Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 215/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8913

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 215/15

vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

gung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des [X.] revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2015

5 [X.]) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist in mehreren Punkten lückenhaft.
a) Nach den Feststellungen wurde die Nebenklägerin vom Angeklagten zweimal zu Boden gestoßen und einmal mit der flachen Hand ins Gesicht ge-schlagen. Sie wurde nur wenige Stunden nach der Tat in einem Krankenhaus untersucht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls 1
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welche Verletzungen hierbei diagnostiziert wurden. Angesichts der inkonstan-ten Angaben der Nebenklägerin sowohl zum Kern-
als auch zum [X.] hätte das Untersuchungsergebnis
jedoch näher erörtert werden müssen. Dasselbe gilt für den ebenfalls erhobenen gynäkologischen Befund, der vom
re Scheide hin-

17).
b) Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das [X.] zudem darauf abgestellt, dass der psychische Zustand der Nebenklägerin, der nach der Tat zur Überweisung in eine psychiatrische Fachklinik geführt hatte, zu deren Aufenthalt ([X.]) in der psychiatrischen Klinik werden nicht mitgeteilt. In die erforderliche Gesamtwürdigung hätte jedoch etwa eingestellt werden müssen, in welchem Zustand die Nebenklägerin aufgenommen und welche Diagnose gestellt wurde, wie sich der Verlauf der Behandlung gestaltete und welche An-gaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gegenüber den dortigen Mitarbei-tern gemacht hat.
c) Das [X.] hat bei der Verneinung eines Falschbelastungsmo-tivs u.a. darauf abgestellt, dass die Nebenklägerin keinen Anlass gehabt habe, erzwungene sexuelle Handlungen wahrheitswidrig zu behaupten, um möglichen Vorwürfen ihres Freundes, des Zeugen [X.]

, zu begegnen; denn sie habe ihn bei ihrer Rückkehr in die Wohnung zunächst schlafend angetroffen und ihm dann spontan von der Vergewaltigung berichtet ([X.]). Aus den [X.] ergibt sich aber schon nicht, ob diese
Schilderung durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch den Zeugen, bestätigt worden ist. So-4
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weit dieser im Übrigen angegeben hat, die Nebenklägerin habe sich bereits mit ihm in der Wohnung befunden, als der Angeklagte an die Tür geklopft und die Nebenklägerin gebeten habe, ihm bei der Suche nach seinem Schlüssel zu helfen ([X.]), entspricht dies nicht ihrer eigenen Darstellung, ohne dass dieser Widerspruch vom [X.] hinreichend erörtert wird.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das neue Tatgericht wird vor dem Hintergrund der Borderline-Per-sönlichkeitsstörung der Nebenklägerin die Frage einer unbewussten Falschbe-lastung durch Auto-
oder Fremdsuggestion eingehend zu prüfen haben. Auch ihre erhebliche Alkoholisierung wird in die Beweiswürdigung einzubeziehen sein.
b) Nach den Feststellungen trinkt der Angeklagte, der bereits in der [X.] gemäß § 64 StGB untergebracht war, seit zwei Jahren wieder ver-stärkt Alkohol. Die psychiatrische Sachverständige ist auf der Grundlage der Auswertung der Verfahrens-
und Vorstrafenakten sowie der Erkenntnisse der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem eine Exploration ablehnenden Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund ist die landgerichtliche Wertung, ein Hang des zur Tatzeit ebenfalls alkoholisierten Angeklagten könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bisher nicht nachvollziehbar [X.] worden. Der Umstand, dass durch den Alkohol-
und sonstigen [X.] weder die Gesundheit noch die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt worden sind, schließt die Bejahung eines Hangs nicht notwendigerweise aus (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014

3 [X.] mwN). Angesichts der in der Vergangenheit bereits erfolglos 6
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durchlaufenen Maßregel des § 64 StGB würde jedoch die Frage der hinrei-chenden Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) besonderer Prüfung bedürfen.

[X.] König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 215/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 215/15 (REWIS RS 2015, 8913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8913

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3 StR 386/13

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