Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 81/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1856

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 81/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die [X.] wird auf 173.768,07 Euro festgesetzt. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), ist zulässig, aber unbegründet.1 Der Senat hält den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, für angemessen und hat deshalb gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen. 2 Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist der von den [X.] für den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht ange-messen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im [X.] der Staatsanwaltschaft war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die [X.] erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsführerin nur zu Sicherungs-zwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vollmacht. 3 4 Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil von der früheren [X.] oder vom früheren Kläger zu tragen gewesen wäre, ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren [X.] beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat. - 4 - Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]O[X.], Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 U 100/06 -

Meta

Xa ZR 81/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 81/09 (REWIS RS 2010, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1856

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