Danach wurde die Klage schließlich am 21. November 2003 zugestellt.
Der Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] sei nicht ge-wahrt. 4 Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewie-sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] die von ihm vorgerichtlich abgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen. 7 § 12 Abs. 3 [X.] sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie hier - im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei ein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kläger erteilte Beleh-rung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf an, ob die spätere Klagzustellung im November 2003 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der [X.]

[X.] der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage beim [X.] vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzöge-rung beigetragen hätten. Eine gewisse Verzögerung des [X.] liege schon darin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte [X.] erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele es sich insoweit nur um eine geringfügige Verzögerung von sieben Ta-gen nach dem für die Bemessung der Verzögerungsdauer maßgeblichen Ablauf der Frist. 9 [X.] sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich geringfügige Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil sein Prozessbevollmächtigter nach Abbu[X.] des [X.] am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober 2003 gewartet habe, ohne beim [X.] wegen der ausbleibenden Zustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu einem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen müssen. Ebenso wie ein Kläger nach der Rechtspre[X.] gehalten sei [X.], wenn die Anforderung des [X.]es länger als drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn nach ordnungsgemäßer Einzahlung des Vorschusses die Zustellungs-nachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abwägung der [X.]-interessen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen dürfe, werde der 10 - 7 -

Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen des § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten verlangt werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsäch-lich vorgenommen werde. [X.] eine zeitnahe Kontrolle und werde dadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtferti-ge sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursa[X.] der Verzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus. Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht abschließend geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach Einzahlung des Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine längere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei noch ausstehender [X.]. Die Nachfrage nach erst knapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen ver-spätet gewesen und auch für die Verzögerung kausal geworden. 11 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 3 [X.] auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte Versicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu [X.], Urteile vom 2. November 2005 - [X.] - [X.], 102 [X.]. 11 bis 15 und vom 25. Januar 1978 - [X.] - VersR 1978, 313 unter [X.]). Dagegen erhebt die Revision keine Einwände. 13 - 8 -

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung könne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er werde ohne die gerichtliche Geltendma[X.] des streitigen Teils seinen gesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat schließt ein solches Missverständnis aus. 14 Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] strenge Anforderungen ge-stellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - [X.] - [X.], 1541 unter II; vom 19. September 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1497 unter I[X.] m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger fest-gesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzte-rem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend zu machenden "Anspruch auf höhere Leistungen" nur die Weiterverfol-gung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten [X.]s gemeint sein kann und der drohende [X.] sich nur auf diesen streitigen Teil bezieht. 15 3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 [X.] endete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine Klage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. Novem-ber 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinrei[X.] zurückwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "[X.]" erfolgt. Das ist hier der Fall. 16 - 9 -

a) Dabei darf nach ständiger Rechtspre[X.] des [X.] nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die [X.] vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ih-nen nicht beeinflusst werden können ([X.]Z 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; [X.], Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 2830 un-ter II[X.]). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen [X.] kommt (st. [X.]., vgl. die Nachweise in [X.], Urteile vom 11. Juli 2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - [X.] - VersR 2003, 489 un-ter [X.]). Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen ([X.]Z 103, aaO m.w.N.; 145, 358, 363 m.w.N.; [X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1575 unter [X.] m.w.N.). 17 b) Allerdings geht der [X.] in ständiger Rechtspre-[X.] auch davon aus, dass einer [X.] solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtig-ter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können ([X.]Z 145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der [X.], etwa die Angabe einer falschen Anschrift der be-klagten [X.], das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in [X.]Z 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einrei-[X.] der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des [X.] - 10 -

schusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der [X.] ange-nommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden [X.] nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen ([X.]Z 69, 361, 363 f. m.w.N.; [X.], Urteil vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 2811 unter I[X.] c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, [X.] müssen bei ausbleibender [X.] beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustel-lung hinwirken ([X.]Z 69, aaO; [X.], Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - [X.] - [X.], 433 unter [X.]). Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzöge-rung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des [X.], denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevoll-mächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann. 19 c) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in [X.], 1104 f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht auf den Fall übertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klag-zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbe-sondere den [X.] ordnungsgemäß gezahlt hat. 20 - 11 -

Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des [X.] ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. dazu auch [X.], 346, 347; [X.] 1997, 269 f.; [X.] VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflus-sen können. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustel-lung von ihm fordert (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. Juni 1993 aaO). 21 Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Ausle-gung des Begriffes "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine Abwägung der widerstreitenden materiell-rechtlichen [X.]interessen er-folgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflich-ten oder -obliegenheiten den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen (vgl. dazu [X.] aaO; [X.] in [X.], ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustel-lung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit dem Fristablauf verbundene, ihm günstige Rechtsfolge mit zunehmen-dem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb zugleich die [X.] - 12 -

rungen, die an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten für die Beschleunigung der Zustellung zu stellen seien.
Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das [X.], das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-rechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des [X.] haben kann. Den Kläger, der mit der Einrei[X.] seiner Klage die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits be-reits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hat, trifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklag-ten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eige-nen Rechtsschutzinteresse im [X.] zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. 23 d) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des [X.]s vom 11. Juli 2003 ([X.] aaO), des [X.]. Zivilsenats vom 1. April 2004 ([X.]/03 aaO) und des [X.]. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 ([X.] ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter I[X.] b) stehen - wie die genannten Senate auf Nachfrage des erkennenden Senats bestätigt haben - der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. 24 25 Die Entscheidung des [X.] Zivilsenats des [X.]s vom 27. April 2006 ([X.] - veröffentlicht auf der Internetseite des [X.]) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststel-- 13 -

lungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfah-rens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu be-heben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden war, wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -

Meta

IV ZR 23/05

12.07.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. IV ZR 23/05 (REWIS RS 2006, 2638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2638

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20 U 115/04

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