Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. B 14 AS 71/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 8617

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Einlegung als bedingtes Rechtsmittel - Bedingungsfeindlichkeit


Gründe

1

Das [X.] ([X.]) hat durch Beschluss vom 29. September 2009 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. November 2009 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch gleichzeitig Revision eingelegt.

2

Über die unter dem Aktenzeichen [X.] AS 154/09 B anhängige Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

3

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) kann die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur eingelegt werden, wenn sie vom [X.] oder vom [X.] ([X.]) zugelassen worden ist. Da das [X.] die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluss des [X.] (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.]) nicht vorliegt, ist die Revision der Klägerin nicht statthaft und musste deswegen gemäß § 169 [X.] als unzulässig verworfen werden.

4

Ist die Revision von der Klägerin jedoch lediglich für den Fall eingelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das [X.] die Revision nachträglich zulässt, ist sie gleichfalls unzulässig ([X.] SozR 1500 § 160 [X.] 1). Denn damit hat die Klägerin die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s auch BVerwG [X.] 310 § 132 [X.] 7).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 71/09 R

10.03.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Chemnitz, 30. Mai 2008, Az: S 34 AS 4885/07, Gerichtsbescheid

§ 160 SGG, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. B 14 AS 71/09 R (REWIS RS 2010, 8617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8617

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