Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 497/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Januar 2002in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des [X.] kein Anlaß.[X.] Basdorf [X.]
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 5 StR 497/01 (REWIS RS 2002, 5174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5174
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.