Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. IV ZR 44/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4553

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Februar 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] § 12 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 270 Abs. 3 a.F.1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind strengeAnforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Gel-tendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, sowird die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] nicht in Gang gesetzt.2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerech-net werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den [X.] verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung [X.] geworden ist.[X.], Urteil vom 5. Februar 2003 - [X.] - Kammergericht LG Berlin- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2003für Recht erkannt :Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordertder Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der [X.] abge-schlossenen Gebäudeversicherung.Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt.Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Klä-ger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät [X.]. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15- 3 -Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden [X.] Bedingungen für die Neuwertversicherung von [X.] Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden ([X.]) verletzt.Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 [X.]hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Lei-stungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, [X.] habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 [X.] verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text :"Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausge-sprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Un-recht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 [X.] Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmunggeben wir wie folgt wieder :'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einerFrist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird,nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit [X.] der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich ab-gelehnt hat, ist der Versicherer von der [X.] nicht [X.] verlieren Sie [X.] ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den [X.] für das im Betreff ge-nannte Schadensereignis."Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] der Kläger sein Klagebegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe :Die Revision hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei [X.], jedoch erst am 31. März 1998 der [X.] [X.] habe die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] nicht mehr gewahrt. Diese seizwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nureine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sichaußerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzungder Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalbder Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet,weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestelltworden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaftnicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der [X.] veranlaßt.Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwie-gend darauf, daß sie von der Einzahlung des [X.] gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägerver-treter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Klägergrundsätzlich nicht verpflichtet sei, den [X.] selbstän-dig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern diegerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach [X.] Frist des § 12 Abs. 3 [X.] nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben.[X.] erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen- 5 -derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe.Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abge-laufen und die gerichtliche Anforderung des [X.] habeden Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen,daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung [X.] ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.I[X.] Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte istnicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] (§ 19 Abs. 4 [X.]) leistungsfrei gewor-den.1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davonaus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der [X.] vom30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12Abs. 3 [X.] gewahrt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Januar 1983 - [X.] 108/81 - [X.], 360; [X.] VersR 1990, 1344, 1345).Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerlicheFristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ableh-nungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit [X.] die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 ge-setzte Frist wirkungslos geworden ([X.] aaO).2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagteaber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 [X.]nicht wirksam in Lauf gesetzt.- 6 -Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] erst zu laufen,nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem [X.] Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An dieseRechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie ineinem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam undkann die Frist nicht in Gang setzen ([X.], Urteil vom 19. September 2001- IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.[X.] liegt der Fall hier. Denn die von der [X.] gebrauchte [X.] erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gericht-liche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durchErhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der(kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein [X.] auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügenkönnen (vgl. dazu [X.] VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; [X.] in[X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).3. Unabhängig davon hat das dem Kläger [X.] nicht zu einer Verzögerung des [X.] geführt.a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung be-urteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzö-gerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, dieinnerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteiennicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitlicheGrenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-- 7 -nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige [X.] (vgl. [X.]Z 145, 358, 362 f.).Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzu-rechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei [X.] hätten vermeiden können (vgl. [X.]Z aaO; [X.],Urteile vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 2811 unter [X.] undvom 9. November 1994 - [X.] - [X.], 361 unter [X.],[X.]) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des [X.], der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtli-chen Aufforderung zur Zahlung des [X.] nicht län-ger als höchstens drei Wochen (vgl. [X.]Z 69, 361, 364; [X.], Urteil vom15. Januar 1992 - [X.] - [X.], 433 unter [X.]; [X.]NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen.Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang [X.] ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" [X.] von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger [X.] nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, [X.] geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nachder "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. [X.] - [X.] - [X.], 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988- IVb [X.] - FamRZ 1988, 1154 unter b).Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daßder Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anfor-derung des [X.] bei Gericht anzumahnen; es hat aber- 8 -nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerungder Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne ent-sprechende Mahnung des [X.] hat das Landgericht hier am25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die [X.] an den Klägervertreter abgesandt.Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage(dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: [X.],Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei [X.] Postlauf nichts anderes geschehen.c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-gen, daß die sonstigen Verzögerungen des [X.] dem Klägernicht angelastet werden könnten.[X.] [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 44/02

05.02.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. IV ZR 44/02 (REWIS RS 2003, 4553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4553

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