Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15)

6. Senat | REWIS RS 2015, 6833

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Gegenstand

Revisionszulassung, telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetzt.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15)

11.08.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 27. November 2014, Az: 1 K 8240/09, Urteil

§ 37 Abs 2 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15) (REWIS RS 2015, 6833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6833

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