Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 2 StR 569/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15702

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140217B2STR569.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 569/16
vom
14. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 14.
Februar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
August 2016 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders
schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist zwar rechtsfehlerhaft, dass das [X.] die in [X.] ge-gen den Angeklagten Ti.

von

ei der Strafzumessung nach §
46 StGB können rechtskräftige ausländische Vorstrafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat auch nach [X.] Recht strafbar wäre (vgl. BT-Drucks. 16/13673 S.
6 f.; [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2011

4 [X.], [X.], 305
f.).
Die bloße Tatbezeichnung als

erlaubt mangels näherer Feststellungen zu dem abgeurteilten Tatgeschehen nicht die Prüfung, ob die Tat auch nach [X.] Recht strafbar wäre.
-
3
-
Der Senat schließt aber jedenfalls aus, dass der Strafausspruch gegen den Angeklagten Ti.

auf dem Erörterungsmangel beruht. Das [X.]
hat den anderen Angeklagten zu [X.] gehalten, dass sie nicht vorbestraft sind und dem Angeklagten Ti.

-

laufende Bewährung hingewiesen. Jedoch hat sich dies ebenfalls nicht ausge-wirkt; denn das [X.] hat den Angeklagten Ti.

ebenso wie den nicht
vorbestraften Angeklagten Te.

aufgrund sonst gleicher Strafzumessungser-
wägungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
[X.]Eschelbach

Zeng

Bartel Grube

Meta

2 StR 569/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. 2 StR 569/16 (REWIS RS 2017, 15702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15702

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