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PDF anzeigen[X.]/02vom29. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision behaupteteWiderspruch zwischen [X.] der Urteilsgründe und dem vorberei-tenden Sachverständigengutachten besteht nicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
29.05.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. 1 StR 124/02 (REWIS RS 2002, 3029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3029
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