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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung, telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15)
11.08.2015
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Köln, 27. November 2014, Az: 1 K 8240/09, Urteil
§ 37 Abs 2 TKG 2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 B 5/15, 6 B 5/15 (6 C 24/15) (REWIS RS 2015, 6833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6833
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Entgeltgenehmigung; Konsultationsverfahren; Konsolidierungsverfahren
6 B 6/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Telekommunikation; Erstattungsregelung; Entgeltgenehmigung
6 B 158/18, 6 B 158/18 (6 C 23/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Regelungsgehalt einer Entgeltgenehmigung für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetz; Revisionszulassung
6 B 81/09, 6 B 81/09 (6 C 11/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag
6 B 83/09, 6 B 83/09 (6 C 13/10) (Bundesverwaltungsgericht)
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