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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Einlegung als bedingtes Rechtsmittel - Bedingungsfeindlichkeit
Das [X.] ([X.]) hat durch Beschluss vom 29. September 2009 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. November 2009 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch gleichzeitig Revision eingelegt.
Über die unter dem Aktenzeichen [X.] AS 154/09 B anhängige Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) kann die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur eingelegt werden, wenn sie vom [X.] oder vom [X.] ([X.]) zugelassen worden ist. Da das [X.] die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluss des [X.] (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.]) nicht vorliegt, ist die Revision der Klägerin nicht statthaft und musste deswegen gemäß § 169 [X.] als unzulässig verworfen werden.
Ist die Revision von der Klägerin jedoch lediglich für den Fall eingelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das [X.] die Revision nachträglich zulässt, ist sie gleichfalls unzulässig ([X.] SozR 1500 § 160 [X.] 1). Denn damit hat die Klägerin die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s auch BVerwG [X.] 310 § 132 [X.] 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].
Meta
10.03.2010
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Chemnitz, 30. Mai 2008, Az: S 34 AS 4885/07, Gerichtsbescheid
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. B 14 AS 71/09 R (REWIS RS 2010, 8617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8617
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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